Jahresmeldung zur Sozialversicherung Entgegennahme

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für Beschäftigte melden

    Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, das Arbeitsentgelt Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Sozialversicherung zu melden.

    Beschreibung

    Wenn Sie Personen beschäftigen, müssen Sie der Sozialversicherung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt dieser Beschäftigten mitteilen. 

    Dazu geben Sie für alle am 31.12. eines Jahres bei Ihnen Beschäftigten bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Jahresmeldung ab. Nur für kurzfristig versicherungsfrei Beschäftigte ist keine Jahresmeldung erforderlich.

    • Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Jahres oder zum 31.12. eines Jahres endet, teilen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Rahmen der Abmeldung mit. Eine Jahresmeldung ist dann nicht mehr erforderlich.
    • Wenn das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wird, teilen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Rahmen der Unterbrechungsmeldung mit. Für die bereits gemeldeten Zeiträume ist eine Jahresmeldung dann nicht mehr erforderlich.

    Die Jahres- oder Entgeltmeldung müssen Sie, wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung, elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, haben Sie die Meldungen mit diesem Programm zu erstellen und zu versenden. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Ansonsten müssen Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln.

    Unter anderem bietet die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) mit "sv.net" eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Entgeltmeldungen nutzen können. Bis zu einem bestimmten Nutzungsumfang ist das Programm kostenlos.
     

    Online-Dienst

    SV-Meldeportal

    ID: B100019_113565840

    Beschreibung

    Auf dem SV-Meldeportal können Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben. Verwalten Sie auch die Daten Ihrer Firma und Mitarbeitenden sowie deren Stammdaten online.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Internet

    Stichwörter

    gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Minijob-Zentrale

    Adresse

    Postanschrift

    Hollestraße 7b

    45127 Essen

    Öffnungszeiten

    Telefonzeiten Service-Telefon: Montag 0:00 - 24:00 Uhr Dienstag 0:00 - 24:00 Uhr Mittwoch 0:00 - 24:00 Uhr Donnerstag 0:00 - 24:00 Uhr Freitag 0:00 - 24:00 Uhr Samstag 0:00 - 24:00 Uhr Sonntag 0:00 - 24:00 Uhr Bei speziellen Fragen werden folgende Zeiten empfohlen: Montag 7:00 - 17:00 Uhr Dienstag 7:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 7:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 7:00 - 17:00 Uhr Freitag 7:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 355 2902-70799

    Fax: +49 201 384-979797

    E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Sie müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG).

    Verfahrensablauf

    Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Jahresmeldung selbst erstellen oder durch Ihren externen Dienstleister (Steuerberater, Lohnbüro, Servicerechenzentrum) erstellen lassen.

    • Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, haben Sie die Meldung aus diesem Programm mit dem Meldegrund "50" (Jahresmeldung) abzugeben. Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm haben, haben Sie die Meldung über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel "sv.net" abzugeben.
    • Wenn Sie "sv.net" nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
      • Rufen Sie das Programm auf.
      • Registrieren Sie sich als neuer Nutzer, falls noch nicht geschehen.
      • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrer Betriebsnummer an.
      • Unter "Formulare" wählen Sie die Kachel "SV-Meldung" und dort das Formular "Jahresmeldung" aus. 
      • Wählen Sie das Element "50 Jahresmeldung". Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung. Schicken Sie die Meldung per Knopfdruck ab.

    Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem sv.net-Postfach. Speichern Sie die Meldung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.

    Fristen

    Jahresmeldung abgeben: spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres

    Bearbeitungsdauer

    Annahme und Verarbeitung der übermittelten Daten: innerhalb von circa 15 Minuten

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Bei Minijobs in Privathaushalten ist das Verfahren anders. Für Beschäftigte, die über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet sind, wird die Jahresmeldung durch die Minijob-Zentrale erstellt.
    • Wenn Sie die Jahresmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgaben, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld bis zu EUR 25.000 rechnen.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

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    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 05.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Melde- und Beitragsnachweisverfahren, Arbeitsentgelt melden, Arbeitgeberpflichten, Arbeitgebermeldeverfahren, Jahresmeldung, Entgeltmeldung, Sozialversicherungspflicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English