Energiesteuer Erhebung

    Energiesteuer berechnen und bezahlen

    Wenn Sie mit Energieerzeugnissen wie Benzin oder Heizöl umgehen, müssen Sie Energiesteuer bezahlen. Hierfür reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht von einer Steueranmeldung.

    Beschreibung

    Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer. Sie wird auf Energieerzeugnisse erhoben.

    Energieerzeugnisse sind zum Beispiel

    • Benzin
    • Heizöl
    • Flüssiggas
    • Erdgas
    • Kohle

    Die Höhe der Steuer ist von der Art und der Menge der Energieerzeugnisse, als dem Steuergegenstand,  abhängig. Außerdem kommt es zur Berechnung der Steuer darauf an, wie die Energieerzeugnisse beschaffen sind und wie Sie diese verwenden.

    Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Man spricht dann von einer Steueranmeldung.

    Energieerzeugnisse dürfen Sie in einem sogenannten Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager ist ein Herstellungsbetrieb oder Warenlager und muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.

    Die Steuer entsteht im Regelfall, sobald das Energieerzeugnis aus dem Steuerlager entnommen oder zum Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wird.

    Besonderheiten:

    Sie müssen die Steuer ebenfalls entrichten, wenn Sie

    • Energieerzeugnisse entgegen ihrer ursprünglich beabsichtigten Zweckbestimmung einer motorischen Verwendung (zum Beispiel: Einsatz von Heizöl als Kraftstoff) zuführen oder als Heizstoff verwenden,
    • Energieerzeugnisse außerhalb des Steuerlagers herstellen und sich keine Steuerbefreiung anschließt oder
    • gekennzeichnete Energieerzeugnisse (Heizöl) als Kraftstoff bereithalten, abgeben, mitführen oder verwenden.

    Online-Dienst

    Energie- und Stromsteuer (IVVA)

    ID: B100019_110238490

    Beschreibung

    Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    100761, 01077 Dresden

    Kontakt

    Fax: +49 351 44834-590

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Sie reichen nur den Vordruck für Ihre Energiesteuer ein:
      • Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Vordruck 1100),
      • Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Vordruck 1101),
      • Energiesteueranmeldung Erdgas (Vordruck 1103) oder
      • Energiesteueranmeldung Kohle (Vordruck 1104)

    Voraussetzungen

    Sie müssen Energiesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn:

    • Sie Inhaberin oder Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder verbraucht wurden,
    • Sie als "registrierte Empfängerin" oder "registrierter Empfänger" zum Beispiel zu gewerblichen Zwecken Energieerzeugnisse empfangen dürfen und Erzeugnisse in Ihren Betrieb aufnehmen, die unter Steueraussetzung entnommen wurden,
    • Sie an einer Herstellung außerhalb des Steuerlagers beteiligt waren,
    • Sie Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe (Heizöl) enthalten, als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet haben oder
    • Sie an Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung beteiligt waren, während der die Steuer ausgesetzt war.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Ihre

    • Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle,
    • Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle,
    • Energiesteueranmeldung Erdgas oder
    • Energiesteueranmeldung Kohle

    können Sie online in der Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" im Zoll-Portal durchführen. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch schriftlich einreichen.

    Online-Anmeldung:

    Gehen Sie auf die Webseite www.zoll-portal.de.

    • Registrieren Sie sich für die Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" einmalig mit einem Benutzer- oder Unternehmenskonto.
    • Weisen Sie Ihre Identität mit einem ELSTER-Konto oder digitalem Personalausweis nach.
    • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses direkt ab.
    • Ihr zuständiges Hauptzollamt prüft die von Ihnen gemachten Angaben.
    • Wenn keine Beanstandungen festgestellt werden, haben Sie die in der Steueranmeldung selbst berechnete Steuer bis zum Fälligkeitsdatum ohne weitere Aufforderung zu zahlen.
    • Werden Beanstandungen festgestellt, erhalten Sie in der Regel einen Steuerbescheid mit Zahlungsfrist.

    Schriftliche Anmeldung:

    • Füllen Sie das Formular digital aus, drucken es aus, und senden Sie dieses per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
    • Die weiteren Schritte verlaufen so wie bei der Online-Anmeldung

    Fristen

    Je nachdem, wann Sie die Energiesteueranmeldung abgeben, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:

    • bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt.
    • wenn die Steuer vom 1. bis 18.12. entstanden ist, bis zum 22.12. Gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben.
    • wenn die Steuer zwischen dem 19. bis 31.12. entstanden ist, bis zum 15.1. des Folgejahres.
    • bei Herstellung außerhalb des Steuerlagers: unverzüglich.
    • in weiteren Fällen: in der Regel unverzüglich.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 1 Tag und 3 Monaten. 

    1 bis 182 Tage

    Kosten

    Es fallen für Sie keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

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    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 13.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Benzin, Heizöl, Erdgas, Steuerlager, Generalzolldirektion, Steuererklärung, Energie, Kraftstoff, Energiesteuer, Heizstoff, Hauptzollamt, Steueranmeldung, Gasöl, Heizen, Kohle, Zoll, Gas, Steuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English