Sperrvermerk zur Religionszugehörigkeit einlegen
Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Religionszugehörigkeit abgefragt wird, können Sie einen Sperrvermerk einlegen. Der Sperrvermerk verpflichtet Sie zur Abgabe einer Steuererklärung, um die gegebenenfalls anfallende Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten.
Beschreibung
Kirchensteuerpflichtige Personen müssen die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer entrichten. Dafür müssen die zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihre Kundinnen und Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt.
Sie als Kundin oder Kunde können dieser automatisierten Abfrage Ihrer Religionszugehörigkeit mit dem Einlegen eines Sperrvermerks widersprechen. Der Sperrvermerk ändert jedoch nichts an der Pflicht gegebenenfalls Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zu entrichten. Die zur Abführung verpflichtete Stelle kann dies nur nicht mehr für Sie erledigen. Wenn Sie einen Sperrvermerk einlegen, sind Sie stattdessen verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, um die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten.
Ihren Sperrvermerk legen Sie online über das BZSt-Online-Portal (BOP) ein. Alternativ können Sie den Sperrvermerk auch per Briefpost beim BZSt einlegen.
Für das Einlegen des Sperrvermerks über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.
Online-Dienst
BZSt-Online-Portal (BOP)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Kirchensteuerabzug
Öffnungszeiten
Servicezeiten Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- ausgefüllte Erklärung zur Eintragung oder Löschung eines Sperrvermerks
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Sperrvermerk können einlegen:
- natürliche Personen
Weitere Voraussetzungen:
- Sie brauchen Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.)
- bei Einlegung des Sperrvermerks über das BOP:
- Sie sind im ElsterOnline-Portal (EOP) registriert und besitzen ein EOP-Zertifikat oder
- Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP-Zertifikat
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Ablehnung der Eintragung
- finanzgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihren Sperrvermerk online über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder schriftlich beim BZSt einlegen.
Onlineverfahren:
- Sie müssen sich zunächst im BOP online registrieren.
- Das BZSt übermittelt Ihnen dann per E-Mail die Aktivierungsdaten und per Post den Aktivierungscode für Ihren Zugang.
- Aktivieren Sie Ihr BOP-Konto mit den erhaltenen Daten. Sie erhalten anschließend ein BOP-Zertifikat. Mit diesem Zertifikat können Sie sich künftig in Ihrem BOP-Konto einloggen.
- Hinweis: Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.
- Nun können Sie in Ihrem BOP-Konto den Sperrvermerk einlegen.
- Hinweis: Sie benötigen für die Einlegung des Sperrvermerks Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IDNr.). Wenn Sie diese nicht haben, können Sie die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (IDNr.) online auf der Internetseite des BZSt anfordern.
- Das BZSt informiert Sie dann über Ihr BOP-Postfach über die erfolgreiche Eintragung des Sperrvermerks.
Schriftliches Verfahren:
- Gehen Sie auf die Internetseite des BZSt und rufen Sie dort die Erklärung zum Sperrvermerk auf.
- Füllen Sie die Erklärung online aus. Drucken Sie sie aus und unterschreiben Sie sie.
- Senden Sie Ihre Erklärung per Post an das BZSt.
- Das BZSt informiert Sie dann per Post über die erfolgreiche Eintragung des Sperrvermerks.
Fristen
- Die Beantragung ist jederzeit möglich.
- Die Erklärung zum Sperrvermerk muss bis 30.06. eines Jahres eingehen, wenn der Sperrvermerk für das kommende Jahr wirken soll.
Bearbeitungsdauer
- für die Registrierung im BOP: 1 bis 3 Wochen
- für die Einlegung des Sperrvermerks bis zu 2 Wochen
- für die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.): bis zu 6 Wochen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Auftrag des Einheitlichen Ansprechpartners der Länder (EAP) am 03.03.2022
Stichwörter
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