Entlastung von der Stromsteuer für Unternehmen beantragen
Wenn Sie versteuerten Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung geltend machen. Diese müssen Sie beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Beschreibung
Ihr Unternehmen kann eine vollständige oder teilweise Entlastung von der Stromsteuer für bereits versteuerten Strom erhalten. Diese Entlastung müssen Sie beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Eine Entlastung enthalten Sie unter anderem als
- produzierendes Gewerbe für
- Elektroanalyse
- chemische Reduktionsverfahren
- Metallerzeugung und -bearbeitung
- die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, Erzeugnissen aus Beton, Gips oder Zement oder Waren aus Graphit
- produzierendes Gewerbe und Land- und Forstwirtschaft für nachweislich versteuerten Strom, den Sie für betriebliche Zwecke entnommen haben.
Online-Dienst
Energie- und Stromsteuer (IVVA)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 351 44834-590
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
E-Mail: info.privat@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Entlastung der Stromsteuer für Unternehmen:
- "Steuerentlastung nach § 9a StromStG" (Vordruck 1452) oder
- "Steuerentlastung nach § 9b StromStG" (Vordruck 1453)
- Folgende Unterlagen müssen Sie gegebenenfalls einreichen:
- Formular 1402 Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
- Betriebserklärung
- Formular 1139 "Staatliche Beihilfen"
- Formular 1456 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie" (muss für jedes nutzende Unternehmen abgegeben werden)
- eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden
Voraussetzungen
- Sie sind ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft.
- Sie haben für den zu entlastenden Strom nachweislich Steuern bezahlt.
- Sie haben den Strom einer Zweckbestimmung oder Verwendung zugeführt, die nach dem Stromsteuergesetz entlastungsfähig ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Online-Anmeldung:
- Gehen Sie auf die Webseite www.zoll-portal.de.
- Registrieren Sie sich für die Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" einmalig mit einem Benutzer- oder Unternehmenskonto.
- Weisen Sie Ihre Identität mit einem ELSTER-Konto oder digitalem Personalausweis nach.
- Füllen Sie das entsprechende Formular aus und senden Sie dieses direkt ab.
- Ihr zuständiges Hauptzollamt prüft die von Ihnen gemachten Angaben.
- Wenn keine Beanstandungen festgestellt werden, erfolgt die Überweisung der selbst berechneten Steuerentlastung.
- Im Falle einer abweichenden Steuerfestsetzung erhalten sie außer der Überweisung der Steuerentlastung einen Steuerbescheid.
Schriftliche Anmeldung:
- Gehen Sie auf die Webseite www.zoll-portal.de.
- Registrieren Sie sich für die Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" einmalig mit einem Benutzer- oder Unternehmenskonto.
- Weisen Sie Ihre Identität mit einem ELSTER-Konto oder digitalem Personalausweis nach.
- Füllen Sie das entsprechende Formular digital aus, drucken es aus, und senden Sie dieses per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
- Die weiteren Schritte verlaufen so wie bei der Online-Anmeldung
Fristen
Ihr Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim örtlich zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein.
Bearbeitungsdauer
1 bis 182 Tage
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 02.11.2023
Stichwörter
Stromsteuerverordnung, Betriebliche Zwecke, Prozesse und Verfahren, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Steuerentlastung, Stromversorgungsunternehmen, Vergütung, Chemische Reduktion, Steuer, Stromsteuerentlastung, Produzierendes Gewerbe, Stromsteuer, Erlass, Elektrolyse, Mineralogische Verfahren, Erstattung, Stromlieferant, Metallurgische Verfahren, Stromsteuergesetz, Nutzenergie