Genehmigung erhalten, um die Verwaltung eines inländischen Sondervermögens zu übertragen
Sie benötigen eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), um die Verwaltung eines Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu übertragen.
Beschreibung
Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) können Sie Ihr Recht kündigen, ein Sondervermögen zu verwalten. Zudem kann das Recht erlöschen, zum Beispiel bei Insolvenz. In diesem Fall geht entweder das Sondervermögen oder das Recht, dieses Sondervermögen zu verwalten, auf eine Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle, ein spezielles Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, wickelt das Sondervermögen anschließend ab und verteilt es an die Anlegerinnen und Anleger.
Wenn Sie das Verwaltungsrecht für das Sondervermögen stattdessen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Für die Genehmigung ist ein Antrag erforderlich.
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
Postfach
Postfach 53002
53111 Bonn
Hausanschrift
Postfach
Postfach 500154
60306 Frankfurt am Main
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 228 4108-1550
Telefon Festnetz: +49 228 4108-0
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet
Stichwörter
BaFin
Erforderliche Unterlagen
Übertragung des Verwaltungsrechts für ein Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft:
- Antrag der verwaltenden KVG oder
- Antrag der Verwahrstelle des Sondervermögens, wenn diese von einer Abwicklung des Sondervermögens absehen und das Investmentvermögen auf eine andere KVG übertragen will
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Übertragung des Verwaltungsrechts für ein Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft:
- Das Sondervermögen steht im Eigentum der KVG.
- Das Sondervermögen steht im Miteigentum der Anlegerinnen und Anleger, die KVG hat jedoch das Verwaltungs- und Verfügungsrecht darüber.
- Die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft verfügt über eine Erlaubnis zur Verwaltung von Sondervermögen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 99 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 100 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 100b Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - bei fehlender Abhilfe verwaltungsgerichtliche Klage.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung, das Verwaltungsrecht für ein Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu übertragen, müssen Sie grundsätzlich per Post beantragen. Pandemiebedingt ist derzeit auch ein Antrag per E-Mail möglich:
- Formulieren Sie einen Antrag auf Genehmigung der Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft.
- Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen.
- Schicken Sie die Dokumente an die BaFin.
- Die BaFin prüft Ihren Antrag hinsichtlich des Vorliegens aller Übertragungsvoraussetzungen und erteilt Ihnen die Genehmigung schriftlich, sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Anschließend müssen Sie die Übertragung im Bundesanzeiger sowie im Jahres- oder Halbjahresbericht sowie dem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Medium bekannt machen.
- Die Bekanntmachung dürfen Sie erst vornehmen, wenn Sie die Genehmigung der BaFin erhalten haben.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
Genehmigung zur Übertragung des Verwaltungsrechts auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft: höchstens 8 Wochen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Kosten
Fixe Kosten: Gebühr von EUR 420,00
Weitere Informationen
- Informationen zur Aufsicht der der BaFin über Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentfonds auf der Internetseite der BaFin:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 26.07.2021
Geändert am 08.05.2023
Stichwörter
Abwicklung, inländisch, Antrag, KVG, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Sondervermögen, Genehmigung, Verwaltung, BaFin, Kapitalverwaltungsgesellschaft, offen, Übertragung