Wahlrecht zur Besteuerung von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR im Import-One-Stop-Shop (IOSS) beantragen
Wenn Sie als Unternehmer Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR in die EU einführen, können Sie die Umsätze daraus zentral mit dem Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) erklären und versteuern.
Beschreibung
Das Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist eine Sonderregelung der Umsatzsteuer. Es ermöglicht Ihnen, Ihre Umsätze aus der Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR in die Europäische Union (EU) zentral in einem EU-Mitgliedstaat zu versteuern. Dadurch werden Sie von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Sie müssen nur in einem EU-Mitgliedstaat eine Steuererklärung für alle Ihre Umsätze abgeben, die unter diese Sonderregelung fallen. Das fällt unter das Prinzip der einzigen Anlaufstelle. Danach können Sie die sich hieraus ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Sofern Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Teilnahme am IOSS-Verfahren beauftragt haben, gibt diese oder dieser für Sie die Steuererklärung ab und entrichtet die zu zahlende Umsatzsteuer. Wenn Sie das IOSS-Verfahren nutzen, können Sie für die Zollabfertigung eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz verwenden.
Das Verfahren können Sie nutzen, sobald Sie registriert sind und Ihre individuelle Identifikationsnummer erhalten haben.
Nehmen Sie nicht an der Sonderregelung IOSS teil, müssen Sie das übliche Verfahren für die Zollanmeldung durchlaufen. Sie müssen dann die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr entrichten.
Wenn Sie in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme am IOSS-Verfahren in Ihrem Sitzland beantragen.
Wenn Sie nicht in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen.
Sofern Sie eine in der EU ansässige Vertreterin oder einen in der EU ansässigen Vertreter beauftragt haben, muss Ihre Teilnahme durch die Vertreterin oder den Vertreter in dessen Sitzland beantragt werden.
Sie dürfen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für die Teilnahme am Verfahren registrieren.
Als registrierter Unternehmer müssen Sie sich in den folgenden Fällen vom Verfahren abmelden:
- wenn Sie keine Waren mehr aus Drittgebieten oder Drittländern einführen
- wenn Sie die Teilnahmevoraussetzungen am IOSS-Verfahren nicht mehr erfüllen
Beantragen Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter die Teilnahme am IOSS-Verfahren in Deutschland, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über das BZSt Online Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie dies über das BOP zu einem späteren Zeitpunkt korrigieren.
Online-Dienst
BZSt-Online-Portal (BOP)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Adresse
Hausanschrift
Hauptsitz Bonn-Beuel
An der Küppe 1
53225 Bonn
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Internet
Stichwörter
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Import-One-Stop-Shop
Adresse
Hausanschrift
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
Öffnungszeiten
Montag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Mittwoch: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Donnerstag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag: 9:00 Uhr bis 12 Uhr
Kontakt
Fax: +49 228 406-3801
Internet
erforderliche Unterlagen
- keine
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform nötig: nein
- persönliches Erscheinen: nein
Voraussetzungen
Am IOSS-Verfahren können teilnehmen:
- Unternehmer, die
- in der Europäischen Union (EU) ansässig sind oder
- nicht in der EU ansässig sind und aus einem Land kommen, mit dem die EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat oder
- nicht in der EU ansässig sind und eine in der EU ansässige Vertreterin oder einen Vertreter beauftragt haben und
- nicht verbrauchssteuerpflichtige Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR in die EU einführen.
- Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP- oder EOP-Zertifikat.
Handlungsgrundlage(n)
- Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen
- Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
- § 18k Umsatzsteuergesetz (UStG)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie im jeweiligen Bescheid
- Klage vorm Finanzgericht
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter müssen Ihre Teilnahme im Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) online über das BZSt-Online-Portal (BOP) beantragen. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter sich im ersten Schritt für die Teilnahme am Verfahren im BOP registrieren.
Nach erfolgreicher Registrierung im Verfahren Import-One-Stop-Shop sind folgende Schritte zu erledigen:
- Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter melden sich im BOP an.
- Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter reichen Ihre Steuererklärung online im BOP ein.
- Sie überweisen die erklärten Steuerbeträge auf das Ihnen mitgeteilte Bankkonto.
Hinweis
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der angegebene Registrierungsprozess für das BOP.
Fristen
- Abgabe von Steuererklärungen: innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Besteuerungszeitraums
- Beispiel: Sie müssen die Steuererklärung für Juli bis zum 31.August abgeben.
- Zahlung der Steuer: bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats
- Beispiel: Sie müssen die Steuer für Juli bis zum 31.08. bezahlen.
- Berichtigung inkorrekter Steuererklärungen: innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag, an dem Sie die ursprüngliche Steuererklärung abgeben mussten.
- Abmeldung vom Verfahren im Regelfall: vor Beginn eines neues Besteuerungszeitraums beziehungsweise Monats.
- Abmeldung vom Verfahren im Sonderfall bei Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung: spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats.
- Elektronische Mitteilung von Änderungen an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt.
- Beispiel: Änderung von Adressdaten
Bearbeitungsdauer
6 Wochen (Registrierungsdauer im BOP)
2 bis 14 Werktage (Bearbeitungsdauer Anzeige zur Teilnahme am Verfahren Import-One-Stop-Shop.)
Kosten
- Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13.03.2026
Stichwörter
Unternehmer, IOSS, Europäische Union, Fernverkauf, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Import, Einfuhr-Regelung, IOSS-Verfahren, Besteuerungsverfahren