Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnisse Erhebung

    Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bezahlen

    Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse herstellen oder einführen, müssen Sie Schaumweinsteuer oder Zwischenerzeugnissteuer bezahlen.

    Beschreibung

    Die deutsche Zollverwaltung erhebt Verbrauchsteuern auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse. Für die Erhebung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer ist die Zollverwaltung zuständig.

    Schaumwein

    Schaumweine sind gegorene Getränke, 

    • in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder sind Getränke,
    • die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen oder sind Getränke, 
    • die je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur (KN) - Warenverzeichnis der Europäischen Union, achtstellige Warennummern - zuzuordnen sind. 

    Der Alkoholgehalt muss mehr als 1,2 Volumenprozent und darf höchstens 15 Volumenprozent betragen. Im Bereich von 13 bis 15 Volumenprozent muss der vorhandene Alkohol zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Beispiele für Schaumweine sind Champagner, Prosecco oder Sekt.

    Zwischenerzeugnisse

    Zwischenerzeugnisse sind ebenfalls gegorene Erzeugnisse, die mit Destillationsalkohol versetzt sind. Sie müssen

    • einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 bis 22 Volumenprozent aufweisen, 
    • dürfen weder Schaumwein oder Wein sein oder als Bier besteuert werden und
    • müssen wie Schaumwein den Positionen 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet sein. 
    • Likörweine oder aromatisierte Weine sind beispielsweise Zwischenerzeugnisse.

    Die Steuer entsteht, sobald der Schaumwein oder das Zwischenerzeugnis aus einem sogenannten Steuerlager entnommen oder in diesem verbraucht wird.

    Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Waren hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen.

    Wenn Sie als Steuerlagerinhaber steuerpflichtig werden, müssen Sie eine Steueranmeldung auf einem amtlichen Vordruck abgeben. Darin berechnen Sie eigenständig die Steuersumme. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Ware als registrierter Empfänger in Ihren Betrieb aufnehmen.

    Höhe der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse

    Die Verbrauchssteuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bemisst sich nach der Menge an fertigen Getränken unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts:

    • für Schaumwein bis 6 Volumenprozent müssen Sie 51,00 EUR je Hektoliter oder 0,38 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
    • für Schaumwein ab 6 Volumenprozent müssen Sie 136,00 EUR je Hektoliter oder 1,02 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen 
    • für Zwischenerzeugnisse bis 15 Volumenprozent müssen Sie 102,00 EUR je Hektoliter oder 0,76 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
    • für Zwischenerzeugnisse bis 15 Volumenprozent (bei Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder Flaschen, die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen) müssen Sie 136,00 EUR je Hektoliter oder 1,02 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
    • für Zwischenerzeugnisse ab 15 Volumenprozent müssen Sie 153,00 EUR je Hektoliter oder 1,15 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen

    Online-Dienste

    Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein

    ID: B100019_111299513

    Beschreibung

    Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein können Sie als Inhaber einer Dauererlaubnis Ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt online einreichen.

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    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse

    ID: B100019_111299502

    Beschreibung

    Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse können Sie ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Zwischenerzeugnissteuer beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall

    ID: B100019_111299523

    Beschreibung

    Über den Online-Antrag können Sie Ihre Steueranmeldung im Einzelfall für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt abgeben.

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    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall

    ID: B100019_111299524

    Beschreibung

    Über den Online-Antrag können Sie Ihre Steueranmeldung im Einzelfall für die Zwischenerzeugnissteuer beim zuständigen Hauptzollamt abgeben.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind:
      • Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein (Formular 2401) oder
      • Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse (Formular 2451)
    • Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis als zertifizierter Empfänger haben:
      • Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Schaumwein (Formular 2401) mit verbundenem Formular 2402 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein) oder
      • Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse (Formular 2451) mit verbundenem Formular 2452 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse) 
    • Wenn die Steuer auf Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist:
      • Steueranmeldung Schaumweinsteuer im Einzelfall (Formular 2404)
      • Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall (Formular 2453)

    Voraussetzungen

    Sie müssen die Verbrauchssteuern auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn

    • Sie Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder in dem sie verbraucht wurden, 
    • Sie "registrierter Empfänger" sind und die Erzeugnisse im Anschluss an deren Beförderung unter Steueraussetzung in Ihren Betrieb aufnehmen oder
    • Sie an einer Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis beteiligt waren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung beziehungsweise Anmeldung zur Schaumweinsteuer und zur Zwischenerzeugnissteuer können Sie per Post oder online einreichen.

    Erklärung per Post einreichen:

    • Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind, müssen Sie die Steuer selbst berechnen und eine schriftliche Steueranmeldung abgeben:
      • Laden Sie das entsprechende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung:
        • "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein" (Formular 2401) mit verbundenem Formular 2402 beziehungsweise "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse" (Formular 2451) mit verbundenem Formular 2452 
      • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
      • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
    • Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis als zertifizierter Empfänger haben, müssen Sie diese Lieferungen in einer schriftlichen Steueranmeldung angeben:
      • Laden Sie dazu die Formulare "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Schaumwein" (Formular 2401) oder "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse" (Formular 2451) auf der Internetseite der Zollverwaltung.
      • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese per Post an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
      • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
    • Wenn die Steuer auf Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben:
      • Laden Sie dazu das Formular "Steueranmeldung Schaumweinsteuer im Einzelfall" (Formular 2404) oder "Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse (Formular 2453) im Einzelfall" auf der Internetseite der Zollverwaltung.
      • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an Ihr Hauptzollamt.
      • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.

    Erklärung online einreichen:

    • Sie können die Formulare zur Erhebung der Schaumweinsteuer beziehungsweise zur Steuer auf Zwischenerzeugnisse auch online ausfüllen und einreichen.
    • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
    • Sie erhalten einen Steuerbescheid.

    Sollten bei der Prüfung der Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.

    Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen, in diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.

    Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen, geben Sie die Steueranmeldung im Rahmen der Zollanmeldung ab.

    Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

    Fristen

    • monatliche Steueranmeldung für Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse (Formulare 2401 oder 2451)
      • Abgabe: bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats
      • Zahlung: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
    • Steueranmeldung im Einzelfall (Formulare 2404 oder 2453) wegen Unregelmäßigkeiten oder eines missachteten Verbots
      • Abgabe: müssen Sie unverzüglich einreichen
      • Zahlung: sofort

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 7 Tage

    Kosten

    • Grundsätzlich fallen für Sie keine Kosten an.
    • Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.   

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Verbrauchsteuer, Hersteller ohne Erlaubnis, Zwischenerzeugnissteuer, Registrierter Empfänger, Zwischenerzeugnisse, Schaumwein, Steuerlager, Schaumweinsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English