• Zwickau (Landkreis Zwickau, Sachsen)
Erstattung von abgeführter Kapitalertragsteuer an Steuer-Ausländer Durchführung

Erstattung von abgeführter Kapitalertragsteuer an im Ausland ansässige Personen beantragen

Wenn Sie ausländischer Empfänger (Gläubiger) von inländischen Kapitalerträgen sind, können Sie unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer entlastet werden.

Beschreibung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattet die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer, die den vorgesehenen Quellensteuersatz nach dem staatenspezifisch zur Anwendung kommenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung übersteigt beziehungsweise nach den §§ 43b oder 44a Absatz 9 EStG zu erstatten ist.

Das Erstattungsverfahren ist nur anwendbar bei bestimmten inländischen Kapitalerträgen, die dem Steuerabzug unterliegen.

Die Erstattung von Kapitalertragsteuer kann bei bestimmten Arten von Kapitalerträgen (zum Beispiel bei Genussrechten oder Forderungen aus Gewinnbeteiligungen) oder bei funktions- oder substanzlosen Gesellschaften ausgeschlossen sein. Damit richtet sich diese Regelung gegen Steuergestaltungen, durch die versucht wird unter Ausnutzung von Abkommens- oder Richtlinienvorteilen eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu erreichen.

Ihren Antrag stellen Sie schriftlich nach amtlichem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
 

Ansprechpartner

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Adresse

Hausanschrift

An der Küppe 1

53225 Bonn

Hauptsitz Bonn-Beuel

Öffnungszeiten

Montag: 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 228 406-0

Fax: +49 228 406-2661

E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

Internet

Stichwörter

BZSt

Version

Technisch geändert am 09.07.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B 3

Adresse

Hausanschrift

An der Küppe 1

53225 Bonn

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Kontakt

Fax: +49 228 4063200

Telefon Festnetz: +49 228 4061200

E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

Internet

Version

Technisch geändert am 08.05.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Die für die Erstattung erforderlichen Unterlagen variieren je nach den Angaben in Ihren Antrag und den Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen.
Bei einer Gewinnausschüttung einer börsennotierten Aktiengesellschaft (AG) oder Societas Europaea (SE):

  • eine auf den Namen des Antragstellers lautende Steuerbescheinigung nach Muster III im Original

Bei einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft:

  • eine Kopie des Gesellschafterbeschlusses
  • eine Zahlungsbestätigung des für den Schuldner zuständigen Finanzamtes im Original
  • eine auf den Namen des Antragstellers lautende Steuerbescheinigung im Original nach Muster II
  • bei einer erstmaligen Antragstellung oder einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse müssen Sie eine Kopie des Gesellschaftsvertrags vorlegen

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung:

  • eine Kopie (Deckblatt, Beteiligungsverhältnisse und Feststellungen zur verdeckten Gewinnausschüttung) des Betriebsprüfungsberichtes
  • eine Zahlungsbestätigung des für den Schuldner zuständigen Finanzamtes

Bei einer auf Genussrechte, typischen Stillen Beteiligung, partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung:

  • Unterlagen über die Anspruchsgrundlagen für die Kapitalerträge (zum Beispiel Ablichtung Wertpapierprospekt oder andere vertragliche Vereinbarungen)

Formulare

Voraussetzungen

Anträge können stellen:

  • im Ausland ansässige natürliche Personen und
  • juristische Personen,

denen als Gläubiger inländische Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zufließens zuzurechnen sind
 

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • finanzgerichtliche Klage
     

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B3 stellen.

  • Laden Sie den Antrag von der Internetseite des BZSt oder direkt vom Formularserver der Bundesfinanzverwaltung herunter. Füllen Sie den Antrag elektronisch aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Senden Sie den Antrag und alle Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
  • Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
  • Im positiven Fall bekommen Sie per Post einen schriftlichen Freistellungs- und Erstattungsbescheid.
  • Durch eine vorab erteilte Freistellungsbescheinigung können Sie in bestimmten Fällen den Steuerabzug vom Kapitalertrag von vornherein vermeiden oder einen reduzierten Steuersatz in Anspruch nehmen.

Fristen

Die gesetzliche Antragsfrist beträgt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge gezahlt wurden. Diese Frist endet jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: mindestens 6 Monate

Kosten

keine

Hinweis:
Das Erstattungsverfahren beim BZSt ist kostenfrei. Die Einholung der erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Steuerbescheinigung durch die depotführende Bank bei der letzten inländischen Zahlstelle) kann mit Kosten für den Antragsteller verbunden sein. Hierauf hat das BZSt keinen Einfluss.
 

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 15.12.2020

Version

Technisch geändert am 22.07.2024

Stichwörter

Steuer-Ausländer, BZSt, Ansässigkeit Kapitalertragssteuer, Bundeszentralamt für Steuern, KapSt, Quellensteuer Quellensteuersatz, Kapitalertrag, Kapitalerträge

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English