Stromsteuer Erhebung

    Strommenge in der Steuererklärung angeben und die Stromsteuer selbst berechnen

    Wenn Sie Stromsteuer bezahlen müssen, reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht dann von einer Steueranmeldung.

    Beschreibung

    Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Bei der Stromsteuer handelt es sich außerdem um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen, müssen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Stromsteuer selbst berechnen (Steueranmeldung).

    In der Regel wird elektrischer Strom durch einen Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch entnommen. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Entnahme beziehungsweise des Verbrauchs. Der Stromversorger muss dann für diesen Strom die Stromsteuer als Steuerschuldner entrichten und reicht die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.

    Entnimmt der Stromversorger Strom zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz, muss er ebenfalls Stromsteuer bezahlen.

     Wenn Sie als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugen, müssen Sie für den selbst verbrauchten Strom ebenfalls die Stromsteuer zahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Steuerbefreiung für den selbst erzeugten und genutzten Strom vorliegt. Solche Steuerbefreiungen sind beispielsweise möglich für Eigenerzeuger mit kleinen Photovoltaik-Hausdachanlagen (PV-Anlagen) oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).

    Sie müssen die Stromsteuer unaufgefordert und fristgerecht bezahlen. Andernfalls müssen Sie mit Säumniszuschlägen rechnen.

    Online-Dienst

    Energie- und Stromsteuer (IVVA)

    ID: B100019_110238490

    Beschreibung

    Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    100761, 01077 Dresden

    Kontakt

    Fax: +49 351 44834-590

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Vordruck 1400: "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung steuerbefreiter Strommengen"
    • gegebenenfalls geführte Aufzeichnungen über die Strommengen und die Unterlagen, die die Entnahme belegen

    Voraussetzungen

    Sie müssen die Stromsteuer anmelden, wenn Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Steuerschuldner sind Sie, wenn Sie

    • als Stromversorger elektrischen Strom an Verbraucherinnen und Verbraucher geliefert haben, die diesen Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben, um ihn zu verbrauchen,
    • als Stromversorger elektrischen Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben, um ihn selbst zu verbrauchen.
    • als Versorger regelmäßig die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abwälzen.
    • als Eigenerzeuger elektrischen Strom zum Selbstverbrauch erzeugt haben, und Ihren selbst erzeugten Strom verbraucht haben und für den selbst verbrauchten Strom keine Steuerbefreiung vorlag.
    • elektrischen Strom widerrechtlich, also ohne Kenntnis der Netzbetreiber und Stromversorger, aus dem Versorgungsnetz entnommen haben.
    • als Letztverbraucher elektrischen Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und die Insel Helgoland) ohne Vertrag mit einem deutschen Stromversorger beziehen.
    • In diesem Fall müssen Sie selbst für die Strommengen, die Sie aus dem deutschen Versorgungsnetz entnommen haben, die Stromsteuer bezahlen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Ihre "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen" (Vordruck 1400) können Sie online in der Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" im Zoll-Portal durchführen. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch schriftlich einreichen.

    Online-Anmeldung:

    • Gehen Sie auf die Webseite www.zoll-portal.de.
    • Registrieren Sie sich für die Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" einmalig mit einem Benutzer- oder Unternehmenskonto.
    • Weisen Sie Ihre Identität mit einem ELSTER-Konto oder digitalem Personalausweis nach.
    • Füllen Sie den Vordruck aus und senden Sie ihn direkt ab.
    • Ihr zuständiges Hauptzollamt prüft die von Ihnen gemachten Angaben.
    • Wenn keine Beanstandungen festgestellt werden, haben Sie die in der Steueranmeldung selbst berechnete Steuer bis zum Fälligkeitsdatum (in der Regel der 25. Juni des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung abgegeben worden ist) ohne weitere Aufforderung zu zahlen.
    • Werden Beanstandungen festgestellt, erhalten Sie in der Regel einen Steuerbescheid mit Zahlungsfrist.

    Schriftliche Anmeldung:

    • Gehen Sie auf die Webseite www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do und geben Sie im Suchfeld die Nummer "1400" ein. Alternativ können Sie auch auf die Seite www.zoll.de gehen und dort im Suchfeld die Nummer "1400" eingeben.
    • Füllen Sie den Vordruck 1400 "Stromsteueranmeldung und / oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen" digital aus, drucken ihn aus, und senden Sie diesen per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
    • Die weiteren Schritte verlaufen so wie bei der Online-Anmeldung

    Fristen

    Je nachdem, ob Sie die Stromsteuer jährlich oder monatlich anmelden möchten, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:

    • Bei jährlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 31. Mai des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Juni dieses Jahres zu bezahlen. Bei monatlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 15. Tag des Monats abgeben, der auf den Monat der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Tag dieses Monats zu bezahlen.
    • Wenn der Strom ohne Erlaubnis, widerrechtlich oder zweckwidrig entnommen oder weitergegeben wurde: Sie müssen die Steueranmeldung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, abgeben. Der selbst berechnete Betrag ist sofort zu bezahlen.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 182 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Steuer, Stromversorger, Steueranmeldung, Stromsteueranmeldung, Steuerbefreiung, Versorger, Stromverbrauch, Steuererklärung, Zoll, Eigenerzeuger, Strom, Stromerzeugung, Stromsteuer, Steuerfreie Mengen, Generalzolldirektion, Hauptzollamt, Letztverbraucher

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English