Steuerentlastung für Alkopops beantragen
Wenn Sie Alkopops nachgewiesenermaßen versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkopopsteuer erhalten.
Beschreibung
In bestimmten Fällen können nachweislich versteuerte Alkopops auf Antrag von der Alkopopsteuer entlastet werden. Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:
- Sie sind Steuerlagerinhaber und nehmen die Alkopops in Ihr Steuerlager auf. Eine Entlastung ist möglich für:
- Aufnahme von schon versteuerten Waren: Die Steuer wurde schon durch den Hersteller, Verkäufer oder eine anderer Steuerschuldner beglichen.
- Aufnahme von Rückwaren: Sie sind der ie ursprüngliche Steuerschuldner und nehmen Waren zurück in ihr Steuerlager auf.
- Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
- Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffenden Alkopops sind.
- Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffenden Alkopops sind.
- Sie sind nicht der Steuerschuldner der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Alkopops die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.
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Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse
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Versteuerungsbestätigung online einreichen
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Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Adresse
Postfachadresse
Postfach 100761
01077 Dresden
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Fax: +49 228 303-97924
Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2780)
- "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2781)
- Wenn auch für den in den Alkopops enthaltene Alkohol eine Steuerentlastung beantragt wird, benötigen Sie:
- "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1272) mit verbundenem Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse"
- Sowohl bei der Aufnahme von versteuerten Alkopops in Ihr Steuerlager in Deutschland als auch für den Fall, dass Sie versteuerte Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten befördern, ist der folgende Nachweis erforderlich:
- Wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die " Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735).
- Bei Beförderung von versteuerten Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten sind die folgenden weiteren Formulare vorzulegen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:
- Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkopops nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, zeigen Sie dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt mit der " Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) an. Dieser Anzeige fügen Sie die " Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757) bei.
- das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie
- den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats
Voraussetzungen
- bei Aufnahme schon versteuerter Alkopops in ein Steuerlager: Sie weisen nach, dass die Alkopops schon versteuert wurden.
- bei Rücknahme selbst versteuerter Alkopops: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung auf.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Sie können die Entlastung per Post oder online im Rahmen der monatlichen Steueranmeldung beantragen.
Entlastung per Post beantragen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Zolls und füllen Sie die erforderlichen Formulare aus.
- Wenn auch für den in den Alkopops enthaltene Alkohol eine Steuerentlastung beantragt wird, benötigen Sie zusätzliche Formulare.
- Wenn Sie Waren in Ihr Steuerlager aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie mit dem Formular "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735) eine Vergütung beantragen.
- Füllen Sie das jeweilige Formular und wenn nötig die Anlagen vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft die Entlastung.
- Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.
Entlastung online beantragen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Zoll-Portal auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Transport gegen Steuerentlastung in andere Mitgliedstaaten die Zusage des zuständigen Hauptzollamts benötigen. Diese bekommen Sie auf Antrag in Form eines sogenannten Zusagescheins ausgestellt.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das örtlich Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
3 bis 10 Tage
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30.11.2023
Stichwörter
Steuererstattung, Steuerlager, Alkopopsteuer, Alkoholische Mischgetränke, Steuererlass, Steuervergütung, Alkoholhaltige Süßgetränke, Alkohol, Alkopops