Steuerabzugsverfahren nach § 50 a Durchführung

    Einkommensteuer für im Ausland lebende Erbringer von Leistungen einbehalten, anmelden und zahlen

    Wenn Sie Leistungen von im Ausland lebenden Leistungserbringenden vergüten, müssen Sie unter bestimmten Umständen Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer für deren Einkünfte einbehalten, anmelden und zahlen.

    Beschreibung

    Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Lizenzgeberinnen und Lizenzgebern und Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.

    In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind:

    • Natürliche Personen, wenn sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.
    • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie in Deutschland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.

    Wer Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Leistungsbringende bezahlt, muss Einkommenssteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer auf die Einkünfte einbehalten, anmelden und zahlen. In der Regel handelt es sich bei den Einkünften aus inländischen Darbietungen um Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder oder Vergütungen für die Teilnahme an Fernsehshows.

    Sie müssen die Einkommenssteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer nicht nur auf die Vergütung zahlen, sondern auch auf die Einkünfte, die die beschränkt steuerpflichtigen Leistungsbringenden durch die Verwertung der inländischen Darbietung in Deutschland erzielen. Das sind zum Beispiel Einkünfte, die aus einem Übertragungsrecht entstehen.

    Auch die Überlassung von Rechten, wie zum Beispiel Urheberrechte oder Markenrechte, sind steuerpflichtige Einnahmen. Beispiel: Wenn eine Sängerin Ihnen die Rechte an einem Song vorübergehend überlässt, damit Sie den Song in einem Werbespot in Deutschland nutzen können, dann erzielt die Sängerin damit Einnahmen. Die Einkommenssteuer auf diese Einkünfte müssen Sie einbehalten und zahlen. Wenn Sie Vergütungen für gewerbliche, technische oder wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten an eine im Ausland ansässige Person oder ein Unternehmen zahlen, sind auch diese Einkünfte steuerpflichtig.

    Einkommenssteuer wird ebenfalls erhoben, wenn eine nicht in Deutschland lebende Person Mitglied in einem Aufsichtsrat einer deutschen Gesellschaft ist und Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. Wenn Sie Zahlerin oder Zahler dieser Einkünfte sind, dann müssen Sie auch hier die Einkommenssteuer abführen.

    Sie sind verpflichtet, die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer vom Betrag, den Sie an den ausländischen Leistungserbringenden zahlen, einzubehalten und diese Steuern an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung der leistungserbringenden Person.

    Höhe der Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer:

      • auf Rechnung der leistungserbringenden Person:
        • 15 Prozent der Einnahmen
        • bei Vergütungen für Aufsichtsräte: 30 Prozent der Einnahmen
      • bei Übernahme der Steuer durch Sie:
        • 17,82 Prozent der Vergütung
        • bei Aufsichtsräten: 43,89 Prozent
      • der Solidaritätszuschlag beträgt immer 5,5 Prozent des Steuerabzugs

    Online-Dienste

    BZSt-Online-Portal (BOP) - Einkommensteuer für im Ausland lebende Erbringer von Leistungen einbehalten, online anmelden und zahlen

    ID: B100019_121015329

    Beschreibung

    Über das BZSt-Onlineportal (BOP) wird Ihnen die Möglichkeit angeboten, Ihre Daten online zu übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    ELSTER - Ihr Online-Finanzamt (Steuerabzugsverfahren)

    ID: B100019_121015328

    Beschreibung

    Das ELSTEROnline-Portal (EOP) bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Vielzahl steuerlicher Erklärungen und Korrespondenz online abzugeben und zu führen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Hauptsitz Bonn-Beuel

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-2661

    E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 / Abzugsteuern

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 228 406-3200

    Telefon Festnetz: +49 228 406-1200

    E-Mail: abzugsteuer@bzst.bund.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Lastschrift, Überweisung

    Bankverbindung

    Bundeskasse Trier

    Empfänger: Bundeskasse Trier

    IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70

    BIC: MARKDEF1590

    Bankinstitut: Bundesbank Filiale Saarbrücken

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Sie brauchen eine Steuernummer des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Klage vor dem Finanzgericht Köln

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer für beschränkt steuerpflichte Einkünfte von im Ausland lebenden Leistungserbringern online über das BZSt-Online-Portal (BOP) anmelden. Dafür müssen Sie sich zunächst registrieren. Danach können Sie die Steueranmeldung online ausfüllen und abschicken.

    Schriftliche Beantragung einer Steuernummer:

    • Sie brauchen für die Steueranmeldung eine eigene Steuernummer beim BZSt. Rufen Sie dazu über die Internetseite des BZSt den Antrag auf Erteilung einer neuen Steuernummer für das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG online auf.
    • Füllen Sie den Antrag aus und drucken Sie ihn aus.
    • Unterschreiben Sie den Antrag und senden Sie ihn per Post, per E-Mail oder über das BOP an das BZSt.
    • Das BZSt teilt Ihnen dann per Post Ihre Steuernummer mit.

    Registrierung im BOP:

    • Sie brauchen den Antrag "Registrierung zur elektronischen Datenübermittlung", den sie online ausfüllen und absenden.
    • Folgenden Sie der Anleitung der Checkliste.

    Hinweis:

    • Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.

    Online-Anmeldung der Steuer nach Registrierung:

    • Loggen Sie sich online in Ihr Benutzerkonto im Elster Online-Portal (EOP) oder BOP ein.
    • Wenn Sie sich im EOP eingeloggt haben, wechseln Sie zum BOP.
    • Melden Sie die Steuer mit dem dafür vorgesehenen elektronischen Datenblatt im BOP an.
    • Sie bezahlen die im Online-Portal errechnete Steuer per Banküberweisung.
    • Alternativ können Sie dem BZSt ein Lastschriftmandat erteilen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlung pünktlich beim BZSt eingeht.
      • Eine Vorlage zur Erteilung des Lastschriftmandats finden Sie auf der Internetseite des BZSt.

    Die ausgefüllte Erklärung zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren senden Sie per Post oder per E-Mail an das BZSt.

    Fristen

    Die Empfängerin oder der Empfänger der Leistung muss die in einem Quartal einbehaltene Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer bis zum 10. des dem Quartal folgenden Monats anmelden und bezahlen.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 6 Wochen (Für die Registrierung im BZSt-Online-Portal (BOP))

    2 bis 4 Wochen (Für die Beantragung einer Steuernummer)

    1 bis 6 Wochen (Interne Bearbeitungsdauer für eine Steueranmeldung)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 02.04.2025

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2025

    Stichwörter

    Steuerabzug, Steuerabzugsverfahren, steuerpflichtige Einkünfte, Portal, BOP, Vergütungsschuldner, Steuernummer, Einkünfte, Vergütung, Vergütungsgläubiger

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de