Bauplanungsrecht

In Hessen sind folgende Erlasse im Bereich Städtebau/Bauplanungsrecht ausdrücklich eingeführt worden:

  • Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BauGBÄndG 2007 - Mustererlass)
  • Arbeitshilfe zur bauplanungsrechtlichen Zulassung von Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten (2009)
  • Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich (2011)
  • Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BauGBÄndG 2011 - Mustererlass)
  • Hinweise zur Privilegierung von Biomasseanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

In Hessen nicht ausdrücklich eingeführt, aber dennoch empfehlenswert sind außerdem die Mustererlasse und Mustervorschriften sowie weitere Planungshilfen bei der Bauministerkonferenz, Rubrik Mustervorschriften / Mustererlasse -> Städtebau bzw. Rubrik Planungshilfen -> Städtebau. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Arbeitshilfe „Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben“, die am 11. März 2015 von der Fachkommission Städtebau beschlossen wurde und deren Anwendung empfohlen wird. Die Arbeitshilfe bezieht sich teilweise auf den ursprünglich für die Bauleitplanung entwickelten Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG, 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010)“. Beide Dokumente stehen nachfolgend zum Download zur Verfügung.

Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Deutschland

Die städtebaurechtlichen Anforderungen der Schaffung und Nutzung baulicher Anlagen ergeben sich aus dem Baugesetzbuch und den darauf gestützten Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung. Am 26. November 2014 und am 24. Oktober 2015 sind speziell für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern umfangreiche Erleichterungen des Baugesetzbuches in Kraft getreten („Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) sowie „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Mit dem Gesetz wurden im Baugesetzbuch Klarstellungen und bis zum 31. Dezember 2019 befristete Erleichterungen bei der Schaffung von Flüchtlingsunterkünften eingeführt. Diese Erleichterungen beziehen sich sowohl auf den Innen- als auch den Außenbereich. So können Flüchtlingsunterkünfte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann im Innenbereich zugelassen werden, wenn sie sich nicht in die nähere Umgebung einfügen. Darüber hinaus können Flüchtlingsunterkünfte unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere auch in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten errichtet werden. Die aktuellen Sonderregelungen des Baugesetzbuches für Flüchtlingsunterkünfte stehen nachfolgend nebst einer Übersicht über die Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften in den Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung, im sonstigen Innenbereich sowie im Außenbereich zum Download zur Verfügung.
 
Näheres ergibt sich aus den „Hinweisen zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen“ der Fachkommission Städtebau vom 15. Dezember 2015. Sie ersetzen die Hinweise vom 3. Februar 2015 und berücksichtigen die Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz. Sie stehen nachfolgend zum Download zur Verfügung nebst einer Rechtsprechungsübersicht (Stand Januar 2015).

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