Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung von Verpflichteten und Aufsichtsbehörden Entgegennahme

    Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden

    Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Sie Fälle melden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

    Beschreibung

    Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Sie als in Deutschland tätiger Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin, bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch "Verpflichtete" genannt. Dazu gehören unter anderem

    • Kreditinstitute, Finanzunternehmen,
    • Versicherungsunternehmen,
    • Spielbanken,
    • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,
    • Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer, Steuerberaterinnen und -berater,
    • Immobilienmaklerinnen und -makler,
    • Güterhändlerinnen und -händler,
    • Kunstvermittlerinnen und -vermittler.

    Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind Sie verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) zu schicken. Die FIU ist eine Direktion innerhalb der Generalzolldirektion.

    Die Meldepflicht gilt unabhängig

    • von dem Wert des Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion
    • und der Zahlungsart (bar oder unbar).

    Der im Geldwäschegesetz aufgeführte Schwellenwert von 10.000 EUR (beziehungsweise  2.000 EUR bei bestimmten Sachverhalten) bezieht sich auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Güterhändlerinnen und Güterhändler und Kunstvermittlerinnen und Kunstvermittler und nicht für die Meldepflicht.

    Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Sie schwerwiegende Folgen haben. Für Pflichtverletzungen nach dem Geldwäschegesetz, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen,

    • können bei vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 150.000 EUR, bei leichtfertigen Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR  verhängt werden, je Einzelfall.
    • Bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Millionen EUR oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.

    Online-Dienst

    Zugang zum Webportal goAML

    ID: B100019_103404540

    Beschreibung

    Für die elektronische Übermittlung der nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalte steht Ihnen das Meldeportal "goAML Web" zur Verfügung. Für die Kommunikation mit der Finance Intelligence Unit (FIU) steht die im Webportal goAML integrierte Mailbox zur Verfügung. Die Registrierung ist seit dem 1.1.2024 für alle Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure verpflichtend.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 85 05 55

    51030 Köln

    Kontakt

    Fax: +49 228303 98539

    Telefon Festnetz: +49 351 44834556

    E-Mail: info.fiu@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Verifizierungsdokument (zum Beispiel Personalausweis- oder Reisepasskopie)
    • Je nach Verpflichtetenart weitere Unterlagen notwendig:
      • Verifizierung bei juristischer Person/Personengesellschaft: schriftliche Bestätigung der Identität der zu registrierenden hauptverantwortlichen Person durch das zur Vertretung berechtigte Organ
      • Verifizierung bei Verpflichteten mit Geldwäschebeauftragten: digitaler Registrierungsantrag und Bestellungsurkunde
      • Verifizierung bei natürlicher Person: digitaler Registrierungsantrag mit beglaubigter Unterschrift

    Voraussetzungen

    • Sie haben Anhaltspunkte dafür, dass
      • Vermögenswerte illegaler Herkunft sind oder Vermögenswerte möglicherweise im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder  
      • eine Vertragspartnerin oder ein Vertragspartner hat Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob sie oder er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Verdachtsmeldungen müssen Sie der FIU grundsätzlich online über das Anwendungsprogramm "goAMLWeb" schicken. Es dient Ihnen als Meldeportal. Die Abgabe einer Meldung auf dem amtlichen Formular per Fax ist zulässig ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung.

    Die Nutzung von "goAML Web" setzt voraus, dass Sie sich zuvor einmalig registrieren. Die Registrierung ist seit dem 01.01.2024 für alle Verpflichteten gesetzlich notwendig:

    • Für die Registrierung  wählen Sie den Reiter "Registrieren" aus, tragen die benötigten Angaben in die Eingabefelder ein, laden die notwendigen Unterlagen hoch und betätigen die Schaltfläche "Registrierung absenden".
    • Anschließend wird die Registrierung durch die FIU geprüft und der Zugang freigeschaltet. Dabei werden Sie über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses mittels E-Mail an die bei der Registrierung hinterlegte Adresse informiert.

    Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung dürfen Sie die zugrunde liegende Transaktion zunächst nicht durchführen. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn

    • die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt haben oder
    • der dritte Werktag verstrichen ist, nachdem Sie die Verdachtsmeldung versendet haben, ohne dass eine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

    Fristen

    Bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die FIU schicken.

    Genehmigungsfiktion: 3 Werktage (Nach dieser Frist dürfen Sie die Transaktion durchführen, die der Meldung zugrunde liegt. Dies gilt jedoch nur, wenn in der Zwischenzeit keine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist.)

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 2 Werktage (Die Prüfung Ihrer Meldung kann unterschiedlich lange dauern. Eine direkte Rückmeldung erhalten Sie nicht.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zum Thema Geldwäscheprävention, Verdachtsfälle und Meldepflichten auf der Internetseite der Zollverwaltung

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 24.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 05.08.2024

    Stichwörter

    GwG, Geldwäsche, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Meldepflicht, Geldwäschegesetz, FIU, Terrorismusfinanzierung, Financial Intelligence Unit, Geldwäscheprävention

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English