Zulassung von Sondervergällungsmitteln Erteilung

    Zulassung von Sondervergällungsmitteln beantragen

    Wenn Sie für die Vergällung von Alkoholerzeugnissen andere als die allgemein zugelassenen Vergällungsmittel verwenden wollen, benötigen Sie dafür eine Zulassung.

    Beschreibung

    Alkoholerzeugnisse können in einer Vielzahl gesetzlich geregelter Fälle steuerfrei verwendet werden, wenn sie vorher vergällt wurden.

    Bei der Vergällung werden den Alkoholerzeugnissen bestimmte Vergällungsmittel beigegeben, um sie für Trink- und Genusszwecke unbrauchbar zu machen.

    Man unterscheidet zwischen

    • "vollständiger Vergällung" und
    • "Vergällung".

    Das Alkoholsteuerrecht regelt, in welchen Fällen eine vollständige Vergällung beziehungsweise eine Vergällung vorliegt.

    Alkohol kann mit folgenden Vergällungsmitteln vollständig vergällt werden:

    • je 100 Liter reinen Alkohols:
      • 1 Liter Isopropylalkohol (IPA)
      • 1 Liter Methylethylketon (MEK)
      • 1 Gramm Denatoniumbenzoat

    Alle anderen bei der Vergällung eingesetzten Vergällungsmittel führen lediglich zu einer Vergällung.

    Bei der (nicht vollständigen) Vergällung müssen bestimmte zugelassene Vergällungsmittel eingesetzt werden. Je nach Verwendungszweck des eingesetzten Alkohols sind verschiedene Vergällungsmittel zugelassen.

    Sofern die zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall ungeeignet sind, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Dafür müssen Sie beim zuständigen Hauptzollamt einen formlosen Antrag auf die Verwendung eines Sondervergällungsmittels stellen. Sie müssen begründen, warum die allgemein zugelassenen Mittel für Ihre Zwecke ungeeignet sind.

    Vergällungsmittel, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten allgemein zugelassen sind, werden von den Hauptzollämtern in der Regel als Sondervergällungsmittel genehmigt. Die in den anderen Mitgliedstaaten allgemein zugelassenen Vergällungsmittel sind auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht. Das Hauptzollamt kann zur Bearbeitung Ihres Antrags kostenlos von Ihnen Proben zu Untersuchungszwecken verlangen.

    In der untenstehenden Liste finden Sie die allgemein zugelassenen Vergällungsmittel für die unterschiedlichen Verwendungszwecke. Alle Vergällungsmittel, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind Sondervergällungsmittel, für die Sie eine Zulassung von Ihrem Hauptzollamt benötigen.

    Liste der allgemein zugelassene Vergällungsmittel (die Mengenangaben beziehen sich jeweils auf 100 Liter reinen Alkohol):

    1. Zur Herstellung von Waren, die weder Arznei- noch Lebensmittel sind, sowie zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen:
      • 1,0 Liter Methylethylketon (MEK), bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5Methyl-3-heptanon)
      • 6,0 Kilogramm Schellack
      • 2,0 Liter Toluol
      • 2,0 Liter Cyclohexan
    2. Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:
      • 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester
      • 0,5 Kilogramm Thymol
      • 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol
      • 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol
    3. Zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:
      • 1,0 Liter Petrolether
    4. Zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:
      • 5,0 Liter Ethylether
    5. Zur Herstellung von Kraftstoffen:
      • 2,0 Liter Kraftstoff
    6. Zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):
      • 0,085 Liter ETBE
    7. Zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben:
      • 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol

    Online-Dienst

    Sonstige steuerliche Anträge und Mitteilungen

    ID: B100019_114573237

    Beschreibung

    Wenn Ihr Anliegen ein steuerliches Thema des Zolls betrifft und von den anderen Leistungen nicht umfasst ist, können Sie dennoch eine Anfrage bei der Zollverwaltung stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    100761, 01077 Dresden

    Kontakt

    Fax: +49 351 44834-590

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag
    • gegebenenfalls Proben für Untersuchungszwecke
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    • Sie benötigen vergällten Alkohol für die Herstellung von Waren, für deren gewerbliche Verwendung eine Steuerbefreiung nach dem Alkoholsteuerrecht vorgesehen ist. Die allgemein zugelassenen Vergällungsmittel sind in Ihrem Fall nicht geeignet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Sie können die Erlaubnis online oder schriftlich beantragen:

    Wenn Sie die Erlaubnis online beantragen möchten:

    • Gehen Sie auf die Internetseite Zoll-Portal.
    • Bei der ersten Nutzung müssen Sie sich registrieren.
    • Um die Dienstleistung im Zoll-Portal aufrufen zu können, ist eine Identifizierung mit "ELSTER" erforderlich. Nähere Informationen finden Sie unter dem Punkt "Online-Dienste".
    • Melden Sie sich an und klicken Sie auf "Sonstige steuerliche Anträge und Mitteilungen"
    • Wählen Sie das Formular "Sonstige Anträge und Mitteilungen" aus.
    • Füllen Sie das gewählte Formular vollständig aus.
    • Beschreiben Sie genau das Sondervergällungsmittel und den Verwendungsprozess. Begründen Sie, weshalb die allgemein zugelassenen Vergällungsmittel ungeeignet sind.
    • Reichen Sie bei Bedarf weitere Unterlagen elektronisch ein.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
    • Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen oder Angaben anfordern oder unentgeltliche Proben für Untersuchungszwecke verlangen.
    • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid, also die Erlaubnis oder Ablehnung, digital abrufen.

    Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

    • Stellen Sie einen formlosen Antrag.
    • Beschreiben Sie das Sondervergällungsmittel und den Verwendungsprozess.
    • Begründen Sie, weshalb die in der Alkoholsteuerverordnung enthaltenen zugelassenen Vergällungsmittel ungeeignet sind.
    • Senden Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch an das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, wenn Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
    • Das Hauptzollamt kann von Ihnen weitere Unterlagen, Angaben oder unentgeltliche Proben für Untersuchungszwecke anfordern.
    • Sie erhalten Ihren Bescheid mit der Zulassung oder eine Ablehnung per Post.

    Fristen

    Es gibt keine Frist. Da Sondervergällungsmittel jedoch nur mit Zulassung des für Sie zuständigen Hauptzollamts eingesetzt werden dürfen, stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor dem geplanten erstmaligen Einsatz.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 bis 4 Wochen. Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 22.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Stichwörter

    Druckfarbenherstellung, Kosmetikherstellung, Laborbedarf, Vollständige Vergällung, Vergällungsmittel, Vergällung, Vergällung von Alkoholerzeugnissen, Kraftstoffherstellung, Sondervergällungsmittel, Alkoholerzeugnisse, Zulassung Sondervergällungsmittel, Alkohol, Steuerfreie Verwendung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de