Börse - Börsenorgane / Handelbare Gegenstände / Handelsteilnehmer

Börsenorgane

Börsenrat

Der Börsenrat ist das oberste Beschlussorgan der Börse. Er erlässt die Satzungen der Börse, bestellt und beaufsichtigt die Börsengeschäftsführer. Der Börsenrat setzt sich aus Vertretern der Börsenbenutzer – Handelsteilnehmer und Emittenten - zusammen und wird von diesen in einem Turnus von drei Jahren gewählt.

Börsengeschäftsführung

Die Geschäftsführung leitet den laufenden Betrieb der Börse und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Börsenorganen zugewiesen sind.

Handelsüberwachungsstelle

Die Handelsüberwachungsstelle erfasst systematisch und lückenlos alle Daten des Börsenhandels und der Börsengeschäftsabwicklung und wertet diese aus. Sie ermittelt bei Verstößen gegen börsenrechtliche Vorschriften. Die Handelsüberwachungsstelle arbeitet eng mit der Börsenaufsichtsbehörde zusammen. Sie berichtet über festgestellte Pflichtverletzungen und Missstände an die Börsenaufsichtsbehörde und die Geschäftsführung der Börse. Sie ist außerdem verpflichtet, bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Marktmanipulation oder eines Insiderhandels die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu informieren.

Die Handelsüberwachungsstelle handelt frei von Weisungen der Börsengeschäftsführung und der Trägergesellschaft der Börse. Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle kann nur mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde abberufen werden und auch die Mitarbeiter der Handelsüberwachungsstellen können gegen ihren Willen nur mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde von ihren Aufgaben entbunden werden.

Sanktionsausschuss

Der Sanktionsausschuss ahndet Verstöße von Handelsteilnehmern und Emittenten gegen börsenrechtliche Vorschriften. Er kann gegen Handelsteilnehmer und Emittenten Verweise und Ordnungsgelder verhängen. Außerdem kann er Handelsteilnehmer bis zu 30 Handelstagen von der Börse ausschließen. Der Sanktionsausschuss ist keinen Weisungen der Börsengeschäftsführung oder der Trägergesellschaft der Börse unterworfen.

Der Sanktionsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland entscheiden in der Besetzung mit jeweils einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die aus dem Kreis der Handelsteilnehmer bzw. der Emittenten vom Börsenrat gewählt sind.

Handelbare Gegenstände

An der Frankfurter Wertpapierbörse werden Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Fondsanteile, Optionsscheine und Zertifikate gehandelt. Diese sind entweder zum Regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen.

Die Zulassung zum Regulierten Markt erfolgt durch die Börsengeschäftsführung auf Antrag des Emittenten des jeweiligen Wertpapiers. Voraussetzung ist – von Ausnahmefällen abgesehen -, dass der Emittent einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligten Emissionsprospekt vorlegt. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Emittenten und seiner Bonität findet aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für die Zulassung nicht statt. Infolge der Zulassung seiner Wertpapiere zum Börsenhandel entstehen für den Emittenten Folgepflichten, z.B. die Pflicht zu Ad-hoc-Mitteilungen, die Erstellung von Zwischen- und ggf. Quartalsberichten.

Die Einbeziehung in den Freiverkehr erfolgt auf Antrag eines Handelsteilnehmers, ohne dass ein Emissionsprospekt erforderlich ist. Zulassungsfolgepflichten entstehen hieraus für den Emittenten nicht. In einem Teilbereich des Freiverkehrs, dem Entry Standard, haben allerdings diejenigen Handelsteilnehmer, die die Einbeziehung eines Wertpapiers veranlasst haben, auch die Verpflichtung, für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und Zwischenberichten des Emittenten zu sorgen. Außerdem müssen sie gewährleisten, dass der Emittent auf seiner Internet-Seite Veröffentlichungen macht, die Ad-hoc-Meldungen entsprechen.

An der Eurex Deutschland werden Terminkontrakte, d. h. Futures und Optionen, auf Aktien, festverzinsliche Wertpapiere und Indices gehandelt. Diese Kontrakte sind keine Wertpapiere, sondern werden durch Beschluss entsprechender Kontraktspezifikationen der Börsengeschäftsführung zum Handel zugelassen.

Handelsteilnehmer

Am Börsenhandel teilnehmen dürfen Unternehmen, die gewerbsmäßig den Handel in oder die Vermittlung von Geschäften mit börsenmäßig handelbaren Gegenständen betreiben. Diese benötigen eine Zulassung durch die Börsengeschäftsführung. Für diese Unternehmen handeln an der Börse Börsenhändler, die ebenfalls eine Zulassung benötigen.

Privatanleger haben keinen unmittelbaren Zugang zur Börse, sondern müssen sich hierzu eines zugelassen Handelsteilnehmers, eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts, bedienen.