• Weingarten (Baden) (Landkreis Karlsruhe, Baden-Württemberg)
Vergeblichkeitsmeldungen nach § 154 Abs. 2c AO Entgegennahme

Vergeblichkeitsmeldung aufgrund unzureichender Mitwirkung von Vertragspersonen übermitteln

Wenn Sie die Identifikationsnummer einer Vertragsperson nicht erfassen konnten, müssen Sie eine Vergeblichkeitsmeldung übermitteln.

Beschreibung

Die Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung hat zum Ziel, die Umgehung von Steuern zu bekämpfen.

Für die Erfassung der Identifikationsnummer haben Sie als Kreditinstitut 3 Monate nach Beginn der Geschäftsbeziehungen mit der Vertragsperson Zeit.
Wenn Sie die Identifikationsnummer nicht erfassen konnten, müssen Sie folgende Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln:

  • Angaben zur Person und
  • Angaben zur Anschrift

jedes Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten.

Zu den genannten Angaben verpflichtet Sie die Kontenwahrheit. Die Kontenwahrheit gilt für jede Person, die ein Konto führen, Wertsachen verwahren oder ein Schließfach überlassen will.

Die Vergeblichkeitsmeldung übermitteln Sie über ein elektronisches Meldeverfahren, welches das BZSt bereitstellt.

Hinweis
Wenn Sie ein Kreditkonto führen und der Kredit nur der

  • Finanzierung privater Konsumgüter dient und
  • der Kreditrahmen den Betrag von EUR 12.000 nicht übersteigt,

müssen Sie die Identifikationsnummer nicht ermitteln.

Zuständigkeit

Ansprechpartner

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Adresse

Hausanschrift

An der Küppe 1

53225 Bonn

Hauptsitz Bonn-Beuel

Öffnungszeiten

Montag: 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 228 406-0

Fax: +49 228 406-2661

E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

Internet

Stichwörter

BZSt

Version

Technisch geändert am 09.07.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Kirchensteuer/Kontenwahrheit

Adresse

Hausanschrift

DGZ-Ring 12

53111 Berlin

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 228 4064499

Fax: +49 228 4063200

E-Mail: kontenwahrheit@bzst.bund.de

Internet

Version

Technisch geändert am 08.05.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • keine

Formulare

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform nötig: nein
  • persönliches Erscheinen: nein

Die Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).

Voraussetzungen

Eine Vergeblichkeitsmeldung müssen übermitteln:

  • Kreditinstitute
    • welche die Identifikationsnummer der Vertragsperson nicht bis zum Ablauf des 3. Monats nach Beginn der Geschäftsbeziehungen erfassen oder ermitteln konnten

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Vergeblichkeitsmeldung müssen Sie über ein elektronisches Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

  • Beantragen Sie eine Zulassung zur Nutzung des steuerlichen Abzugsverfahrens für die Kirchensteuer.
  • Geben Sie alle erforderlichen Informationen in der Meldedatei an.
  • Übermitteln Sie die Meldedatei an das BZSt. Das BZSt prüft Ihre Meldedatei.
  • Das BZSt bestätigt Ihnen die erfolgreiche Übermittlung der Meldedatei mittels einer Antwortdatei.

Hinweis
Zur Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung verwenden Sie die Zulassung für das steuerliche Abzugsverfahren für die Kirchensteuer, Sie benötigen für das Fachverfahren Kontenwahrheit keine gesonderte Zulassung. Ein Hinweis auf die erforderliche Nutzung des Verfahrens Kontenwahrheit ist ausreichend.

Fristen

Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung: bis Ende Februar des Folgejahres

Hinweis
Die Vergeblichkeitsmeldung muss auch dann bis Ende Februar des Folgejahres übermittelt werden, wenn die Kontoeröffnung im Monat Dezember erfolgt.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung der Meldung: unmittelbar nach technischer Prüfung

Kosten

  • keine

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 03.11.2020

Version

Technisch geändert am 28.02.2024

Stichwörter

Vertragspartner, Bundeszentralamt für Steuern, Kreditinstitut, Vertragsperson, IdNr, Identifikationsnummer, Vergeblichkeitsmeldung, BZSt, Steuerbekämpfung, Kontenwahrheit

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English