Beitragsnachweis für Beschäftigte Prüfung

    Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte melden und zahlen

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, monatlich Beitragsnachweise für ihre Beschäftigten an die Sozialversicherung zu übermitteln und die dort benannten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Personen beschäftigen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge, die für diese Beschäftigten zu zahlen sind, der Sozialversicherung mitteilen.

    Dazu reichen Sie der zuständigen Einzugsstelle monatlich einen sogenannten Beitragsnachweis ein. Die Einzugsstelle ist bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale und bei allen anderen Beschäftigten die gesetzliche Krankenkasse, bei der diese Mitglied sind.

    Sie melden der jeweiligen Krankenkasse mit dem Beitragsnachweis die zu zahlenden Sozialabgaben für alle Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die diese Krankenkasse zuständig ist. Die Minijob-Zentrale benachrichtigen Sie mit dem Beitragsnachweis über die Summe der Abgaben für alle Ihre geringfügig Beschäftigten.

    Die Beitragsnachweise müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, übermitteln Sie den Beitragsnachweis mit diesem Programm. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln.

    Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit dem SV-Meldeportal eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für den Beitragsnachweis nutzen können. Die Anwendung des Portals ist kostenpflichtig. Die im Beitragsnachweis gemeldeten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie fristgerecht an die Einzugsstelle zahlen. Wenn Sie der Krankenkasse beziehungsweise der Minijob-Zentrale ein Lastschriftmandat erteilt haben, bucht diese die Beiträge fristgerecht ab.

    Online-Dienst

    SV-Meldeportal

    ID: B100019_114283523

    Beschreibung

    Auf dem SV-Meldeportal können Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben. Verwalten Sie auch die Daten Ihrer Firma und Mitarbeitenden sowie deren Stammdaten online.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Minijob-Zentrale

    Öffnungszeiten

    Service-Telefon Montag 00:00 bis 24:00 Uhr Dienstag 00:00 bis 24:00 Uhr Mittwoch 00:00 bis 24:00 Uhr Donnerstag 00:00 bis 24:00 Uhr Freitag 00:00 bis 24:00 Uhr Sonnabend 00:00 bis 24:00 Uhr Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 201 384-979797

    Telefon Festnetz: +49 355 2902-70799

    E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Zuständig für Privathaushalte, die Personen für Tätigkeiten im Haushalt ausschließlich geringfügig beschäftigen

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Internet

    Stichwörter

    gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    • Der Sitz Ihres Unternehmens ist Deutschland.
    • Die Beschäftigung unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie den Beitragsnachweis selbst erstellen oder durch Ihren externen Dienstleister, also zum Beispiel Steuerberatung, Lohnbüro oder Servicerechenzentrum erstellen lassen.

    • Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, geben Sie den Beitragsnachweis mit diesem Programm ab.
    • Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Beitragsnachweis über eine Ausfüllhilfe wie zum Beispiel das SV-Meldeportal abgeben.
    • Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
      • Rufen Sie die Anwendung des Meldeportals auf.
      • Registrieren Sie sich für die Nutzung, falls noch nicht geschehen.
      • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrer Betriebsnummer an.
      • Unter Formulare wählen Sie die Kachel "Beitragsnachweis" und dort das allgemeine Formular oder das Formular für geringfügig Beschäftigte aus.
      • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
      • Schicken Sie den Beitragsnachweis ab. Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem SV-Meldeportal-Postfach.
      • Speichern Sie alle relevanten Unterlagen elektronisch oder drucken Sie diese zur Aufbewahrung aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.

    Fristen

    • Beitragsnachweis: spätestens zum fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats, 00:00 Uhr
    • Beitragszahlung: spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats, 00:00 Uhr

    Bearbeitungsdauer

    Annahme und Verarbeitung der übermittelten Daten: innerhalb von circa 15 Minuten

    Kosten

    Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen Nutzungsgebühren an.

    Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Bei über das Haushaltsscheck-Verfahren gemeldeten Beschäftigungen berechnet die Minijobzentrale die Beiträge und bucht sie halbjährlich ab.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 18.07.2024

    Stichwörter

    Melde- und Beitragsnachweisverfahren, SV-Meldeportal, Beitragsnachweis, Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitgebermeldeverfahren, Arbeitgeberpflichten, Sozialversicherungsmeldung, Sozialversicherungsbeiträge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English