Die Überlassung von Beschäftigten melden
Ihrem Unternehmen drohen Kurzarbeit oder Entlassungen? Dann dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis Arbeitskräfte an Dritte verleihen, wenn Sie das vorher der Agentur für Arbeit melden.
Beschreibung
Wenn Sie Beschäftigte an einen Dritten verleihen möchten, benötigen Sie dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Sie brauchen keine Erlaubnis, wenn
- weniger als 50 Menschen in Ihrem Betrieb arbeiten,
- die Betroffenen bei Ihnen nicht als Leiharbeitskräfte eingestellt oder beschäftigt sind und
- Sie mit der Überlassung an ein anderes Unternehmen Kurzarbeit oder Entlassungen vermeiden wollen.
Allerdings müssen Sie der Agentur für Arbeit in diesem Fall die Arbeitnehmerüberlassung vorher schriftlich melden (anzeigen).
Die Überlassung ist bis zu einer Dauer von 12 Monaten an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) möglich. Statt des Begriffs "Arbeitnehmerüberlassung" ist auch die Bezeichnung "Zeit- oder Leiharbeit" gängig.
Eine Überlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeiterinnen oder Arbeitern verrichtet werden, ist nicht erlaubt.
Online-Dienst
eService der Bundesagentur für Arbeit: Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- SEPA-Lastschrift
- SEPA-Überweisung
- giropay
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland - eIDAS Connector
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
zuständige Stelle
Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Formular Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers (AÜG 2b).
Zuständigkeit
Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Formular Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers (AÜG 2b). Dort finden Sie auch Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu den Dienststellen.
Ansprechpartner
Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 800 4555520
Formulare
Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach §1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG
Es handelt sich um ein barrierefreies, ausfüllbares PDF.
Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder
Internet
Formulare
Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach §1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG
Es handelt sich um ein barrierefreies, ausfüllbares PDF.
Agentur für Arbeit Nürnberg
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Nürnberg Opernhaus
Linie:- Bus: N14
Kontakt
Fax: +49 911 529-4004343
Telefon Festnetz: +49 911 529-4343
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung, giropay
Bankverbindung
BA-Service-Haus
Empfänger: BA-Service-Haus
IBAN: DE50 7600 0000 0076 0016 17
BIC: MARKDEF1760
Bankinstitut: Bundesbank
Formulare
Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach §1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG
Es handelt sich um ein barrierefreies, ausfüllbares PDF.
Weitere Informationen
Zuständig für:
- Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland
- Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien, Zypern
Agentur für Arbeit Kiel
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Adolph-Westphal-Straße
Linie:- Bus: 52
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung, giropay
Bankverbindung
BA-Service-Haus
Empfänger: BA-Service-Haus
IBAN: DE50 7600 0000 0076 0016 17
BIC: MARKDEF1760
Bankinstitut: Bundesbank
Formulare
Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach §1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG
Es handelt sich um ein barrierefreies, ausfüllbares PDF.
Weitere Informationen
Zuständig für:
- Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
- Dänemark, Estland, Finnland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Norwegen, Schweden, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn
Agentur für Arbeit Düsseldorf
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Schlüterstr./Arb.
Linien:- Straßenbahn: 709
- Bus: 810, NE2, NE4, NE5
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 211 692-4500
Fax: +49 211 692-4501
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung, giropay
Bankverbindung
BA-Service-Haus
Empfänger: BA-Service-Haus
IBAN: DE50 7600 0000 0076 0016 17
BIC: MARKDEF1760
Bankinstitut: Bundesbank
Formulare
Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach §1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG
Es handelt sich um ein barrierefreies, ausfüllbares PDF.
Weitere Informationen
Zuständig für:
- Hessen, Nordrhein-Westfalen
- Bulgarien, Irland, Malta, Niederlande, Polen, Rumänien, alle Nicht-EU/EWR-Staaten
erforderliche Unterlagen
- Formular zur Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach § 1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja, bei Online-Antragstellung erfolgt Identifizierung mittels elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
- Sie sind Arbeitgeber und beschäftigen weniger als 50 Personen.
- Sie wollen durch die Arbeitnehmerüberlassung Kurzarbeit und Entlassungen verhindern.
- Die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die überlassen werden sollen, werden nicht zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitskraft eingestellt und beschäftigt.
- Die Überlassung ist mit den betroffenen Beschäftigten vereinbart.
- Der Arbeitsvertrag und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen während der Überlassung fort.
- Die Überlassung dauert höchstens 12 Monate.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Die Überlassung von Arbeitskräften müssen Sie der Agentur für Arbeit vorher schriftlich oder online im eService der Bundesagentur für Arbeit melden:
Online-Antragstellung:
- Laden Sie das Formular "Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach § 1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG" von der Internetseite der Agentur für Arbeit herunter. Die Dokumente sind barrierefrei und mittels PC ausfüllbar.
- Speichern Sie das Dokument / die Dokumente ab.
- Füllen Sie das Formular aus. Folgende Angaben müssen Sie in der Anzeige machen:
- Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung, Tag und Geburtsort der Leiharbeitskraft,
- Art, der von Leiharbeitskräften zu leistenden Tätigkeiten und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
- Beginn und Dauer der Überlassung,
- Firma und Anschrift des Entleihers.
- Sie benötigen keine eingescannte Unterschrift auf dem Antragsformular.
- Laden Sie die ausgefüllten Formulare über den Upload-Service hoch. Machen Sie das Gleiche mit den weiteren Unterlagen. Über den Upload-Service können Sie auch Unterlagen nachreichen.
- Vor Absendung der Anzeige müssen Sie sich mittels elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels identifizieren.
- Für die Überweisung der anfallenden Gebühren erhalten Sie einen Gebührenbescheid zusammen mit der Entscheidung über Ihre Anzeige.
- Im eService der Bundesagentur für Arbeit besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen einer sogenannten "E-Payment"-Funktion, die Überweisungsdaten (zum Beispiel IBAN und Verwendungszweck) anzeigen zu lassen und diese in das eigene Überweisungsprogramm zu kopieren.
Ebenso können Sie giropay und das Lastschriftverfahren nutzen. Zukünftig ist geplant, die Zahlungsverfahren Paypal, Sofortüberweisung sowie Kreditkarte (Mastercard und Visa) zur Verfügung zu stellen.
- Wenn Sie die Anzeige erfolgreich online einreichen und sich mit Ihrem elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel identifiziert haben, ist es nicht notwendig, die Unterlagen zusätzlich noch per Post an die Agentur für Arbeit zu übersenden.
Antragstellung per Post
- Als Alternative zur Online-Antragstellung können Sie die Anzeige per Post an die zuständige Agentur für Arbeit versenden. Es besteht ein Schriftformerfordernis, das heißt die Anzeige muss eigenhändig von einer vertretungsberechtigen Person unterschrieben werden.
- Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular samt Anlage bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Welche Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist, können Sie dem Formular entnehmen. Dort finden Sie auch die Postadressen der zuständigen Dienststellen, an die Sie das Formular schicken müssen.
- Sie werden per Post aufgefordert, eine Gebühr zu zahlen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
0 bis 3 Monate
Kosten
Im eService der Bundesagentur für Arbeit besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen einer sogenannten "E-Payment"-Funktion, die Überweisungsdaten (zum Beispiel IBAN und Verwendungszweck) anzeigen zu lassen und diese in das eigene Überweisungsprogramm zu kopieren. Ebenso können Sie giropay und das Lastschriftverfahren nutzen. Zukünftig ist geplant, die Zahlungsverfahren Paypal, Sofortüberweisung sowie Kreditkarte (Mastercard und Visa) zur Verfügung zu stellen.: Gebühr 64.40 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Weitere Informationen
- Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
- Merkblatt zur Gebührenpflicht für Verleiherinnen und Verleiher
- Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit (PDF)
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 15.05.2023
Stichwörter
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG, Kollegenhilfe, Zeitarbeit, Entlassung, Mitarbeiterüberlassung, Arbeitskräfteüberlassung, Anzeigepflicht, Überlassung, Befreiung von der Erlaubnispflicht, Kurzarbeit, Entleiher, Personalüberlassung, Leiharbeit, Leiharbeitnehmer, Verleiher, Arbeitnehmerüberlassung