Vorabzustimmung zur Ausländerbeschäftigung Erteilung

    Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland einholen

    Wenn Sie als Arbeitgeber ausländische Fachkräfte beschäftigen möchten, die aus Drittstaaten kommen, muss die Bundesagentur für Arbeit dem grundsätzlich zustimmen. Sie können vorab prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung vorliegen.

    Beschreibung

    Die Staatsangehörigkeit einer Fachkraft entscheidet darüber, ob sie oder er eine Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme in Deutschland benötigt. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis; Angehörige anderer Staaten (Drittstaaten) können sie unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

    Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen können, brauchen Ihre künftigen Arbeitskräfte für die Einreise ein Visum von der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Herkunftsland oder einen Aufenthaltstitel von der kommunalen Ausländerbehörde in Deutschland. Beides muss ihnen erlauben, in Deutschland zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. In vielen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen, damit ein entsprechendes Visum oder ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

    Das ist auf verschiedene Arten möglich:

    • Die Ausländerbehörde, die Botschaft oder das Konsulat schalten die Bundesagentur für Arbeit in einem behördeninternen Verwaltungsverfahren ein.
    • Alternativ können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber diesen Prozess beschleunigen: Sie können direkt bei der BA anfragen, ob der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitnehmerin oder eines ausländischen Arbeitnehmers in Ihrem Betrieb zugestimmt wird (sogenannte Vorabzustimmung).

    Die Vorabzustimmung ist ab dem Ausstellungsdatum 6 Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss das Visum oder der Aufenthaltstitel erteilt werden, damit keine erneute Prüfung der Bundesagentur für Arbeit notwendig wird.

    Online-Dienst

    Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte beantragen - Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit

    ID: B100019_104751636

    Beschreibung

    Den Antrag für die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit können Sie online stellen, indem Sie ihn mit dem Upload-Service als Datei hochladen. Alle Formulare, die Sie dafür benötigen, finden Sie im Bereich des Upload-Services.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)

    Öffnungszeiten

    Telefonisch: Montag bis Freitag 08:00 - 16:00 Uhr MEZ Chat: Montag bis Freitag von 09:00 - 15:00 Uhr MEZ

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 30 1815-1111

    E-Mail: make-it-in-germany@arbeitsagentur.de

    Internet

    Formulare

    Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

    Wenn Sie für die Antragstellung den Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit nutzen, müssen Sie die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis weder unterschreiben noch stempeln.

    Sie können die Unterlagen auch schriftlich einreichen. Bis auf das Antragsformular benötigen wir alle weiteren Formulare oder sonstigen Dokumente nur in einfacher Ausfertigung. 

    Zusatzblatt B zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" - Aufenthaltstitel im Rahmen einer Entsendung, eines unternehmensinternen Transfers (ICT) oder internationalen Personalaustauschs
    Zusatzblatt A zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" - Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens aufgrund des § 16d des Aufenthaltsgesetzes

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundesagentur für Arbeit (BA), Hotline für Arbeitsmarktzulassung

    Adresse

    Postanschrift

    Villemombler Straße 76

    53123 Bonn

    Öffnungszeiten

    Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit: Montag 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 18:00 Uhr Allgemeine Fragen zum Thema Arbeitsmarktzulassung: Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 228 502082060

    Telefon Festnetz: +49 228 7132000(Allgemeine Fragen zum Thema Arbeitsmarktzulassung)

    Telefon Festnetz: +49 800 4555520(gebührenfrei)

    E-Mail: zav.regionenteam-sonderbedarfe@arbeitsagentur.de

    Internet

    Formulare

    Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

    Wenn Sie für die Antragstellung den Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit nutzen, müssen Sie die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis weder unterschreiben noch stempeln.

    Sie können die Unterlagen auch schriftlich einreichen. Bis auf das Antragsformular benötigen wir alle weiteren Formulare oder sonstigen Dokumente nur in einfacher Ausfertigung. 

    Zusatzblatt B zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" - Aufenthaltstitel im Rahmen einer Entsendung, eines unternehmensinternen Transfers (ICT) oder internationalen Personalaustauschs
    Zusatzblatt A zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" - Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens aufgrund des § 16d des Aufenthaltsgesetzes

    Version

    Technisch geändert am 02.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
    • ergänzende Unterlagen, zum Beispiel Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber, falls erforderlich

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen ein konkretes Stellenangebot vorlegen.
    • Sie haben den Antrag bei der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde noch nicht gestellt.
    • Weitere Voraussetzungen können sich in Abhängigkeit der konkreten Beschäftigung und des vorgesehen Visums oder Aufenthaltstitels ergeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die durch die Bundesagentur für Arbeit getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Ein Rechtsbehelf kann daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde eingelegt werden. Dies gilt entsprechend für die Vorabzustimmung, da der Mitwirkungsakt lediglich vorgeschaltet wird.

    Verfahrensablauf

    Um das Verfahren für die Vorabzustimmung einzuleiten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen:

    • Laden Sie das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunter und füllen Sie es aus.
      • Für bestimmte Beschäftigungen kann es auch notwendig sein, zusätzliche Angaben zu machen. Füllen Sie dazu dann entweder Zusatzblatt A (Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens) oder Zusatzblatt B (Aufenthaltstitel im Rahmen einer Entsendung) aus.
    • Senden Sie die Unterlagen an das für Sie zuständige Arbeitsmarktzulassung-Team der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Wenn Sie ein Benutzerkonto für die digitalen Services der Bundesagentur für Arbeit haben, können Sie die Unterlagen mit dem Upload-Service direkt hochladen. 
    • Die ZAV prüft Ihre Unterlagen. Gegebenenfalls werden Sie gebeten, noch weitere Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel einen Arbeitsvertrag.
    • Ist das Ergebnis der Prüfung positiv, erhalten Sie ein Schreiben über die Zustimmung zur Beschäftigung, das Sie an die ausländische Arbeitnehmerin oder den ausländischen Arbeitnehmer oder die zuständige Stelle weitergeben.
    • Dieses Schreiben legt in der Regel die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer der zuständigen Ausländerbehörde, der Botschaft oder dem Konsulat vor, wenn sie oder er das Visum oder den Aufenthaltstitel beantragt.

    Fristen

    Antragsfrist: 6 Wochen (Der Antrag auf Vorabprüfung sollte mindestens 6 Wochen vor Beantragung des Visums beziehungsweise Aufenthaltstitels bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein.)

    Antragsfrist: 1 Monat (Zusätzlich erforderliche Auskünfte zum Beispiel über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen müssen Sie, nachdem Sie die Bundesagentur für Arbeit dazu aufgefordert hat, innerhalb eines Monats einreichen.)

    Bearbeitungsdauer

    4 bis 6 Wochen (Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 4 bis 6 Wochen rechnen.)

    Kosten

    Für Sie entstehen keine Kosten.: Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 24.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Ausländerbeschäftigung, Arbeitskraft, Arbeitnehmer, Einstellung, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung, Arbeit, Ausländer, Beschäftigung, Aufenthaltstitel, Arbeitgeber, Vorabzustimmung, Fachkraft, arbeiten, Zustimmung, Arbeitserlaubnis, Bundesagentur für Arbeit, Job, Arbeiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English