Elektronische Rechnungen im Land Hessen
Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) gewinnt in Europa und in Deutschland immer mehr an Bedeutung, da die E-Rechnung zu erheblichen Effizienzgewinnen in der Rechnungsverarbeitung führt. Mit einer durchgehenden digitalen Verarbeitung können Prozesse optimiert und damit Kosten eingespart werden.
Die Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung in öffentlichen Aufträgen verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedsstaaten dazu, elektronische Rechnungen anzunehmen, wenn diese einer europäischen Norm entsprechen.
Die europäische Union hat dazu eine europäische Norm für elektronische Rechnungen veröffentlicht (EN 16931-1:2017), in der unter anderem geregelt wird, welche Felder eine Rechnung enthalten muss und wie die Datei zur Übertragung der elektronischen Rechnung strukturiert sein muss.
Die europäische Norm wurde in eine DIN-Norm übertragen.
Das Land Hessen hat zur Umsetzung der EU-Richtlinie mit § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlicher sowie datenschutzrechtlicher Vorschriften und glücksspielrechtlicher Zuständigkeiten, vom 12. September 2018 (GVBI. I S. 570) die wesentlichen rechtlichen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2014/55/EU sowie des Anwendungsbereichs normiert.
Mit einer E-Rechnungs-Verordnung erfolgte auf der Basis des neu geschaffenen § 5 Absatz 2 Hessisches E-Government-Gesetz (HEGovG, siehe obiger Link) der zweite Verfahrensschritt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU. Diese Verordnung ist notwendig, um die im Rahmen eines privatrechtlichen Normungsverfahrens durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) als europäische Norm festgelegten Vorgaben auf rechtliche Grundlage zu heben.
Zudem regelt die E-Rechnungsverordnung die von der Richtlinie eingeräumten Ausnahmebereiche (GVBl. I S. 254).
Was ändert sich für Hessens Lieferanten?
Leistungserbringer für öffentliche Auftraggeber in Hessen haben, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, ab dem 18. April 2020 die Möglichkeit E-Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in Hessen zu senden.
Soweit der öffentliche Auftraggeber Sie hierzu nicht von sich heraus informiert, erfragen Sie bitte die Details zur Übersendung der E-Rechnungen sowie den zu nutzenden Übertragungsweg beim jeweiligen öffentlichen Auftraggeber. Die Rechnungen können in verschiedenen Formaten mindestens per E-Mail gesendet werden.
Ab dem 18.April 2024 müssen die Lieferanten der öffentlichen Auftraggeber in Hessen elektronische Rechnungen stellen.
Was ändert sich für die öffentlichen Auftraggeber in Hessen?
Ab dem 18. April 2020 haben Leistungserbringer für öffentliche Auftraggeber in Hessen, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das Recht, E-Rechnungen zu senden. Demensprechend haben die öffentlichen Auftraggeber in Hessen die Pflicht, Rechnungen anzunehmen.
Öffentliche Auftraggeber haben die Aufgabe, ihre Vertragspartner über die mit der elektronischen Rechnung zu übersendenden Daten und die möglichen Übertragungswege zu informieren – dies kann sowohl proaktiv z. B. über die Veröffentlichung auf einer Internetseite oder über Informationsschreiben geschehen.
Für die Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung in Hessen wurde die Annahmemöglichkeit in das Landesreferenzmodell Rechnungswesen integriert. Somit steht für diese Dienststellen ein integriertes Medienbruchfreies Verfahren zur Verfügung.
FAQ E-Rechnung
Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen), die automatische und elektronische Verarbeitung ermöglichen, sowie weitere nützliche Details.
Seit dem 18.04. bieten wir auch eine Lösung an, die es Ihnen ermöglicht, uns eine Rechnung mit einem/mehreren großen Anhängen (bis zu 100 MB) zur Verfügung zu stellen. Den Zugangslink finden Sie hier - Direkte Übersendung von Rechnungen.
Stand: 17.06.2024
Die wichtigsten Fragen:
Für die Übermittlung an das E-Mail-Postfach e-rechnung@ekrw.hessen.de ist grundsätzlich der Standard E-Rechnung (XML-Format / ZUGFeRD-Format) in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
Der Rechnungssteller darf selbstständig zwischen den Formaten entscheiden.
Eine Rechnung als PDF-Datei erfüllt nicht die Anforderungen einer E-Rechnung und ist daher ab dem 18. April 2024 nicht mehr zulässig.
Für spezielle Ausnahmen und Sonderregelungen können Sie weitere Informationen im Abschnitt „Ausnahmen / Sonderregelungen“ erhalten.
Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von § 2 Abs. 1 E-Rech-V, wenn es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt sowie empfangen wird und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.
Nach § 2 Abs. 6 E-Rech-V steht eine elektronische Gutschrift einer elektronischen Rechnung gleich.
Seit dem 18. April 2024 müssen Lieferanten von öffentlichen Auftraggebern in Hessen ausschließlich E-Rechnungen stellen.
Ja, E-Rechnungen können unter bestimmten Umständen abgelehnt werden. Hier sind einige mögliche Gründe, warum dies geschehen könnte:
- die E-Rechnung entspricht nicht dem gültigen Standard für X-Rechnungen.
- Eine E-Rechnung enthält keine gültige E-Mail-Adresse in den Kontaktdaten der rechnungsstellenden Stelle. Diese ist für Benachrichtigungen zwingend erforderlich. Eine E-Mail-Adresse ist nicht geeignet, wenn es sich um eine No-Reply-E-Mail-Adresse handelt.
- mindestens eine Datei mit Viren o.Ä. belastet ist (beachten Sie bitte, dass hierzu erzeugte Benachrichtigungsmails manchmal von den Empfangssystemen als Spam betrachtet werden können).
- Die E-Mail enthält mehr als eine PDF-/XML-Datei.
- Die E-Mail enthält keine PDF-/XML-Rechnung.
- Die E-Mail enthält mindestens eine Datei in einem nicht zugelassenen Format, wie z.B. .doc, .ppt, usw.
- Die E-Mail enthält eine Datei in einem veralteten Format, wie z.B. .doc, .ppt, usw.
Rechnungen, die den Anforderungen der E-Rech-V nicht entsprechen, werden vorerst technisch nicht abgelehnt. Eine fachliche Ablehnung obliegt den verantwortlichen Vertragspartnern in den Dienststellen (Rechnungsempfängern).
Um sicherzustellen, dass Ihre E-Rechnung akzeptiert wird, beachten Sie bitte folgende Punkte:
- Die Dateigröße bei Einreichung per E-Mail sollte 22 MB nicht überschreiten
- Die Rechnung sollte dem gültigen Standardformat XML, ZUGFeRD oder PDF entsprechen.
- Rechnungsbegleitende Unterlagen können folgende Formate haben: .txt, .p7s, .docx, .jpeg, .jpg, .png, .gif, .bmp, .vcf, .eml, .asc.
Die in der E-Rechnung erforderlichen Angaben entnehmen Sie bitte den aktuellen Lieferanteninformationen unter „Wichtige Informationen für Rechnungssteller“.
Ausführliche Informationen zum Inhalt und den entsprechenden Informationselementen finden Sie auf der Seite der KoSITunter „Spezifikation XRechnung“.
Für das Land Hessen ist der Rechnungsstandard XRechnung anzuwenden oder jeder Standard, der zur EU-Norm konform ist. Weiterhin sind zwei Syntaxen zulässig:
- Universal Business Language (UBL) und
- UN/CEFACT Cross Industry Invoice (CII)
Sie benötigen eine Software, die die Anforderungen zur Rechnungserstellung im E-Rechnung-Format erfüllt oder ein anderes zugelassenes Format nach § 2 hessischer E-Rechnungs-Verordnung (E-Rech-V). Vielleicht erfüllt Ihr Rechnungsprogramm diese Anforderungen bereits? Alternativ können Dienstleister die Erstellung und den Versand übernehmen.
Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang elektronischer Rechnungen per E-Mail sicherzustellen. Sie können weitere Zugangswege für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen einrichten. Sie dürfen festlegen, dass der Rechnungssteller oder Rechnungssender sich vor deren Nutzung mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBI. I S. 3122, 3138) elektronisch identifiziert. Rechnungsstellern sind in geeigneter Weise die Zugangswege, die für den Empfang elektronischer Rechnungen bereitgestellt werden, und die Bedingungen für deren Nutzung mitzuteilen. Bietet der Rechnungsempfänger zur Einlieferung von elektronischen Rechnungen einen Webservice an, so muss der Rechnungsempfänger mindestens die Einlieferung von elektronischen Rechnungen unter Nutzung der Transportinfrastruktur Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL) anbieten.
Es gibt bestimmte Fälle, in denen die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nicht gilt (§3 (4) E-Rech-V):
- Bar- und Sofortzahlungen,
- Ausnahmeregelungen nach § 8 oder Härtefallregelungen des § 9 E-Rech-V,
- Rechnungen aus Direktaufträgen ohne Vergabeverfahren bis € 1.000 ohne Umsatzsteuer,
- Verfahren der Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Nach der Vorschrift in der hessischen E-Rechnungsverordnung besteht keine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Direktauftragswert von 1.000 € ohne Umsatzsteuer.
Was ist ein Direktauftrag? Es handelt sich um einen Kauf ohne Vergabeverfahren. Es darf somit sich nur um einen Direktkauf handeln, dem kein Rahmenvertrag zu Grunde liegt bzw. zu diesem keine Ausschreibung erfolgte. Ob ein Direktauftrag vorliegt, muss durch den Auftraggeber bewertet werden.
Was ist mit Auftragswert gemeint? Beim Auftragswert handelt es sich um die Gesamtvergütung für eine vorgesehen Leistung.
Es handelt sich bei dem Auftragswert daher ausdrücklich nicht automatisch um den Rechnungsbetrag.
PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) ist ein Netzwerk, mit dem öffentliche Stellen und Lieferanten elektronische Dokumente einfach und kostengünstig austauschen können.
Von der EU initiiert, soll PEPPOL europaweit eine Infrastruktur mit einheitlichen Prozessen und Formaten bereitstellen. Die Idee hinter PEPPOL ist, dass jedes Unternehmen in Europa mit jedem öffentlichen Auftraggeber elektronische Nachrichten austauschen kann. Nachrichten umfassen dabei Geschäftsdokumente wie Kataloge, Lieferantendokumentationen, Bestellungen und natürlich Rechnungen.
Allgemeines
Wichtig dabei ist die Angabe der Leitweg-ID, um sicherzustellen, dass die Rechnung die richtige Empfangsstelle erreicht. Rechnungen werden zurückgewiesen, wenn die E-Rechnung keine gültige Leitweg-ID hat. Die Mitteilung der Leitweg-ID erfolgt von der auftraggebenden Dienststelle.
Das Feld BT-10 ist im XRechnungsformat eine Mussfeld. Dies kann mit der Leitweg-ID befüllt werden oder mit jeder beliebigen anderen Referenz. Sofern die Leitweg-ID genutzt wird, ist diese im Feld BT-10 einzutragen. Nur für Dienststellen der hessischen Landesverwaltung besteht die Vorgabe, die Leitweg-ID als Käuferreferenz zu nutzen.
Nutzung der Leitweg-ID
Alle Dienststellen der hessischen Landesverwaltung haben das im LandesreferenzmodellRechnungswesen eingerichtete elektronische Workflowverfahren zu nutzen. In Hessen gibt es keine zentrale Plattform für den Rechnungseingang für alle öffentlichen Auftraggeber. Hessen verfolgt den Ansatz des dezentralen Rechnungseingangs. Nur den Landesbehörden wird zentral eine Leitweg-Identifikationsnummer zugeteilt.
Außerhalb der hessischen Landesbehörden gibt es zentral keine Vorgaben für eine Leitweg-Identifikationsnummer.
Kommunen und andere öffentliche Auftraggeber in Hessen können ihre eigenen Prozesse und Systeme für den Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnungen einrichten.
Erstellung der Leitweg-ID
In den Landesbehörden wird zentral eine Leitweg-Identifikationsnummer zugeteilt.
Kommunen und andere öffentliche Auftraggeber in Hessen können, sofern sie die Leitweg-ID als Käuferreferenz im Feld BT-10 nutzen möchten, frei wählen und diese entsprechend des Datenblattes eigens generieren.
In diesen Fällen wird die Leitweg-ID nicht durch eine zentrale Stelle vergeben.
Aufbau
Die Leitweg-Identifikationsnummer ist nach folgender Logik aufgebaut:
06 für Land Hessen-vierstellige Buchungskreisnummer zzgl. vierstellige Dienststellennummer-Prüfziffer
Nähere Informationen zum Aufbau finden Sie unter untenstehendem Download Datenblatt Leitweg-ID.
Die Grobadressierung und Prüfziffer sind Pflichtbestandteile, die Feinadressierung ist ein optionaler Bestandteil.
Download
Alle Verträge, die am 16. April 2020 bestanden haben, bleiben während ihrer Laufzeit unverändert. Die Verordnung zur E-Rechnungspflicht gilt während dieser Zeit nicht für sie. Verträge, die zu diesem Zeitpunkt unbefristet waren, bleiben ebenfalls vorerst unverändert, aber diese Übergangsfrist ist bereits abgelaufen. Folglich sind nur die Verträge, die am 16. April 2020 bestanden und eine Laufzeit haben, von der Verordnung ausgenommen. Alle anderen Verträge unterliegen den Regelungen der Verordnung ab dem 18. April 2024.
Rechnungsempfänger sind gemäß § 2 Abs. 4 E-Rech-V (E-Rechnungsverordnung) alle dem Land Hessen im Sinne des § 159 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), zuzuordnenden Auftraggeber für die eine Vergabekammer des Landes Hessen zuständig ist.
Rechnungssteller sind gemäß § 2 Abs. 3 E-Rech-V alle Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Abs. 4 ausstellen und übermitteln.
Lieferanten müssen ab dem 18. April 2024 elektronische Rechnung an die öffentlichen Auftraggeber in Hessen stellen.
Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- a) eine Identifikationsnummer nach Vorgabe des Auftraggebers,
- b) die Bankverbindungsdaten,
- c) die vereinbarten Zahlungsbedingungen und
- d) eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
Zusätzliche Angaben:
- e) die Lieferantennummer,
- f) eine Bestellnummer.
Wenn diese mit der Beauftragung mitgeteilt wurde.
- Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang elektronischer Rechnungen per E-Mail sicherzustellen. Sie können weitere Zugangswege für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen einrichten.
- Elektronische Rechnungen sollen elektronisch auf ihre formale Fehlerlosigkeit und je nach Zugangsweg ggf. auf eine für den gewählten Zugangsweg gültige Identifikationsnummer geprüft werden. Wird dabei die Fehlerlosigkeit festgestellt, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender darüber zu benachrichtigen. Eine formal fehlerhafte Rechnung soll elektronisch abgelehnt werden.
- Elektronische Rechnungen, die weder per E-Mail noch auf einem der in § 2 Abs. 3 e-Rechnungsverordnung genannten weiteren Zugangswege übermittelt werden, darf der Empfänger ablehnen (weitere Informationen unter E-Rechnungsverordnung).
Für diese Auftraggeber gilt ebenfalls das Hessische E-Government-Gesetz und die Hessische E-Rechnungsverordnung.
Erfahren Sie mehr zum Rechnungsversand
E-Rechnungen können direkt per E-Mail an unser E-Mail-Postfach e-rechnung@ekrw.hessen.de gesendet werden. Dabei dürfen die E-Rechnungen zusammen mit ihren Anlagen eine maximale Dateigröße von 22 MB haben. Bitte beachten Sie, dass die E-Rechnung den gültigen Standardanforderungen (XML-Format/aktuelles Rechnung-konformes ZUGFeRD-Format) entsprechen müssen.
Alternativ bieten wir nun auch die Möglichkeit, E-Rechnungen über unsere neue Upload-Lösung bereitzustellen. Diese Lösung eignet sich besonders für E-Rechnungen mit großen Anhängen (bis zu 100 MB) und ermöglicht eine einfachere und schnellere Übermittlung Ihrer Rechnungen. Um von unserer neuen Upload-Lösung Gebrauch zu machen, folgen Sie bitte den folgenden Schritten:
- Besuchen Sie die Website Direkte Übersendung von Rechnungen (hessen.de), um sich dort mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Kennwort anzumelden. Sollten Sie sich bisher nicht registriert haben, wählen Sie die Option „Registrieren“. Bitte beachten Sie, dass wir keine No-Reply-Adressen akzeptieren können, da wir einen Bestätigungslink verschicken.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche „Upload“ und wählen Sie die entsprechenden Dateien von Ihrem Computer aus. Pro Upload ist nur eine Rechnung zulässig, die im XML-Format vorliegen muss, zusammen mit den dazugehörigen Anhängen. Sollten Sie mehrere Rechnungen haben, laden Sie bitte jede weitere in einem separaten Upload hoch.
- Die Rechnung an die Hessische Landesverwaltung muss im XRechnungsformat nach dem Standard EN-16931 (.XML) sein. Zusätzlich kann eine Rechnung im ZUGFeRD-Format ab der Version 2.1.1 im Profil XRechnung ohne Sichtformat PDF verarbeitet werden.
- Durch Bestätigung der Schaltfläche „Ablegen“ werden die Uploads hochgeladen.
Um sicherzustellen, dass die E-Mail-Kommunikation zwischen Auftraggebern und Lieferanten reibungslos verläuft, empfehlen wir keine No-Reply-Adressen zu verwenden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass automatisierte Antworten nicht an die Absenderadresse zugestellt werden.
Die Hessische Landesverwaltung nutzt Peppol nicht.
Fügen Sie neben E-Rechnungen keine weiteren Anhänge an das E-Mail-Anschreiben an. Jede E-Mail soll nur eine E-Rechnung als Anhang enthalten.
Seit dem 18.04. bieten wir auch eine Lösung an, die es Ihnen ermöglicht, uns eine Rechnung mit einem/mehreren großen Anhängen (bis zu 100 MB) zur Verfügung zu stellen. Den Zugangslink finden Sie unter "FAQ E-Rechnung" (oben).
Nein, das Versenden von E-Rechnungen als ZIP-Dateien oder anderen Datei-Komprimierungen ist nicht zulässig.
Leider können wir Rechnungen, die per verschlüsselter E-Mail gesendet werden, auch künftig nicht annehmen. Als Alternative bieten wir Ihnen unsere neue Upload-Lösung an: Direkte Übersendung von Rechnungen. Wenn Sie Bedenken haben, eine unverschlüsselte E-Mail zu versenden, können Sie die Rechnung einfach hochladen.
Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtung zur Übersendung einer E-Rechnung weiterhin besteht. Rechtlich gesehen gibt es keinen Unterschied in der Haftungsfrage zwischen dem Versand per E-Mail und dem Briefversand. Das bedeutet, dass Sie als Rechnungssteller das Risiko für den Verlust der Rechnung während des Transports nicht auf den Rechnungsempfänger übertragen können.
Ja, auch umsatzsteuerbefreite Rechnungen müssen den Vorgaben der E-Rechnungs-Verordnung (E-Rech-V) entsprechen. Die Umsatzsteuerbefreiung spielt dabei keine Rolle. Das bedeutet, dass umsatzsteuerbefreite Rechnungen genau wie alle anderen E-Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen der E-Rech-V unterliegen.
Ja, auch Kleinunternehmer können unter die E-Rechnungs-Verordnung (E-Rech-V) fallen, selbst wenn Sie keine Umsatzsteuer erheben. Das bedeutet, dass auch Kleinunternehmer die gesetzlichen Anforderungen der E-Rech-V erfüllen müssen, wenn sie Rechnungen ausstellen.
Mehr erfahren über E-Rechnungen
Eine E-Rechnung ist nach EU-Norm ein allgemeiner Begriff für eine Rechnung im digitalen Format, die elektronisch übermittelt und empfangen wird. Die E-Rechnung basiert auf einem strukturierten XML-Format, das vorrangig für maschinelles Lesen entwickelt wurde. Durch die Verwendung von Visualisierungsprogrammen können die Daten aber auch für Personen lesbar dargestellt werden. Diese Rechnung ist so gestaltet, dass Daten nahtlos in Computersysteme importiert werden können, ohne dabei Informationsverluste zu haben.
Die XRechnung ist eine nationale Ausgestaltung der EU-Norm EN 16931 und wird in Deutschland verwendet, um die Anforderungen öffentlicher Auftraggeber zu erfüllen. Jedes Land in der EU hat eine eigene, spezifische Umsetzung dieser Norm, um die länderspezifischen Anforderungen zu berücksichtigen.
XRechnung ist der Standard für die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Auftraggebern in Deutschland. Dieser Standard setzt die Richtlinie 2014/55/EU um und wird maßgeblich von der KoSIT (Koordinierungsstelle für IT-Standards) im Auftrag des IT-Planungsrates betrieben. Die KoSIT koordiniert auch die Weiterentwicklung von XRechnungen unter Einbeziehung von Experten aus Bund, Ländern und Kommunen.
Mehr Informationen zur XRechnung gibt es auf der Website der KoSIT (https://xeinkauf.de/xrechnung/).
ZUGFeRD ist ein branchenübergreifendes, sogenanntes hybrides Datenformat für den elektronischen Rechnungsaustausch, das strukturierte Rechnungsdaten im XML-Format in einem PDF-Dokument integriert.
Es wurde vom Forum elektronischer Rechnungen Deutschland (FeRD) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entwickelt. Das ZUGFeRD-Datenformat basiert auf der EU-Richtlinie 2014/55/EU sowie der Norm EN 16931. Bei der Entwicklung von ZUGFeRD 2.2.0 wurde auch die Cross-Industry-Invoice (CII) von UN-CEFACT und die ISO-Norm 19005-3-2012 berücksichtigt.
Für weitere Informationen zu ZUGFeRD-Rechnungen können Sie die Website besuchen: https://www.ferd-net.de/
E-Rechnung per E-Mail versendet
E-Rechnungen dürfen zusammen mit Anlagen eine maximale Dateigröße von 22 Megabyte haben, wenn sie per Mail versendet werden.
E-Rechnung per Web-Upload
Bei Hochladen über das Verwaltungsportal darf eine E-Rechnung mit Anhängen nicht größer als 100 Megabyte sein. Zusätzlich kann eine Rechnung im ZUGFeRD-Format ab der Version 2.1.1 im Profil XRechnung ohne Sichtformat PDF verarbeitet werden.
Support und Ressourcen
Für fachliche und technische Fragen kontaktieren Sie bitte direkt die zuständige Auftrag gebende Dienststelle oder Ihren Vertragspartner. Bitte fügen Sie für eine zeitnahe Bearbeitung Screenshots und die Leitweg-ID hinzu.