Als Maßnahmeträger Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen, die für die Zeit der Durchführung einer Reha-Maßnahme abgeführt wurden
Wenn Sie als Maßnahmeträger Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen durchführen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Agentur für Arbeit erstattet Ihnen auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge.
Beschreibung
Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträger, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden.
Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur
- Krankenversicherung,
- Rentenversicherung,
- gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung und
- Pflegeversicherung.
Die Agentur für Arbeit erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.
Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.
Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen durch den Teilnehmenden erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die "Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation" heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.
Online-Dienste
eServices-Portal der Bundesagentur für Arbeit: Als Maßnahmeträger Sozialversicherungsbeträge erstattet bekommen
Beschreibung
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
eServices-Portal der Bundesagentur für Arbeit: Online-Antrag auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
zuständige Stelle
Die Dienststelle, die die Reha-Maßnahme bewilligt, ist die für Sie zuständige Dienststelle.
Zuständigkeit
Die Dienststelle, die die Reha-Maßnahme bewilligt, ist die für Sie zuständige Dienststelle.
Ansprechpartner
Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitnehmer-Hotline
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 14:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 800 4555500(Service-Hotline der Bundesagentur für Arbeit; gebührenfrei)
Formulare
Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen nach SGB II
Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen nach SGB III
Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder
Internet
Formulare
Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen nach SGB II
Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen nach SGB III
Bundesagentur für Arbeit (BA), Servicetelefon für Hörgeschädigte
Internet
Formulare
Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen nach SGB II
Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen nach SGB III
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen
Voraussetzungen
- Damit Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen können, müssen Sie
- rechtlich dazu verpflichtet sein, die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,
- die Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen haben
- die Beiträge entrichtet haben und
- einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt haben.
Darüber hinaus können die Sozialversicherungsbeiträge nur für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt werden, die von der Agentur für Arbeit gefördert werden.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Sie erhalten eine Mitteilung, sofern Sie für die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sind. Dies kann elektronisch, zum Beispiel über die Elektronische Maßnahmeabwicklung (EMAW), oder über ein personenbezogenes Informationsschreiben erfolgen.
Damit Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden können, müssen Sie einen Antrag stellen.
- Nutzen Sie die Möglichkeit, den "Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen" über Ihren Arbeitgeberaccount online einzureichen.
- Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit steht auch weiterhin eine Downloadmöglichkeit zur Verfügung, jedoch sollte diese Option nur noch in Ausnahmefällen genutzt werden.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus. Beachten Sie dabei die Werte aus der Tabelle der Erstattungsbeiträge.
- Senden Sie den Antrag
- online über Ihren Arbeitgeberaccount oder
- postalisch an die zuständige Agentur für Arbeit ein
- beziehungsweise übersenden Sie den Antrag online.
- Die zuständige Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Fristen
Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.
Bearbeitungsdauer
3 Wochen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 30.10.2025
Stichwörter
Teilhabe, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Behinderung, Krankenversicherung