Nachentrichtung von nicht oder zu niedrig vorgenommenem Steuerabzug von Einkünften i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG Durchführung

    Nicht vorgenommenen oder zu niedrigen Steuerabzug auf inländische Einkünfte von ausländischen Investmentmentfonds melden

    Ausländische Investmentfonds, deren inländische Einkünfte zu Unrecht nicht oder zu niedrig besteuert wurden, müssen dies melden und die Steuern nachzahlen.

    Beschreibung

    Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

    • inländischen Beteiligungseinnahmen,
    • inländischen Immobilienerträgen sowie
    • sonstigen inländischen Einkünften
    • der Körperschaftsteuer.

    Ausländische Investmentfonds müssen inländische Einkünfte, für die zu Unrecht

    • kein oder
    • ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen.

    Die Investmentfonds müssen schriftlich eine Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Investmentsteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53111 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 228 4062661

    Telefon Festnetz: +49 228 4063550

    E-Mail: egfest.ausl.spez-fonds@bzst.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Anzeige zur Nachentrichtung müssen sie einreichen:

    • Anlage zur Mitteilung über Einkünfte
    • Bestätigung der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates, dass der Investmentfonds während des Geschäftsjahres den angegebenen Sitz beziehungsweise Ort der Geschäftsleitung hatte und daher  nach dem maßgeblichen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abkommensberechtigt ist
    • Statusbescheinigung oder
    • Formular InvSt 8 - Fragebogen / Antrag mit Anlagen (OGAW-Pass, Anlagebedingungen)

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform nötig: ja (unterschriebener Antrag)
    • persönliches Erscheinen: nein

    Voraussetzungen

    Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen einreichen:

    • Investmentfonds mit Sitz im Ausland auf deren inländische Einkünfte zu Unrecht
      • kein oder
      • ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde
         

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

    • Laden Sie sich von der Internetseite des BZSt das Formular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
    • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
    • Das BZSt bearbeitet Ihre Anzeige. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
    • Das BZSt schickt Ihnen einen Bescheid mit den nachzuzahlenden Steuern zu.
    • Sie zahlen die ausstehenden Steuern an das BZSt.

    Fristen

    • Übermittlung der Anzeige: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

    Bearbeitungsdauer

    • für die Bearbeitung der Anzeige: in der Regel 12 Wochen

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 29.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Steuerabzug, ausländische Investmentfonds, BZSt, Steuerabzugsbeträge, Nachentrichtung, Bundeszentralamt für Steuern, inländische Einnahmen, Steuernachzahlung, inländische Einkünfte

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English