Befreiungsbescheinigung nach § 9 InvStG Ausstellung

    Befreiungsbescheinigung für steuerbegünstigte ausländische Anleger von Investmentfonds beantragen

    Steuerbegünstigte ausländische Anleger an Investmentfonds können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiungsbescheinigung für eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung des Investmentfonds beantragen.

    Beschreibung

    Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

    • inländischen Beteiligungseinnahmen, 
    • inländischen Immobilienerträgen sowie
    • sonstigen inländischen Einkünften 

    der Körperschaftsteuer. 
    Mit der Befreiungsbescheinigung können Investmentfonds den steuerlichen Status ihrer steuerbegünstigten ausländischen Anleger nachweisen, damit der Investmentfonds teilweise oder vollständig steuerbefreit ist.
    Ausländische Anleger können die Befreiungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Diese Befreiungsbescheinigung müssen die Anleger dann ihrem Investmentfonds im Original übermitteln.
    Wenn keine Befreiungsbescheinigung beantragt oder dem Investmentfonds vorgelegt wird, unterliegen die Erträge des Investmentfonds, wenn diese nicht von der Besteuerung ausgenommen sind, der Körperschaftsteuer.

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Investmentsteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53111 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 228 4062661

    Telefon Festnetz: +49 228 4063550

    E-Mail: egfest.ausl.spez-fonds@bzst.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Antragstellung für die Befreiungsbescheinigung müssen Sie einreichen:

    • Handelsregisterauszug oder vergleichbarer Nachweis der Eintragung im Herkunftsstaat
    • Nachweis der Anerkennung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Herkunftsstaat
    • Satzung, Stiftungsgesetz oder sonstige Verfassung
    • Tätigkeitsbericht
    • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
    • Kassenbericht
    • Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen
    • Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung
    • gegebenenfalls Vorstandsprotokolle

    Formulare

    • Formulare: ja 
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform nötig: ja (unterschriebener Antrag)
    • persönliches Erscheinen: nein

    Voraussetzungen

    Den Antrag auf die Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung können stellen:

    • steuerbegünstigte ausländische Anleger, die an Investmentfonds mit Sitz und Geschäftsleitung in folgenden Staaten beteiligt sind: 
      • Belgien
      • Bulgarien
      • Dänemark
      • Estland
      • Finnland
      • Frankreich
      • Griechenland
      • Irland
      • Italien
      • Kroatien
      • Lettland 
      • Litauen
      • Luxemburg
      • Malta
      • Niederlande
      • Österreich
      • Polen
      • Portugal
      • Rumänien
      • Schweden
      • Slowakei
      • Slowenien
      • Spanien
      • Tschechien
      • Ungarn
      • Vereinigtes Königreich
      • Zypern
      • Australien
      • Liechtenstein
      • Kanada

    Weitere Voraussetzungen: 

    • die ausländischen Anleger müssen in einem Amts- und Betreibungshilfe leistenden Staat ansässig sein

    und 

    • mit deutschen steuerbefreiten Anlegern vergleichbar sein.
    • Vergleichbar ist ein ausländischer Anleger, wenn er eine 
      • Körperschaft 
      • Personenvereinigung 

    oder 

    • Vermögensmasse

    ist, 

    • die nach der Satzung 
    • dem Stiftungsgeschäft 

    oder

    • der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar 
      • gemeinnützigen 
      • mildtätigen

    oder 

    • kirchlichen Zwecken

    dient 

    und der ausländische Anleger

    • die steuerbegünstigten Zwecke natürlicher Personen im Inland fördert 

    oder

    • zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beiträgt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Erteilung der Befreiungsbescheinigung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

    • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus. 
    • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von 
      • einem gesetzlichen Vertreter des Anlegers 

    oder 

    • dessen Bevollmächtigten

    unterschrieben werden.

    • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Bonn.
    • Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen. 
    • Wenn das BZSt Ihren Antrag bewilligt, schickt es Ihnen die ausgestellte Befreiungsbescheinigung per Post zu.
    • Leiten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung im Original (keine Kopie) per Post an den Investmentfonds weiter. 
    • Der Investmentfonds macht Ihren steuerlichen Vorteil gegenüber den Steuerbehörden geltend.

    Hinweis:
    Eine postalische Zustellung der Befreiungsbescheinigung ins Ausland ist nur möglich, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Bei einigen Staaten ist es dem BZSt völkerrechtlich nicht erlaubt, die Statusbescheinigungen per Post zuzustellen (eine aktuelle Liste dieser Staaten finden Sie auf der Internetseite des BZSt unter "Fragen und Antworten). In diesen Fällen ist die Angabe eines inländischen (deutschen) Empfangsbevollmächtigten zwingend erforderlich.

    Fristen

    • Antragstellung: die Befreiungsbescheinigung kann rückwirkend maximal für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beantragt werden (maßgeblich ist der Posteingang des Antrages) 
    • Gültigkeit der Befreiungsbescheinigung: 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 20.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Bundeszentralamt für Steuern, Steuerbefreiung, Befreiungsbescheinigung, ausländische Anleger, Investmentfonds, Steuerbegünstigung, BZSt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English