IT-Dienstleister für den EMCS-Nachrichtenaustausch genehmigen lassen
Wenn Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördern und EMCS nutzen müssen, können Sie einen IT-Dienstleister beauftragen, den Nachrichtenaustausch über dieses Programm für Sie durchzuführen. Hierfür benötigen Sie eine Genehmigung der Generalzolldirektion.
Beschreibung
Wenn Sie als Wirtschaftsbeteiligter bestimmte unversteuerte Erzeugnisse, zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Waren, Tabakwaren oder Energieerzeugnisse, befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System - EMCS). Sie erfassen im System die verschiedenen Beförderungsschritte und tauschen Nachrichten mit dem Zoll aus.
IT-Dienstleister können für Sie den Nachrichtenaustausch im IT-Verfahren EMCS durchführen. Die IT-Dienstleister stellen dann die Software, die für den Nachrichtenaustausch benötigt wird zur Verfügung.
Um einen IT-Dienstleister zu beauftragen, benötigen Sie eine Genehmigung der Generalzolldirektion. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen.
Der IT-Dienstleister muss durch die Generalzolldirektion zugelassen sein. Beachten Sie, dass der IT-Dienstleister nicht als Ihr rechtlicher Vertreter gegenüber der Zollverwaltung auftreten kann.
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Adresse
Hausanschrift
Postfach
Postfach 100761
01077 Dresden
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag: 08:00 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 17:00 Uhr Freitag: 08:00 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)
Fax: +49 351 44834-590
Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)
Adresse
Postfach
Postfach 100761
01077 Dresden
Öffnungszeiten
Anrufzeiten: Montag 08:00 Uhr 17:00 Uhr Dienstag 08:00 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 17:00 Uhr Freitag 08:00 17:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 22899 680-187584
Telefon Festnetz: +49 351 44834-555
Telefon Festnetz: +49 800 80075-452
E-Mail: servicedesk@zoll.bund.de
Internet
Generalzolldirektion (GZD), Direktion II Stammdatenmanagement
Adresse
Postfach
Postfach 100761
01077 Dresden
Kontakt
Fax: +49 35144834 449
E-Mail: emcs.stammdaten@zoll.de
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Antrag zur Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs (Formular 033094):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
- Sie sind Wirtschaftsbeteiligter und nutzen für den Nachrichtenaustausch über Ihre Beförderungen unter Steueraussetzungen EMCS.
-
Sie wollen einen IT-Dienstleister damit beauftragen, den EMCS-Nachrichtenaustausch für Sie durchzuführen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nummer 684/2009 (EMCS-DVO) der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2008 /118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 9 Biersteuergesetz (BierStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 16 Biersteuerverordnung (BierStV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 13 Alkoholsteuergesetz (AlkStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 28 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 15 in Verbindung mit § 43 und in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 15 in Verbindung mit § 43 und in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 15 in Verbindung mit § 43 und in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 10 Tabaksteuergesetz (TabStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 16 Tabaksteuerverordnung (TabStV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 9d Energiesteuergesetz (EnergieStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 28a Energiesteuerverordnung (EnergieStV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfes nicht möglich.
Verfahrensablauf
Für die Genehmigung von IT-Dienstleistern im EMCS müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen:
-
Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie folgenden Antrag herunter:
- Antrag zur Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs (Formular 033094)
- Füllen Sie das Formular 033094 aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es an das Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion.
- Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 1 und 2 Wochen.
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen
- Informationen zum IT-Verfahren EMCS auf der Internetseite der Zollverwaltung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 21.06.2021
Stichwörter
EMCS, Einfuhr, Beförderung unter Steueraussetzung, Änderung, Wirtschaftsbeteiligter, Ausfuhr, IT-Dienstleister, Erfassung, Steuerlager