Kraftfahrzeugsteuer bezahlen
Mit der verkehrsrechtlichen Zulassung Ihres Fahrzeugs beginnt für Sie die Kraftfahrzeug-Steuerpflicht. Die Höhe des Betrages, den Sie bezahlen müssen, ist abhängig von der Fahrzeugart.
Beschreibung
Für die Besteuerung von Pkw sind abhängig vom Erstzulassungsdatum mehrere Kriterien entscheidend:
- Antriebsart wie Otto-, Diesel-, Wankelmotor
- Hubraum (cm³)
- Emissionsschlüssel bzw. Emissionsklasse (Euro-Norm)
- Kohlenstoffdioxid-Ausstoß Ihres Fahrzeugs (CO2-Wert).
Nutzfahrzeuge und Wohnmobile unterliegen in erster Linie einer gewichtsorientierten Besteuerung.
Kraftfahrzeuganhänger werden ebenfalls nach Gewicht besteuert.
Bei Krafträdern bemisst sich die Steuer nach dem Hubraum.
Sie können die voraussichtliche Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Ihr Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen berechnen.
Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer beispielsweise wegen fehlender Kontodeckung nicht bezahlen, ist das Hauptzollamt verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten.
Änderungsmitteilungen
- Änderungen der Daten des Fahrzeughalters sowie technische Veränderungen, die an Ihrem Fahrzeug vorgenommen werden, müssen Sie der Zulassungsbehörde mitteilen.
- Hat sich der Name oder die Bankverbindung des Steuerzahlers geändert, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Hauptzollamt mitteilen.
- Die Mitteilung kann formlos in Textform zum Beispiel auf dem Postweg, per Telefax oder per De-Mail erfolgen und ist durch den Girokontoinhaber zu zeichnen,
- Angaben zum Fahrzeugkennzeichen und der IBAN des Bezahlenden müssen darin enthalten sein, die Mandatsreferenznummer und Steuernummer sollten ebenfalls enthalten sein.
- Sie können die Änderung einer Bankverbindung auch online durchführen. Hierzu müssen Sie sich im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung registrieren.
- Hat sich der Zahler der Kraftfahrzeugsteuer geändert, ist immer ein neues SEPA-Lastschriftmandat bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt zu erteilen (Formular 032021 Kraftfahrzeugsteuer: SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift). Eine formlose Änderungsmitteilung ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Bei Fragen zu Ihrem Steuerbescheid wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Steuerbescheid angegebene Dienststelle.
Online-Dienste
Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
substantiell
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Online erledigen
Vertrauensniveau
unbestimmt
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Adresse
Hausanschrift
Postfach
Postfach 100761
01077 Dresden
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag: 08:00 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 17:00 Uhr Freitag: 08:00 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)
Fax: +49 351 44834-590
Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Internet
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer
Adresse
Postfach
Postfach 100761
01077 Dresden
Öffnungszeiten
Anrufzeiten: Montag 08:00 17:00 Uhr Dienstag 08:00 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 17:00 Uhr Freitag 08:00 17:00 Uhr Live-Chat: Montag 09:00 15:30 Uhr Dienstag 09:00 15:30 Uhr Mittwoch 09:00 15:30 Uhr Donnerstag 09:00 15:30 Uhr Freitag 09:00 15:30 Uhr
Kontakt
Fax: +49 351 44834-590
Telefon Festnetz: +49 351 44834-550
E-Mail: info.kraftst@zoll.de
Internet
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Generalzolldirektion (GZD), Chatbot
Öffnungszeiten
rund um die Uhr
Internet
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Generalzolldirektion Kraftfahrzeugsteuer Rückruf-Service
Internet
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Änderung der Bankverbindung ist über Bürger- und Geschäftskundenportal möglich.
Voraussetzungen
Bei Fahrzeugen, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt mit der Zulassung bei der Zulassungsbehörde die Steuerpflicht. In diesen Fällen werden Sie als Halterin oder Halter des Fahrzeugs Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner und müssen die Kraftfahrzeugsteuer entrichten. Als Fahrzeug zählt dabei ein
- Personenkraftwagen,
- Wohnmobil,
- Nutzfahrzeug, beispielsweise Lastkraftwagen, Zugmaschine, Bus,
- Leichtfahrzeug, beispielsweise Quad, Buggy oder Trike
- Kraftrad (Motorrad) oder
- Kraftfahrzeuganhänger.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1 und 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 5 bis 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 11 bis 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 3 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 36 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Einspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht, in der Regel nach dem Einspruchsverfahren
Verfahrensablauf
Um die Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen, müssen Sie grundsätzlich am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen. Dadurch können Sie die termingerechte Zahlung nicht mehr versäumen.
- Wenn Sie ein Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde anmelden, müssen Sie gleichzeitig auch das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat abgeben.
- Nach der Zulassung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Daten an die Zollverwaltung. Auf der Grundlage dieser Daten wird Ihr Steuerbescheid erstellt.
-
Sie können sich das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat auch auf der Internetseite der Zollverwaltung herunterladen:
- Verwenden Sie das Formular 032021 "Kraftfahrzeugsteuer: SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift".
- Für die Neuerteilung eines SEPA-Lastschriftmandats bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug schicken Sie Ihr ausgefülltes und unterschriebenes Formular 032021 per Post an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Zahlung der Steuer:
- Das Fälligkeitsdatum, zu dem die Kraftfahrzeugsteuer eingezogen wird, wird Ihnen im Kraftfahrzeug-Steuerbescheid mitgeteilt.
- Im Kraftfahrzeug-Steuerbescheid steht auch der Betrag, den Sie bezahlen müssen und der Tag der Fälligkeit, an dem vom angegebenen Konto abgebucht wird.
- Dieser Betrag wird in den Folgejahren zum gleichen Datum von Ihrem Konto abgebucht. Sie erhalten in der Regel keinen weiteren Steuerbescheid und keinen erneuten Zahlungshinweis.
- Sie zahlen die Kraftfahrzeugsteuer in der Regel jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus.
- Ab einer Jahressteuer von mehr als EUR 500,00 können kürzere Zeiträume für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer gewährt werden.
Das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls bietet Ihnen die Möglichkeit, die Änderung einer Bankverbindung online durchzuführen.
- Für die Nutzung ist Ihre einmalige Registrierung unter www.zoll-portal.de notwendig.
Fristen
- Mit der verkehrsrechtlichen Zulassung Ihres Fahrzeugs beginnt Ihre Steuerpflicht.
- Sie müssen die Kraftfahrzeugsteuer spätestens bis zu dem Tag der Fälligkeit bezahlen, der in Ihrem Kraftfahrzeug-Steuerbescheid angegeben ist.
- Die Steuerpflicht dauert so lange, wie Ihr Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist, mindestens einen Monat.
- Ihre Kraftfahrzeug-Steuerpflicht endet mit der Abmeldung oder Ummeldung Ihres Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
Bearbeitungsdauer
Ihren Steuerbescheid erhalten Sie in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach der Zulassung Ihres Fahrzeuges.
2 Wochen (Dauer nach der Zulassung Ihres Fahrzeuges.)
Kosten
Es fallen für Sie in der Regel keine Kosten an. Wenn Sie die termingerechte Zahlung versäumen, führt dies zu Mahnungen, Säumniszuschlägen und gegebenenfalls Vollstreckungsmaßnahmen wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer.: Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Das Bürger- und Geschäftskundenportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen des Zolls online in Anspruch zu nehmen. Die dort für den Bereich der Kraftfahrzeug -Steuer angebotenen Leistungen werden ständig weiter ausgebaut.
Registrieren Sie sich unter: www.zoll-portal.de
Weitere Informationen
- Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer auf der Internetseite der Zollverwaltung:Hier erfahren Sie unter anderem, welches Hauptzollamt Ihre Kfz-Steuer bearbeitet und welche Kontaktstelle in Ihrer Nähe für Sie da ist.
- Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen:Mit dem Kfz-Steuer-Rechner lässt sich die Jahressteuer ganz einfach berechnen. Sie müssen lediglich einige Angaben zu Ihrem Fahrzeug eingeben, um die voraussichtlich anfallende Jahressteuer zu ermitteln.
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 14.12.2021
Stichwörter
Kraftrad, Personenkraftwagen, Auto, Lkw, Fahrzeug-Zulassung, Kfz-Kennzeichen, Pkw, Lastkraftwagen, Motorrad, Kraftfahrzeug, Fahrzeug, Steuer, Steuerpflicht, Oldtimer, Wohnmobil, Leichtfahrzeug, Kfz-Steuer, Elektrofahrzeug, Nutzfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger, Kfz-Zulassung, Anhänger, Kraftfahrzeugsteuer