Für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen
Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, sich beim zuständigen Hauptzollamt für die Luftverkehrsteuer registrieren zu lassen. Steuerliche Beauftragte für Luftverkehrsunternehmen müssen eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Beschreibung
Luftverkehrsunternehmen müssen sich für die Luftverkehrsteuer registrieren, wenn Sie mehr als 2 Abflüge pro Kalenderjahr von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen. Die Registrierung muss bis spätestens 3 Wochen vor dem 1. Abflug erfolgen.
Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, durch die sie zur gewerblichen Beförderung von Personen mit Flugzeugen oder Drehflüglern berechtigt sind. Für sie gilt die Luftverkehrsteuer. Die nicht gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zum Beispiel Sport- und Privatflieger sowie der Luftfrachtverkehr, sind von der Steuer nicht betroffen.
Wenn Ihr Luftverkehrsunternehmen keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat, ist es erforderlich, dass Sie einen steuerlichen Beauftragten in Deutschland benennen. Der steuerliche Beauftragte muss für seine Tätigkeit eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.
Bei kurzfristigen Abflügen - wenn zwischen der Registrierung und dem 1. Abflug weniger als 3 Wochen liegen - müssen Sie das zuständige Hauptzollamt unverzüglich per Anzeige über den Abflug informieren. Dafür steht Ihnen ein Formular des Zolls zur Verfügung. Der Antrag auf Registrierung für die Luftverkehrsteuer ist durch Sie binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.
Wenn Sie nicht mehr als 2 Abflüge im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie sich nicht für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen. Es reicht, wenn Sie den Zoll per Anzeige über die höchstens 2 Abflüge jährlich informieren und unverzüglich für jeden Abflug eine Steuererklärung abgeben. Dafür steht Ihnen ein Formular des Zolls zur Verfügung.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten:
- Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, die keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer oder die Unternehmerin das Luftverkehrsunternehmen betreibt.
- Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk der 1. Abflug in Deutschland erfolgt ist.
- Wird ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat. Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der 1. Abflug im Inland erfolgt.
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Luftverkehrsteuer online registrieren
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E-Mail: servicedesk@itzbund.de
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E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Dem Antrag auf Registrierung zur Luftverkehrsteuer müssen Sie folgende Unterlagen beilegen:
- einen Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen,
- ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von denen Abflüge erfolgen sollen,
- einen aktuellen Handelsregisterauszug (wenn das Luftverkehrsunternehmen eingetragen ist) sowie
- eine Erklärung, wann der 1. Abflug stattfinden wird.
- Wenn Sie einen steuerlichen Beauftragten benannt haben: Formular 1169 "Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer)"
- Dem Antrag auf Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
- Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: aktueller Registerauszug
- nicht eingetragene Unternehmen: Kopie der aktuellen Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung
Auf Verlangen des Hauptzollamts müssen Sie weitere Unterlagen und Nachweise vorlegen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
- Voraussetzungen für die Registrierung zur Luftverkehrsteuer:
- Sie haben ein Luftverkehrsunternehmen und möchten gewerbliche Passagierflüge von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen.
- Sie führen mehr als 2 Abflüge im Kalenderjahr durch.
- Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter:
- Sie haben Ihren Geschäftssitz in Deutschland.
- Es liegen keine Bedenken gegen Ihre steuerliche Zuverlässigkeit vor.
- Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf, soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind.
- Sie üben eine gewerbliche beziehungsweise freiberufliche Tätigkeit aus.
Als Privatperson können Sie keine Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Beim Nachweis der Registrierung steht kein förmlicher Rechtsbehelf zur Verfügung.
- Bei der Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter: Einspruch. Detaillierte Informationen, wo und wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrer Erlaubnis beziehungsweise einem etwaigen Ablehnungsbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht (in der Regel nach dem Einspruchsverfahren).
Verfahrensablauf
Sie können die Registrierung per Post, E-Mail oder Fax oder über den Online-Dienst, das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls, beantragen.
Antrag auf Registrierung per Post, eingescannt per E-Mail oder Fax:
- für Luftfahrtunternehmen:
- Rufen Sie das Formular 1164 "Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" auf.
- Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt.
- Liegt ein vollständiger Antrag auf Registrierung vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt einen schriftlichen Nachweis über die Registrierung.
- Reichen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, die Steuererklärung anhand des Formulars 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung" ein.
- für Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Rufen Sie das Formular 1164 "Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" auf.
- Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen sowie der Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter (Formular 1169) an das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat.
- Liegt ein vollständiger Antrag auf Registrierung vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt einen schriftlichen Nachweis über die Registrierung.
- Reichen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, die Steuererklärung anhand des Formulars 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung" ein.
- für Ausnahmen, wie höchstens 2 Abflüge im Kalenderjahr oder 1. Abflug in weniger als 3 Wochen:
- Rufen Sie das Formular 1163 "Anzeige nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes" auf.
- Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular an das zuständige Hauptzollamt.
- Reichen Sie unverzüglich für jeden Abflug die Steuererklärung anhand des Formulars 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung" ein.
- wenn Sie als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens einen Antrag auf Erlaubnis stellen möchten:
- Rufen Sie das Formular 1162 "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" auf.
- Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt.
- Liegt ein vollständiger Antrag vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt die Erlaubnis für ein Luftverkehrsunternehmen, als steuerlicher Beauftragter tätig zu werden.
Reichen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, die Steuererklärung anhand des Formulars 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung" ein.
Online-Antragstellung:
- Rufen Sie das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls auf und melden Sie sich mithilfe Ihres ELSTER-Zertifikats an.
- Füllen Sie das entsprechende Formular aus und übermitteln Sie dieses online an das zuständige Hauptzollamt.
- Laden Sie gegebenenfalls die erforderlichen Nachweise hoch.
- Sie können Ihren Bescheid digital abrufen, soweit Sie diesbezüglich zugestimmt haben. Der Austausch von Postkorbnachrichten erfolgt über den Menüpunkt "Eingang" im Zoll-Portal.
Liegt ein vollständiger Antrag auf Registrierung vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt einen schriftlichen Nachweis über die Registrierung.
Fristen
Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter müssen Sie nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist stellen.
Antragsfrist: 3 Wochen (Den Antrag auf Registrierung müssen Sie schriftlich spätestens 3 Wochen vor dem 1. Abflug stellen.)
Antragsfrist: 3 Wochen (Bei kurzfristigen Abflügen: Der Antrag auf Registrierung muss binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige über den kurzfristigen Abflug beim zuständigen Hauptzollamt eingehen.)
Bearbeitungsdauer
Die Registrierung als Luftverkehrsunternehmen sowie die Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter hängen jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist in der Regel in 1 bis 4 Wochen nach Antragstellung abgeschlossen, sofern alle benötigten Unterlagen beigefügt sind.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 07.06.2024
Stichwörter
Flugverkehr, Luftverkehrsunternehmen, Luftverkehr, Passagierflugverkehr, Steuerliche Beauftragte, LuftVStG, LuftVG, Luftverkehrsteuergesetz, Gewerblicher Passagierflugverkehr, Luftverkehrsteuer, Luftverkehrsgesetz, Luftfahrt