• Kritzmow (Landkreis Landkreis Rostock, Mecklenburg-Vorpommern)
Mindestlohn Anmeldung

Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland oder Verleihern im Meldeportal Mindestlohn anmelden

Wenn Sie als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Personen in Deutschland beschäftigen, müssen Sie diese über das Meldeportal-Mindestlohn anmelden. Das gleiche gilt, wenn Sie Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen.

Beschreibung

Sie müssen grundsätzlich dann eine Meldung im Meldeportal-Mindestlohn vornehmen, wenn Ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer derzeit in einer der folgenden Branchen tätig sind:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
  • Pflegedienstleistungen
  • Schornsteinfegerhandwerk
  • Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung

Weitere Informationen zu den Meldepflichten finden Sie auch auf der Internetseite der Zollverwaltung.

Diese Informationen müssen Sie regelmäßig angeben:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
  • Beginn und Dauer der Beschäftigung oder Überlassung
  • Ort der Beschäftigung
  • Ort in Deutschland, an dem die Dokumente bereitgehalten werden
  • Name und Anschrift des verantwortlich Handelnden oder des Verleihers
  • Branche, in welcher die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tätig wird

Außerdem brauchen Sie grundsätzlich jemanden in Deutschland, dem Post zugestellt werden kann. Sie müssen bei der Meldung ihren oder seinen Namen und Anschrift nennen.

Weiter müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Rahmen der Meldung versichern, dass Sie die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Wenn Sie als Entleiherin oder Entleiher eine Meldung abgeben, müssen Sie eine entsprechende Versicherung des Verleihers hochladen.

Wenn sich an den Angaben in einer Meldung etwas ändert, müssen Sie eine Änderungsmeldung abgeben.

Online-Dienst

Meldeportal-Mindestlohn der Generalzolldirektion

ID: B100019_103404552

Beschreibung

Das Meldeportal-Mindestlohn der Generalzolldirektion bietet Ihnen die Möglichkeit, als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sowie als Entleiherin oder Entleiher die Anmeldungen Ihrer nach Deutschland entsandten beziehungsweise überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer online zu übermitteln.

Online erledigen

Vertrauensniveau

Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Identifizierung

  • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Ansprechpartner

Generalzolldirektion (GZD), Direktion VII - Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Adresse

Hausanschrift

Wörthstraße 1-3

50668 Köln

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 228 303-0

E-Mail: DVII.gzd@zoll.bund.de

Version

Technisch geändert am 21.07.2021

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Service Desk ITZBund

Kontakt

Fax: +49 22899 680-187584

Telefon Festnetz: +49 800 8007-5451

Telefon Festnetz: +49 69 20971-545

E-Mail: servicedesk@itzbund.de

Version

Technisch geändert am 08.02.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)

Öffnungszeiten

Anrufzeiten: Montag 08:00 Uhr - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 800 8007-5452

Telefon Festnetz: +49 228 303-26090

Internet

Version

Technisch geändert am 02.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Adresse

Postfachadresse

Postfach 100761

01077 Dresden

Hausanschrift

Carusufer 3-5

01099 Dresden

Öffnungszeiten

Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

Fax: +49 228 303-97924

Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

E-Mail: enquiries.english@zoll.de

E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

E-Mail: info.privat@zoll.de

Internet

Version

Technisch geändert am 10.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Entleiherin oder Entleiher: Dokument, in dem der Verleiher mit Sitz im Ausland versichert, dass er die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einhält.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Voraussetzungen

  • Es gibt keine Antragstellende, da kein Antragsverfahren vorhanden ist. Daher gibt es auch keine Voraussetzungen für die Abgabe einer Meldung.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es sind keine Rechtsbehelfe gegeben.

Verfahrensablauf

Die Meldung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers soll online im Meldeportal-Mindestlohn durchgeführt werden.

  • Registrieren Sie sich auf dem Meldeportal-Mindestlohn.
  • Bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse und loggen Sie sich ein.
  • Ergänzen Sie alle erforderlichen Daten, laden Sie erforderlichenfalls die Nachweise hoch und klicken Sie auf "Senden".
  • Ihnen wird in der Anwendung sofort eine Empfangsbestätigung, mit der Meldungs-ID, dem Datum und der Uhrzeit Ihrer Meldung angezeigt.

Fristen

  • Meldung: vor Arbeitsbeginn

Bearbeitungsdauer

Keine

Kosten

Keine

Hinweise (Besonderheiten)

Von der Meldepflicht bestehen teilweise Ausnahmen, unter anderem bei:

  • verstetigtem Arbeitsentgelt von mehr als EUR 2.958 brutto monatlich
  • regelmäßigem Monatsentgelt von über EUR 2.000 brutto, wenn für die letzten 12 Monate nachweislich gezahlt
  • Familienangehörigen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers

Die Meldepflicht ist in einigen Branchen (zum Beispiel Straßenverkehr) dahingehend abgewandelt, dass weniger Angaben erforderlich sind. Über die Ausnahmen zu den Meldepflichten informiert der Zoll auf seiner Internetseite.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28.01.2022

Version

Technisch geändert am 26.02.2025

Stichwörter

Mindestarbeitsbedingungen, Leiharbeit, Meldeportal, Entleiher, Verleiher, Mindestlohn, Einsatzplanung, Mindestlohnmeldung, ausländische Arbeitnehmer, Entsendung, Überlassung Arbeitnehmer

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English