Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnisse - Entlastung Gewährung

    Erstattung, Erlass oder Vergütung der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse beantragen

    Wenn Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung dieser Verbrauchsteuern erhalten.

    Beschreibung

    Wann kommt eine Entlastung von der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse in Frage? Wenn der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, aber später für einen anderen Zweck genutzt werden, der eine Entlastung rechtfertigt. 

    Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

    • Sie liefern bereits versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden. 
    • Sie nehmen versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiele:
      • Sie nehmen Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihren Betrieb zurück (Rückware), weil die empfangende Stelle sie wegen Mängeln abgelehnt hat.
      • Sie nehmen bereits versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager auf. 

    Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

    • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
    • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
    • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag bekommen Sie die Steuer vergütet.

    Online-Dienste

    Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein

    ID: B100019_111299513

    Beschreibung

    Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein können Sie als Inhaber einer Dauererlaubnis Ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt online einreichen.

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    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse

    ID: B100019_111299502

    Beschreibung

    Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse können Sie ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Zwischenerzeugnissteuer beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Versteuerungsbestätigung online einreichen

    ID: B100019_111246014

    Beschreibung

    Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Versteuerungsbestätigung online abzugeben.

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Warenverzeichnis - Zertifizierter Versender - Antrag Erteilung Erlaubnis/Anzeige

    ID: B100019_111246015

    Beschreibung

    Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als zertifizierter Versender ein Warenverzeichnis beizufügen und online abzugeben.

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zertifizierter Versender - Antrag Erteilung Erlaubnis/Anzeige

    ID: B100019_111299503

    Beschreibung

    Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als zertifizierter Versender bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt online abzugeben.

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    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Lieferung von versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in europäische Mitgliedstaaten müssen Sie folgende zusätzliche Nachweise erbringen:
      • das von einer empfangenden Person bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.
      • den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.
      • wenn eine andere Person Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis versteuert hatte: zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung
    • Bei Aufnahme von in Deutschland bereits versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in Ihr Steuerlager benötigen Sie folgende Nachweise:
      • Wenn Sie Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse, die Sie selbst versteuert hatten (Rückware) in Ihr Steuerlager aufnehmen, genügt die Erfassung in Ihrer Lagerbuchführung.
      • Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, die eine andere Person versteuert hatte, benötigen Sie zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung.

    Voraussetzungen

    • Sie weisen nach, dass der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse versteuert wurden. 
    • Bei Rücknahme von selbst versteuertem Schaumwein oder selbst versteuerten Zwischenerzeugnissen: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in Ihrer Lagerbuchführung auf.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch. 

    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.

    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung zur Steuerentlastung können Sie per Post oder online beim zuständigen Hauptzollamt beantragen:

    Erklärung per Post einreichen:

    • Wenn Sie selbst versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufgenommen haben, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus:
      • Laden Sie das Formular "Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein" (Formular 2401) oder "Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse" (Formular 2451) über die Internetseite der Zollverwaltung.
      • Erfassen Sie darin die entlastungsfähigen Vorgänge und füllen Sie die Anlagen vollständig aus.
      • Senden Sie die Entlastungsanmeldung per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
      • Das Hauptzollamt prüft die Entlastung. Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.
    • Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, den oder die jemand anderes versteuert hat, und sie eine Steuervergütung erhalten wollen, fügen Sie Ihrer monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung zusätzlich eine Versteuerungsbestätigung bei:
      • Laden Sie das Formular "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735) über die Internetseite der Zollverwaltung.
      • Füllen Sie die Formulare vollständig aus, fügen Sie die Versteuerungsbestätigung bei und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
      • Das Hauptzollamt prüft die Angaben und schickt Ihnen einen Bescheid.
    • Wenn Sie versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in andere Mitgliedstaaten liefern wollen und dafür eine Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis als zertifizierter Versender.
      • Diese müssen Sie im Voraus bei Ihrem örtlichen Hauptzollamt beantragen.
      • Wenn Ihnen bereits eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender erteilt wurde, müssen Sie bei Ihren örtlichen Hauptzollamt vor dem Versand lediglich eine Anzeige abgeben.

    Mit Ihrer Erlaubnis erhalten Sie eine Verbrauchsteuernummer als zertifizierter Versender. Die Lieferung muss mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument (v-e-VD) im IT-Verfahren EMCS erfolgen. Das EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Dafür benötigen Sie Ihre Verbrauchsteuernummer als zertifizierter Versender. Gehen Sie wie folgt vor:

    • Laden Sie über die Internetseite der Zollverwaltung die folgenden Formulare:
      • "Zertifizierter Versender - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders" (Formular 2742) und
      • "Warenverzeichnis - zertifizierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2742)" (Formular 2743)
    • Füllen Sie das Formular und die Anlage vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft die Angaben, erteilt die Erlaubnis als zertifizierter Versender schriftlich oder elektronisch und vergibt eine Verbrauchsteuernummer für Ihre Lieferungen in andere Mitgliedstaaten mit v-e-VD.
    • Die entsprechende Steuerentlastung können Sie anschließend mit folgenden Formularen beantragen:
      • Laden Sie die Formulare "Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein" (Formular 2401) oder "Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse" (Formular 2451) inklusive der Anlagen über die Internetseite der Zollverwaltung.
      • Wählen Sie in den Formularen zur Entlastungsanmeldung jeweils die zweite Alternative "Antrag auf Entlastung von der Schaumweinsteuer (Entlastungsanmeldung)" oder "Antrag auf Entlastung von der Zwischenerzeugnissteuer (Entlastungsanmeldung)".
    • Wenn Sie den Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse nicht selbst versteuert haben, fügen Sie Ihrem Antrag auch eine Versteuerungsbestätigung bei:
      • Laden Sie das Formular "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735) über die Internetseite der Zollverwaltung.
      • Füllen Sie die Formulare vollständig aus, fügen Sie die Versteuerungsbestätigung (wenn nötig) sowie die anderen erforderlichen Unterlagen bei - als zertifizierter Versender zum Beispiel einen Ausdruck der Eingangsmeldung des v-e-VD - und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
      • Das Hauptzollamt prüft die Angaben und schickt Ihnen einen Bescheid.

    Erklärung online einreichen:

    • Sie können die Formulare zur Entlastung von der Schaumweinsteuer beziehungsweise Zwischenerzeugnissteuer auch online ausfüllen und einreichen.
    • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
    • Sie erhalten einen Steuerbescheid.

    Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen beachten.

    Bearbeitungsdauer

    3 bis 10 Tage (Die Dauer ist in der Regel abhängig von der Komplexität des Falls.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten für Sie an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Steuer auf Zwischenerzeugnisse, Steuerlager, Vergütung, Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Erlass, Steuer auf Schaumwein, Steuererlass, Versandhandel, Erstattung, Steuervergütung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English