Alkoholsteuer beim Abfindungsbrennen bezahlen
Wenn Sie Alkohol in sogenannten Abfindungsbrennereien herstellen, müssen Sie Alkoholsteuer bezahlen.
Beschreibung
Alkohol darf in Deutschland in der Regel nur in Brennereien hergestellt werden, die zollamtlich verschlossen sind (Verschlussbrennereien). Für die Ermittlung der zu zahlenden Steuer wird gemessen, wieviel Alkohol hergestellt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind sogenannte Abfindungsbrennereien. Abfindungsbrennereien sind nicht verschlossen und die Alkoholsteuer wird pauschal nach Art und Menge der verarbeiteten Rohstoffe geschätzt.
Damit Sie Alkohol in einer vom Hauptzollamt zugelassenen Abfindungsbrennerei in einem bestimmten Zeitraum herstellen dürfen, benötigen Sie eine Brenngenehmigung. Die Abfindungsanmeldung, mit der Sie die Genehmigung beantragen, dient zugleich als Steuererklärung für die Alkoholsteuer.
Zur Berechnung der Steuerhöhe werden sogenannte Ausbeutesätze zugrunde gelegt, die in einer Rohstoffliste festgelegt sind. Der Ausbeutesatz gibt an, wie hoch die anzunehmende Alkoholmenge ist, die aus 100 Kilogramm oder 100 Litern des eingesetzten Rohstoffs gewonnen werden kann. Beim Abfindungsbrennen gilt ein ermäßigter Steuersatz von derzeit 1.022 EUR je 100 Litern reinen Alkohols, jedoch nur im Rahmen festgelegter Kontingente.
Beispiel:
- Sie verarbeiten 100 Kilogramm Äpfel. Der Ausbeutesatz für Äpfel beträgt 3,6. Sie müssen also pauschal 3,6 Liter Alko-hol versteuern. Die ermäßigte Alkoholsteuer beträgt 3,6 Li-ter x 1.022 EUR /100 Liter = 36,79 EUR.
Auch wenn Sie die Brennerei nicht selbst betreiben, sondern zum Beispiel Ihr selbsterzeugtes Obst in einer Abfindungsbrennerei brennen lassen (Stoffbesitzerbrennen), müssen Sie eine Abfindungsanmeldung einreichen und gegebenenfalls Alkoholsteuer zahlen.
Der Alkohol tritt mit seiner Erzeugung in den steuerlich freien Verkehr. Das bedeutet, dass er ohne steuerliche Einschränkungen innerhalb Deutschlands gehandelt werden darf.
Sie können in Ihrer Abfindungsbrennerei Alkohol im Lohn für Dritte aus dessen Rohstoffen gewinnen (Lohnbrennen).
Besondere Regeln gelten, wenn Sie das vereinfachte Lohnbrennen in Anspruch nehmen möchten. Beim diesem zulassungsbedürftigen Verfahren besteht die Möglichkeit, dass Sie Alkohol zu Lasten des Kontingents einer anderen als Ihrer eigenen Abfindungsbrennerei "im Lohn" gewinnen, ohne dass ein Transport der Rohstoffe in die andere Brennerei erfolgen muss. Sie gewinnen den Alkohol in diesem Fall also in Ihrer eigenen Brennerei.
Online-Dienst
Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung
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Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Hauptzollamt Stuttgart
Öffnungszeiten
Montag: 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr Dienstag: 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr Mittwoch: 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr Donnerstag: 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr Freitag: 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 711 922-0
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Adresse
Postfachadresse
Postfach 100761
01077 Dresden
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Fax: +49 228 303-97924
Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag für die Abfindungsanmeldung
Formulare
Formulare: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Der ermäßigte Steuersatz für das Abfindungsbrennen gilt nur, wenn
- die Abfindungsbrennerei zugelassen ist und die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt,
- Sie angegeben haben, dass der Alkohol versteuert werden soll
- Sie Alkohol im Rahmen bestimmter Kontingente erzeugen:
- bei Abfindungsbrennereien 300 Liter reiner Alkohol je Kalenderjahr.
Als Stoffbesitzer dürfen Sie nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols je Kalenderjahr erzeugen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen. - Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Die Erklärung zur Alkoholsteuer müssen können Sie online oder schriftlich per Post einreichen:
Online-Anmeldung
- Melden Sie sich im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung an
- Dort stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung:
- Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrennens (mehlige Stoffe)
- Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrennens (nicht mehlige Stoffe)
- Der Online-Antrag führt Sie durch die weiteren Schritte.
- Das Hauptzollamt Stuttgart prüft Ihre Abfindungsanmeldung.
- Wenn das Hauptzollamt Stuttgart Ihnen eine Brenngenehmigung erteilen kann, erhalten Sie zusammen mit der Genehmigung einen Steuerbescheid.
- Neben dem Steuerbescheid erhalten Sie einen vorausgefüllten Überweisungsträger, den Sie zur Bezahlung der Steuer verwenden können.
Anmeldung per Post:
- Laden Sie das für Sie passende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung:
- "Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrenners für mehlige Stoffe" (Formular 1219)
- "Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrenners für nicht mehlige Stoffe" (Formular 1220)
- "Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers" (Formular 1221)
- Beachten Sie die Ausfüllhinweise der Abfindungsanmeldung sowie die Vorgaben des "Merkblatts für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer" (Formular 1222).
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das Hauptzollamt Stuttgart.
- Die weiteren Schritte erfolgen wie beim schriftlichen Online-Verfahren beschrieben.
Fristen
Antragsfrist: 5 Tage (Vor dem beabsichtigten Brennbeginn)
Bearbeitungsdauer
3 bis 5 Tage
Kosten
Grundsätzlich fallen für Sie keine Kosten an.
Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 23.06.2023
Stichwörter
Alkoholsteuer, Stoffbesitzerbrennern, Abfindungsbrenner, Branntwein, Abfindungsbrennen, Alkohol, Brennerei, Alkoholerzeugnisse, Lohnbrennen, alkoholhaltige Waren, Ausbeutesatz, Stoffbesitzer, Abfindungsbrennerei, Vereinfachtes Lohnbrennen, Abfindungsbrennerin