Präferenzrechtliche Vereinfachungen Bewilligung

    Präferenzrechtliche Vereinfachung beantragen

    Wenn Sie als Unternehmen selbst den Ursprung einer Exportware nachweisen wollen, müssen Sie dafür einmalig einen Antrag stellen. Zudem gibt es ein vereinfachtes Verfahren, um Vormaterialien mit oder ohne Ursprung zusammen zu lagern.

    Beschreibung

    Ermächtigter Ausführer (EA) und registrierter Ausführer (REX):

    Eine Präferenz ist eine zollrechtliche Vorzugbehandlung. Das heißt, dass Zölle im Warenverkehr geringer sind oder vollständig wegfallen. Für welche Waren sowie Länder oder Ländergruppen es solche Präferenzen gibt, regeln die Präferenzabkommen der Europäischen Union (EU).

    Ein Beispiel: Ihr Unternehmen möchte eine Ware im Rahmen eines Präferenzabkommens aus der EU in die Schweiz ausführen. Damit Ihre Ware bei der Einfuhr in die Schweiz die zollrechtliche Vorzugsbehandlung in Anspruch nehmen kann, muss der Einführer ein entsprechendes Nachweisdokument vorlegen. Dieses Nachweisdokument, dass diese Ware die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, stellen Sie als Ausführer Ihrem Handelspartner in der Schweiz zur Verfügung.

    Die Details können von Abkommen zu Abkommen unterschiedlich sein. Doch in der Regel zielen die Vorgaben auf den Ursprung der Ware ab. Beispielsweise kann es also erforderlich sein, dass Ihr Unternehmen belegt, dass eine Ware vollständig in der EU hergestellt oder dort ausreichend bearbeitet wurde.

    Dazu dient ein Präferenznachweis. Diesen stellt regulär die zuständige Zollstelle oder eine zugelassene Behörde aus. In der Regel ist eine Vereinfachung dieses Vorgangs möglich. Andere Präferenzabkommen sehen nur die Ausfertigung eines Präferenznachweises durch den Ausführer ohne eine Beteiligung einer Behörde vor.

    Ermächtigte Ausführer (EA) dürfen, sofern dies im jeweiligen Präferenzabkommen vorgesehen ist:

    • Präferenznachweise bezüglich des Ursprungs einer Ware selbst ausfertigen. Der Wert der Ware ist dabei nicht beschränkt.
    • vorausbehandelte Bescheinigungen im Warenverkehr mit der Türkei (A.TR.) ausfertigen.

    Wenn Sie diese Vorteile als ermächtigter Ausführer nutzen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

    Als ermächtigter Ausführer müssen Sie durch Ihre innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass Ihre ausgefertigten Präferenznachweise den Vorgaben entsprechen.

    Dazu dient eine Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO), die Sie dem Hauptzollamt zusammen mit dem Antrag vorlegen müssen. Die AuO enthält unter anderem folgende Angaben:

    • gesamtverantwortliche Person
    • verantwortliche Person für Präferenznachweise
    • Tätigkeiten des Unternehmens: Handel, Herstellung oder beides
    • Vorgehen zur Prüfung des Ursprungs von Waren
    • Vorgehen zur Archivierung der Präferenznachweise und zugehöriger Unterlagen.

    Registrierte Ausführer (REX) dürfen, sofern dieses Verfahren im jeweiligen Präferenzabkommen vorgesehen ist:

    • Präferenznachweise bezüglich des Ursprungs einer Ware selbst ausfertigen. Der Wert der Ware ist dabei nicht beschränkt,

    Um den Status eines registrierten Ausführers zu erlangen, müssen Sie einen Antrag auf Registrierung stellen. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.

    Buchmäßige Trennung:

    Bei der Herstellung eines Ursprungserzeugnisses der EU sind festgelegte Regeln zu erfüllen. Nur so ist die hergestellte Ware eine Ursprungsware. Dabei muss immer eindeutig nachweisbar sein, welche Vormaterialien bei der Herstellung verwendet worden sind. Vormaterialien, die selbst bereits Ursprungswaren der EU sind, müssen getrennt von den übrigen Vormaterialien gelagert werden. Einige Präferenzabkommen der EU sehen aber eine Ausnahme vor.

    Ein Beispiel: Ihr Unternehmen stellt Waren aus Kunststoffgranulat her. In vielen Fällen darf dabei aber nur eine bestimmte Höchstmenge des eingesetzten Kunststoffgranulats ein Vormaterial ohne Ursprung in der EU sein, also beispielsweise aus China importiert worden sein. Lagern Sie Kunststoffgranulat ohne Ursprung in der EU und Kunststoffgranulat mit Ursprung in der EU in einem gemeinsamen Lagertank, dann ist nicht nachweisbar, welches Granulat bei der Herstellung verwendet worden ist. Der jeweilige Anteil der Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft in der EU könnte nur theoretisch über das Warenwirtschaftssystem ermittelt werden. Dies ist aber nur bei der Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung zulässig.

    Bei Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung ist eine gemeinsame Lagerung bei rein buchmäßig getrennter Erfassung bestimmter Vormaterialien möglich.

    Wenn Sie diese Vorteile nutzen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

    Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen Sie darlegen, wie Sie die buchmäßige Trennung so dokumentieren und überwachen, dass eine unrechtmäßige Bestätigung der Ursprungseigenschaft ausgeschlossen ist.

    Online-Dienst

    Präferenzrechtliche Vereinfachung online beantragen

    ID: B100019_111797318

    Beschreibung

    Hier können Sie die präferenzrechtlichen Vereinfachungen "ermächtigter Ausführer" und "buchmäßige Trennung", die Zulassung als "registrierter Ausführer (REX)" elektronisch beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Fax: +49 351 44834-590

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ermächtigter Ausführer:

    • aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung und
    • Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO)
      • Informationen zur Erstellung der AuO finden sie im "Merkblatt ermächtigter Ausführer" der Generalzolldirektion

    Registrierter Ausführer:

    • keine

    Buchmäßige Trennung:

    • aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung und
    • Nachweis der Bestandsaufzeichnung. Dieser kann im Antragsverfahren nachgereicht werden.

    Voraussetzungen

    Als antragsstellende Person müssen Sie im Besitz einer gültigen EORI-Nummer sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
    • finanzgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Ermächtigter Ausführer:

    Sie können den Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA) online im Zoll-Portal stellen:

    • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
    • Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich auf dem Zoll-Portal registrieren.
    • Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen.
    • Für den Antrag benötigen Sie zudem eine gültige EORI-Nummer. Es handelt sich um den Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Die EORI-Nummer können Sie im Zoll-Portal unter der Dienstleistung "EORI-Nr. Verwaltung" beantragen.
    • Melden Sie sich an und wählen die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" aus.
    • Wählen Sie anschließend das Formular 0448a "Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer" (EA) aus.
    • Füllen Sie den Online-Antrag aus, fügen Sie die erforderlichen Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
    • Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags mit Vorgangsnummer können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen.
    • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid zum Formular 0448a "Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer" (EA) digital abrufen.

    In Einzelfällen können Sie den Antrag auch schriftlich per Post einreichen:

    • Verwenden Sie das FMS-Formular "Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA)" (Formular 0448a)
      • Sie können das Formular elektronisch ausfüllen, müssen es aber ausdrucken und unterschreiben.
    • Schicken Sie das ausgefüllte Formular gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
    • Sie erhalten eine schriftliche Antwort Ihres Hauptzollamtes.

    Hinweise:

    • Es empfiehlt sich, Ihr zuständiges Hauptzollamt vor der Antragstellung zu kontaktieren. In einem Gespräch kann es Ihre betrieblichen Abläufe bewerten und gegebenenfalls Anpassungen erörtern.
    • In der Regel ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz haben oder in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn Sie die präferenzrechtlich relevanten Unterlagen an einem Ort aufbewahren, der im Bezirk eines anderen Hauptzollamts liegt, so müssen Sie im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit mit dem Hauptzollamt abstimmen.
    • Im Einzelfall kann eine Überprüfung Ihrer Betriebsstätten erforderlich sein.

    Registrierter Ausführer:

    Sie können den Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX) online im Zoll-Portal stellen:

    • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
    • Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich auf dem Zoll-Portal registrieren.
    • Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen
    • Für den Antrag benötigen Sie zudem eine gültige EORI-Nummer. Es handelt sich um den Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Die EORI-Nummer können Sie im Zoll-Portal unter der Dienstleistung "EORI-Nr. Verwaltung" beantragen.
    • Melden Sie sich an und wählen die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" aus.
    • Wählen Sie anschließend das Formular 0442 "Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer" (REX) aus.
    • Füllen Sie den Online-Antrag aus und senden Sie den Antrag ab.
    • Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags mit Vorgangsnummer können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen.
    • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid zum Formular 0442 "Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer" (REX) digital abrufen.

    In Einzelfällen können Sie den Antrag auch schriftlich per Post einreichen per Post stellen:

    • Verwenden Sie dazu das FMS-Formular "Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)" (Formular 0442)
      • Sie können das Formular elektronisch ausfüllen, müssen es aber ausdrucken und unterschreiben.
    • Schicken Sie das ausgefüllte Formular an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
    • Sie erhalten eine schriftliche Antwort Ihres Hauptzollamtes.

    Hinweis:

    • In der Regel ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz haben oder in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn Sie die präferenzrechtlich relevanten Unterlagen an einem Ort aufbewahren, der im Bezirk eines anderen Hauptzollamts liegt, so müssen Sie im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit mit dem Hauptzollamt abstimmen.

    Buchmäßige Trennung:

    Sie können den Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT) online im Zoll-Portal stellen.

    • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
    • Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich auf dem Zoll-Portal registrieren.
    • Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen
    • Für den Antrag benötigen Sie zudem eine gültige EORI-Nummer. Es handelt sich um den Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Die EORI-Nummer können Sie im Zoll-Portal unter der Dienstleistung "EORI-Nr. Verwaltung" beantragen.
    • Melden Sie sich an und wählen die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" aus.
    • Wählen Sie das Formular 0441a "Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung" (bT) aus.
    • Füllen Sie den Online-Antrag aus, fügen Sie die erforderlichen Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
    • Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags mit Vorgangsnummer können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen.
    • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid zum Formular 0441a "Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung" (bT) digital abrufen.

    In Einzelfällen können Sie den Antrag auch schriftlich per Post einreichen:

    • Verwenden Sie das Formular "Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT)" (Formular 0441a)
      • Sie können das Formular elektronisch ausfüllen, müssen es aber ausdrucken und unterschreiben.
    • Schicken Sie das ausgefüllte Formular gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
    • Sie erhalten eine schriftliche Antwort Ihres Hauptzollamtes.

    Hinweise:

    • Es empfiehlt sich, Ihr zuständiges Hauptzollamt vor der Antragstellung zu kontaktieren. In einem Gespräch kann es Ihre betrieblichen Abläufe bewerten und gegebenenfalls Anpassungen erörtern.
    • In der Regel ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz haben oder in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn Sie die präferenzrechtlich relevanten Unterlagen an einem Ort aufbewahren, der im Bezirk eines anderen Hauptzollamts liegt, so müssen Sie im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit mit dem Hauptzollamt abstimmen.
    • Im Einzelfall kann eine Überprüfung Ihrer Betriebsstätten erforderlich sein.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    30 Tage (Frist für die Zollbehörde für die Entscheidung, ob Ihr Antrag angenommen werden kann.)

    120 Tage (Frist für die Zollbehörde ab Annahme des Antrags bis zur endgültigen Entscheidung. Unter Angabe von Gründen kann diese Frist um 30 Tage verlängert werden.)

    1 bis 2 Wochen (Bearbeitung der Anträge auf Zulassung)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 09.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    registrierter Ausführer, Ursprungspräferenz, Präferenz, ermächtigter Ausführer, buchmäßige Trennung, Vereinfachung, Präferenzabkommen, EA, REX, Präferenznachweis, bT

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English