Veranlagungsverfahren nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG Durchführung

    Veranlagung für beschränkt Steuerpflichtige beantragen

    Wenn Sie beschränkt steuerpflichtig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen.

    Beschreibung

    Die Veranlagung ist ein förmliches Verfahren, bei welchem Sie insbesondere Ihre Steuererklärung(en) einreichen und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ermittelt. Die Steuer wird in einem Bescheid festgesetzt.

    Sind Sie beschränkt steuerpflichtig und erzielen ausschließlich Einkünfte aus

    • künstlerischen
    • sportlichen
    • artistischen
    • unterhaltenden oder
    • ähnlichen Darbietungen oder
    • aus deren Verwertung sowie
    • aus Aufsichtsratstätigkeiten,

    dann können Sie für Ihre Einkünfte die Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beim BZSt beantragen.

    Beschränkt steuerpflichtig sind Sie, wenn

    • Sie in Deutschland keinen Wohnsitz haben und
    • sich hier auch nicht längerfristig aufhalten,
    • jedoch in Deutschland Einkünfte erzielen.

    Juristische Personen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn

    • sie ihre Geschäftsleitung und
    • ihren Sitz nicht in Deutschland haben,
    • jedoch in Deutschland Einkünfte erzielen.

    Stellen Sie einen Antrag auf Veranlagung, wird die Steuer auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet.

    Die Einkünfte sind der Betrag, der von dem Zahlenden an Sie gezahlt werden muss. Wenn der Zahlende die Steuer von diesem Betrag abgezogen und Ihnen den restlichen Betrag ausgezahlt hat, kann die Anrechnung des Steuerabzugsbetrags sowie des zugehörigen Solidaritätszuschlags auf die festgesetzte Steuer erfolgen. Als Nachweis müssen Sie die vom Zahlenden ausgestellten Steuerbescheinigungen der Steuererklärung beizufügen.

    Ihren Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen Sie durch Abgabe einer Steuererklärung schriftlich per Post beim BZSt.

    Hinweis
    Falls Sie in Deutschland noch andere Einkünfte haben, dann müssen Sie die Steuererklärung bei dem Finanzamt einreichen, in dessen Bezirk sich Ihr Vermögen befindet oder Sie Ihre Tätigkeit überwiegend ausgeübt haben. An dieses Finanzamt wenden Sie sich auch, wenn Sie Fragen haben. Andere Einkünfte sind zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung.

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Hauptsitz Bonn-Beuel

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-2661

    E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 / Abzugsteuern

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-1200

    Fax: +49 228 406-3200

    E-Mail: abzugsteuer@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • Steuererklärung
      • Falls Sie eine natürliche Person sind: Einkommensteuererklärung
      • Falls Sie eine juristische Person sind: Körperschaftsteuererklärung

    Formulare

    Voraussetzungen

    Die Veranlagung zur Einkommensteuer können beantragen:

    • natürliche Personen,
      • die in der Europäischen Union (EU) oder
      • dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wohnen oder sich hier längerfristig aufhalten,
      • Staatsangehörige eines Staates der EU oder des EWR sind und
      • in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind.

    Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer können beantragen:

    • juristische Personen,
      • die in der Europäischen Union (EU) oder
      • dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz haben und
      • in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Steuererklärung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

    • Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen.
    • Füllen Sie die Steuererklärung entsprechend dem jeweiligen Kalenderjahr aus.
    • Schicken Sie alle Unterlagen unterschrieben per Post an das BZSt.
    • Das BZSt schickt Ihnen nach Prüfung Ihrer Unterlagen Ihren Steuerbescheid zu.

    Fristen

    Antragsfrist: 4 Jahre

    • die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist
    • die Frist kann nicht verlängert werden

    Bearbeitungsdauer

    • für die Bearbeitung des Antrags: 2 bis 6 Monate

    Kosten

    • keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 20.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Europäische Union, Veranlagungsverfahren, Einkommensteuer, Steuerabzug, BZSt, EU, Antragsveranlagung, Europäischer Wirtschaftsraum, Körperschaftsteuer, Veranlagung, EWR, Bundeszentralamt für Steuern, beschränkt Steuerpflichtige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English