Neue oder ausscheidende Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder von Vermögensverwaltungsgesellschaften der BaFin melden
Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft Mitglieder für den Aufsichtsrat oder einen Beirat bestellen, müssen Sie dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden. Gleiches gilt, wenn Mitglieder aus dem Aufsichtsrat oder einem Beirat ausscheiden.
Beschreibung
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der
- Aktiengesellschaft (AG) oder
- Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH)
einen Aufsichtsrat bilden müssen. Firmieren Sie als Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), müssen Sie stattdessen einen Beirat bilden.
Wenn Ihre Kapitalverwaltungsgesellschaft Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder bestellt, müssen Sie dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden. Auch das Ausscheiden eines Mitglieds müssen Sie melden und begründen, warum die Person ausgeschieden ist. Die Anzeigepflicht entsteht außerdem
- sobald ein stellvertretendes Mitglied gewählt wurde, unabhängig davon, wann die Person das Mandat tatsächlich antritt,
- wenn ein Ersatzmitglied nachrückt,
- wenn ein Mitglied wiedergewählt wurde und sich das bestehende Mandat dadurch verlängert und
- wenn ein Mitglied nach Ablauf der regulären Amtszeit nicht zur Wiederwahl antritt und somit ausscheidet.
Sie als Unternehmen müssen diese Meldungen vornehmen, nicht die jeweilige Person.
Sie müssen die Bestellung oder das Ausscheiden eines Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieds nicht melden, wenn es sich um Vertreterinnen und Vertreter der Belegschaft handelt, die nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt werden.
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
Postfach
Postfach 53002
53111 Bonn
Hausanschrift
Postfach
Postfach 500154
60306 Frankfurt am Main
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 228 4108-1550
Telefon Festnetz: +49 228 4108-0
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet
Stichwörter
BaFin
Erforderliche Unterlagen
- sechsstellige BAK-Nummer
- Lebenslauf mit vollständigen Angaben zu allen Unternehmen, für die das Mitglied tätig ist oder war
- Nachweise über Fortbildungen, zum Beispiel Teilnahmezertifikate
-
vollständig ausgefülltes Formular "Angaben zur Zuverlässigkeit und zu weiteren Mandaten", inklusive
- Erklärung zu Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, gewerberechtliche Entscheidungen, vermögensrechtliche Verfahren;
- Angabe von Angehörigkeitsverhältnissen zur Geschäftsleitung und dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan (anzeigendes Unternehmen, Mutter- und Tochterunternehmen) oder Fehlanzeige;
- Angabe von Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen, Tochter- und Mutterunternehmen einschließlich Vermittlungstätigkeiten oder Fehlanzeige;
- Angabe weiterer Mandate oder Fehlanzeige
-
maximal 3 Monate altes "Behördenführungszeugnis", "Europäisches Behördenführungszeugnis" oder "entsprechende Unterlagen" aus dem Ausland
- Das (Europäische) Behördenführungszeugnis beantragen Sie bei der örtlichen Meldebehörde (oder beim Bundesamt für Justiz). Es wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Bundesanstalt übersandt.
- Die "entsprechenden Unterlagen" beantragen Sie nach Absprache mit dem jeweiligen Fachreferat der BaFin bei den ausländischen Stellen und reichen es anschließend bei der BaFin ein.
- maximal 3 Monate alter Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Meldebogen "Personelle Veränderungen Aufsichtsrat nach Kapitalanlagegesetzbuch":Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Meldebogen "Angaben zur Zuverlässigkeit im Geltungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs":Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Meldebogen zu Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, Aufsichtsräten und Beiräten nach Kapitalanlagegesetzbuch:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
-
Bei Ihrem Unternehmen handelt es sich um eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Rechtsform
- der Aktiengesellschaft (AG),
- der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder
- der Kommanditgesellschaft, bei der die persönliche haftende Gesellschafterin oder der persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich eine GmbH ist (GmbH & Co. KG)
- Bestellte Personen müssen sachkundig sein, das bedeutet, dass ein Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied fachlich in der Lage ist, die Geschäftsleitung der Kapitalverwaltungsgesellschaft angemessen zu kontrollieren, zu überwachen und die Entwicklung aktiv zu begleiten.
- Bestellte Personen müssen zuverlässig sein, das bedeutet, es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied aufgrund persönlicher Umstände keine Gewähr dafür bietet, dass es seine Tätigkeit sorgfältig und ordnungsgemäß ausüben wird. Berücksichtigt wird dabei das persönliche Verhalten sowie das Geschäftsgebaren des Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieds hinsichtlich strafrechtlicher, finanzieller, vermögensrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Aspekte.
- Firmiert die Vermögensverwaltung als AG, muss im Aufsichtsrat mindestens 1 Mitglied vertreten sein, dass wirtschaftlich unabhängig von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der AG ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Absatz 2 bis 5 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 119 Absatz 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 147 Absatz 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 153 Absatz 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Im Fall einer Anordnung durch die BaFin:
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Um die BaFin über neue bestellte oder ausgeschiedene Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder zu informieren, gehen Sie folgendermaßen vor:
-
Gehen Sie auf die Internetseite der BaFin. Laden Sie dort folgende Unterlagen herunter:
- Meldebogen "Personelle Veränderungen Aufsichtsrat nach Kapitalanlagegesetzbuch"
- Meldebogen "Angaben zur Zuverlässigkeit im Geltungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs"
- Meldebogen zu Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, Aufsichtsräten und Beiräten nach Kapitalanlagegesetzbuch
-
Füllen Sie die Formulare vollständig und wahrheitsgemäß aus und schicken Sie sie mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an die BaFin.
- Bitte beachten Sie: Werden einzelne Formularfelder nicht ausgefüllt, gilt dies als Fehlanzeige.
- Die BaFin kann weitere Unterlagen und Auskünfte anfordern, soweit es im Einzelfall erforderlich erscheint.
- Im Einzelfall, insbesondere um nach Auswertung der eingereichten Unterlagen gegebenenfalls verbleibende offene Fragen im Zusammenhang mit den fachlichen und persönlichen Anforderungen zu klären, kann die BaFin dem Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied Gelegenheit zu einem Gespräch (Interview) geben.
Fristen
Sie müssen die Bestellung oder das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates oder eines Beirates unverzüglich melden.
Die BaFin versteht darunter einen Zeitraum von 2 Wochen nach der Bestellung beziehungsweise des Ausscheidens.
Bearbeitungsdauer
Die BaFin bearbeitet Ihre Meldung in der Regel innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Kosten
Für die Meldung müssen Sie nichts bezahlen.
Die Kosten für die beizubringenden Unterlagen werden nicht von der BaFin übernommen.
Weitere Informationen
- Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß Kreditwesengesetz und Kapitalanlagegesetzbuch auf der Internetseite der BaFin:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Checkliste für die einzureichenden Unterlagen nach Kapitalanlagegesetzbuch auf der Internetseite der BaFin:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 02.08.2021
Geändert am 27.09.2021
Stichwörter
Investmentaktiengesellschaft, Aufsichtsratsmitglied, Beiratsmitglied, Ausscheiden, Bestellung, Aufsichtsrat, Kommanditgesellschaft, Kapitalverwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltung, GmbH, Beirat, AG, KG, Co KG, Finanzdienstleistung, Aktiengesellschaft, KVG