Bürgergeld BewilligungOnline erledigen

    Bürgergeld beantragen

    Wenn Sie nicht genügend Geld zur Verfügung haben, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, dann können Sie Bürgergeld beantragen.

    Beschreibung

    Das Bürgergeld, auch bekannt als Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist eine Leistung des Sozialstaats für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Es ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.

    Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht Ihnen die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft.

    Gleichzeitig erhalten erwerbsfähige Bürgergeld-Berechtigte umfassende Unterstützung von den Jobcentern bei der Suche nach einer Arbeit oder Qualifikationsmöglichkeiten.

    Wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass er oder sie möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Die Jobcenter unterstützen Sie dabei.

    Auch hilfebedürftige Kinder erhalten Bürgergeld und werden von den Jobcentern in den Blick genommen, um ihnen Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen.

    Wichtig: Das Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt.

    Wenn Sie bisher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben, bekommen Sie seit dem 01.01.2023 Bürgergeld.

    Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.

    Pauschalierter monatlicher Betrag (Regelbedarf)

    Wenn Sie Bürgergeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes (sogenannter Regelbedarf). Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2024 gelten bei den Regelbedarfsstufen (RBS) folgende Beträge: 

    • Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern: 563,00 EUR (RBS 1)
    • Volljährige Partner: 506,00 EUR (RBS 2)
    • übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 bis 24 Jahre): 451,00 EUR (RBS 3)
    • Kinder von 14 bis 17 Jahren: 471,00 EUR (RBS 4)
    • Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390,00 EUR (RBS 5)
    • Kinder von 0 bis 5 Jahren: 357,00 EUR (RBS 6)

    Sofortzuschlag für Kinder

    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 EUR (RBS 3-6).

    Mehrbedarfe

    Wenn Sie aufgrund besonderer Situationen mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür - bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen - zusätzliche Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.

    Kosten für Unterkunft und Heizung

    Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese Kosten angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses übernommen (Nettokaltmiete), auch wenn diese nicht angemessen sind (sogenannte "Karenzzeit"). Ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten nur noch übernommen, wenn sie angemessen sind.

    Die einjährige Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten. Heizkosten werden auch im ersten Jahr nicht im tatsächlichen, sondern im angemessenen Umfang übernommen. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.

    • Sonderfall: Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistungen nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Jobcenters haben. Die Zusicherung müssen Sie bei Ihrem Jobcenter beantragen.

    Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:

    • In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie auf gesonderten Antrag ein Darlehen in Form von Geld- oder Sachleistungen bekommen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Ihnen etwas gestohlen wurde oder etwas kaputtgegangen ist. Im Regelbedarf ist aber bereits ein Betrag zum Sparen enthalten. Das heißt, Sie müssen Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen normalerweise von dem aus dem Regelsatz angesparten Geld bezahlen.
    • Sie können in bestimmten Situationen auch eine einmalige Unterstützung auf gesonderten Antrag erhalten. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
    • Sie können die Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
    • Für Ihre Kinder erhalten Sie Leistungen für "Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" (BuT). Diese werden mit dem Hauptantrag automatisch mit beantragt, beispielsweise für
      • Schulausflüge,
      • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
      • Ausstattung mit Schulbedarf (2x jährlich) oder
      • Leistungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe).

    Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

    Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, berücksichtigt, denn Bürgergeld können Sie nur erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind.

    Zum Einkommen gehören:

    • Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
    • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit, Elterngeld oder Krankengeld,
    • Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz, soweit sie 100,00 EUR überschreiten,
    • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
    • Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
    • Renten,
    • einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen oder Erbschaften (nur noch bis 30.06.2023) und
    • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

    Davon werden abgezogen:

    • Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung)
    • Werbungskosten, also bestimmte Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht,
    • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
    • eine Pauschale von 30,00 EUR pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
    • Beiträge für eine Riester-Rente.

    Grundsätzlich gilt: Ihr Einkommen bis 100,00 EUR wird nicht berücksichtigt (Absetzbetrag). Haben Sie Einkommen über 100 EUR, wird außerdem ein weiterer, bestimmter Betrag nicht berücksichtigt (sogenannter Freibetrag). Dieser Betrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.

    Als junger Mensch dürfen Sie das Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520,00 EUR) behalten. Ihr Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

    Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende profitieren von erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.

    Auch beim - verwertbaren - Vermögen gelten Freibeträge.

    Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Besitztümer einer Person. Doch nicht alles Vermögen muss verwertet werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.

    Zum Vermögen zählen beispielsweise:

    • Bargeld,
    • Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Kryptowährungen,
    • Kapitallebensversicherungen,
    • Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr sowie
    • Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

    Für die Vermögensfreibeträge gilt folgendes:

    • Seit 01.01.2023 gilt beim erstmaligen Bezug von Bürgergeld eine sogenannte "Karenzzeit" von einem Jahr. Während dieser Karenzzeit gelten verschiedene Sonderregelungen. Während der Karenzzeit bleiben 40.000 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 EUR unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 EUR für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Wenn allerdings ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr Vermögen hat, ein anderes Mitglied aber weniger als 15.000 EUR, so wird sein nicht genutzter Freibetrag auf das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übertragen.

    Grundsätzlich wird von Ihrem Vermögen nicht berücksichtigt:

    • angemessener Hausrat
    • Ein angemessenes Kraftfahrzeug (Kfz) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Angemessen ist ein Kfz, sofern es den Wert von 15.000 EUR nicht übersteigt.
    • Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung einer Größe von bis zu 130 m² oder ein Hausgrundstück einer Größe von bis zu 140 m² ist kein anrechenbares Vermögen (bei mehr als 4 Personen auch größer).
    • Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
    • Bei Selbständigen weitere für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, unabhängig von der Anlageform. Dies gilt bis zu einer individuell zu ermittelnden Höchstgrenze.
    • Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, Das gilt nur, wenn das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
    • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeutet.

    Leistungsminderungen

    Das Bürgergeld kann wegen Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen gemindert werden:

    • Wenn Sie Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht einhalten, können diese Pflichten für Sie rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt werden.
    • Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen in der Summe insgesamt höchstens 30 Prozent Ihres maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Bedarfe der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
    • Ihr maßgebender Regelbedarf wird bei einer Pflichtverletzung beim ersten Verstoß um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer weiteren Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 20 Prozent für 2 Monate gemindert. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung binnen eines Jahres erhalten Sie für 3 Monate 30 Prozent des Regelbedarfs weniger.
    • Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen werden aufgehoben, wenn Sie die Mitwirkungspflichten erfüllen oder nachträglich glaubhaft erklären, dass Sie Ihren Pflichten nachkommen. Der Minderungszeitraum beträgt aber auch in diesen Fällen mindestens einen Monat.
    • Bei einem Meldeversäumnis wird Ihr maßgebender Regelbedarf um 10 Prozent des für einen Monat gemindert.
    • Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
    • Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Anhörung die Umstände Ihres Einzelfalles vorzutragen. Verletzen Sie wiederholt Ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
    • Als unter 25-jährige Person erhalten Sie im Minderungsfall in der Regel ein Beratungsangebot.

    Hinweise für Suhl: Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

    weitere Informationen:

    • Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen

    Für Leistungen der Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Um Nachteile zu vermeiden stellen Sie den Antrag daher bitte so schnell wie möglich. Den Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger (Agentur für Arbeit, kommunaler Träger). Zuständig sind die Träger, in deren Bezirk Sie gewöhnlich Ihren Aufenthalt haben.

    Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall noch nachreichen.

    Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung auch den Antrag auf Leistungen für die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen.

    Wenn Mitglieder der derzeitigen Bedarfsgemeinschaft eine eigenen Bedarfsgemeinschaft bilden (z.B. Vollendung des 18. Lebensjahres), müssen diese Personen einen eigenen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung stellen.

    Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihren Antrag zu stellen, weil Ihr Träger nicht dienstbereit ist, z.B. an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), entstehen Ihnen keine Nachteile. Sie müssen dann den Antrag am nächsten Tag stellen, an dem Ihr Träger wieder dienstbereit ist.

    • Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Anspruch haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausländern muss zudem die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können.

    Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben (z.B. Angehörige).

    Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus) untergebracht sind, sowie im Regelfall Auszubildende, Schüler und Studenten.

    • Wer ist erwerbsfähig?

    • Wer ist hilfebedürftig?

    Ihre Arbeitskraft einzusetzen,

    eine zumutbare Arbeit aufzunehmen,

    eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners einzusetzen,

    vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend zu machen.

    • Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

    Minderjährige gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft Ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie (mit ihrem Kind) eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

    Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie dennoch mit ihren minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig, also mindestens 15 Jahre alt ist.

    • Mehrbedarfe

    • Leistungen für Unterkunft und Heizung

    Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

    Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich nach

    Ein Umzug kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind. Die überwiegende Mehrzahl der Menschen, die ab dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II erhalten werden, leben jedoch in angemessenen Wohnungen. Umzüge in kleinere oder billigere Wohnungen wird es deshalb - wenn überhaupt - nur in Einzelfällen geben. Darüber entscheidet ihr Träger vor Ort. Sollte dennoch eine Umzug notwendig sein, werden Unterkunftskosten solange gezahlt, wie Ihnen ein Umzug nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, in der Regel jedoch längstens für die Dauer von 6 Monaten.

    Zudem kann Ihr Träger die Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution für Sie übernehmen. Dazu ist es notwendig, vor Vertragsabschluss über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.

    Die Zahlung kann auch an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung ansonsten nicht sichergestellt ist.

    Mietschulden können auch darlehensweise übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht und hierdurch die Aufnahm einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.

    Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen), jedoch nicht die Tilgungsraten. Sie dienen dem Vermögensaufbau, welcher mit dem Zweck einer Fürsorgeleistungen nicht vereinbar ist.

    Neben den genannten Leistungen besteht kein Anspruch auf Wohngeld.

    • Einmalige Leistungen

    Die einmaligen Leistungen für die Erstausstattung können in Form von Sachleistungen oder Geldleistungen erbracht werden. Der Bedarf kann auch durch eine Pauschale abgegolten werden.

    Anspruch auf einmalige Leistungen besteht auch dann, wenn wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlt werden, Sie aber nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um diesen Bedarf voll abzudecken.

    Online-Dienste

    Bürgergeld - Weiterbewilligung online beantragen

    ID: L100038_214645681

    Beschreibung

    Sie können die Weiterbewilligung von Bürgergeld online beantragen. Sie müssen sich registrieren bzw. anmelden, um den Online-Antrag zu nutzen. Die Übermittlung an ein kommunal geführtes Jobcenter ist über diesen Dienst nicht möglich. Kommunal geführte Jobcenter stellen ggf. ein eigenes Online-Verfahren bereit.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    unbestimmt

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgergeld beantragen

    ID: L100038_214645680

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Bürgergeld online stellen. Die Übermittlung an ein kommunal geführtes Jobcenter ist über diesen Dienst nicht möglich. Kommunal geführte Jobcenter stellen ggf. ein eigenes Online-Verfahren bereit.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    unbestimmt

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Online beantragen - Bundesagentur für Arbeit

    ID: L100038_212987988

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    das für den jeweiligen Wohnort zuständige Jobcenter

    Ansprechpartner

    Bundesagentur für Arbeit (BA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Regensburger Straße 104

    90478 Nürnberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 45555-00(Service-Hotline der Bundesagentur für Arbeit (gebührenfrei))

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Bürgergeld nach SGB II
    Antrag auf Weiterbewilligung des Bürgergeldes nach SGB II
    Ausfüllhinweise zu den Antragsvordrucken auf Bürgergeld

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2022

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Bundesagentur für Arbeit (BA) - Leistungen aus dem SGB II

    Adresse

    Hausanschrift

    Regensburger Straße 104

    90478 Nürnberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 911 179-0

    Fax: +49 911 179-2123

    E-Mail: zentrale@arbeitsagentur.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Bürgergeld nach SGB II
    Antrag auf Weiterbewilligung des Bürgergeldes nach SGB II
    Ausfüllhinweise zu den Antragsvordrucken auf Bürgergeld

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Suhl - Jobcenter

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner Seelenbinder Straße 8

    98529 Suhl

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag 08:00 - 13:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03681 821483

    E-Mail: suhl@arbeitsagentur.de

    Formulare

    Antrag auf Bürgergeld nach SGB II
    Antrag auf Weiterbewilligung des Bürgergeldes nach SGB II
    Ausfüllhinweise zu den Antragsvordrucken auf Bürgergeld

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformulare
    • gültiges Ausweisdokument:
      • Personalausweis oder
      • gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
      • Aufenthaltstitel
    • Nachweise über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
    • Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
    • Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
    • falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
      • Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe)
      • Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie sind erwerbsfähig. Das heißt, dass Sie
      • mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und
      • mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben. Wenn Sie nach 1963 geboren sind, liegt diese bei 67 Jahren. Sind Sie vor 1964 geboren, können Sie die für Sie geltende Altersgrenze in der Tabelle in § 7a Sozialgesetzbuch II (SGB II) nachschauen.
    • Sie sind hilfebedürftig. Das heißt, dass Sie Ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mithilfe anderer beziehungsweise vorrangiger Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) bestreiten können.
    • Sie haben keine vorrangigen Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern (zum Beispiel Wohngeld) oder anderen Personen, wie beispielsweise gegen geschiedene Ehepartner oder den Vater oder die Mutter Ihres Kindes.
    • Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Eilverfahren vor dem Sozialgericht
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Um Bürgergeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Dazu melden Sie sich bei Ihrem Jobcenter. Das geht auch online.

    Bürgergeld schriftlich beantragen:

    • Suchen Sie Ihr zuständiges Jobcenter auf. Es befindet sich im Landkreis oder der Stadt, in dem oder der Sie sich gewöhnlich aufhalten oder gemeldet sind.
    • Im Jobcenter wird Ihre persönliche Lage besprochen und Sie bekommen alle Antragsvordrucke und Unterlagen, die Sie ausfüllen müssen.
    • Die Antragsvordrucke können Ihnen zugesendet werden, wenn Sie dies zum Beispiel in einem Telefonat oder per E-Mail wünschen. Sie finden die Antragsvordrucke auch im Internet.
    • Füllen Sie die Antragsunterlagen auf Bürgergeld aus. Hierbei können Sie Hilfe im Jobcenter bekommen oder die Ausfüllhinweise benutzen, die in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.
    • Geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen in Ihrem Jobcenter ab. Dazu gehören auch:
      • Miet-, Heiz- und Nebenkostennachweis und
      • Einkommens- und Vermögensnachweis.
    • Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt.

    Bürgergeld online beantragen:

    • Rufen Sie den Online-Antrag auf Bürgergeld einfach und bequem auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
    • Folgen Sie den Anweisungen und Ausfüllhinweisen und füllen Sie den Antrag online aus.
    • Falls Sie schon Nachweise zu Ihrem Antrag haben, laden Sie diese bitte ebenfalls hoch. Falls Sie noch keine Nachweise einreichen können oder möchten, können Sie dies später nachholen oder wenn Ihr Jobcenter Sie dazu auffordert.
    • Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post oder online mitgeteilt.

    Fristen

    Es gibt keine Frist. Die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

    Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 14 Werktage (Für Erstanträge im Leistungsbereich wird eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von maximal 14 Arbeitstagen angestrebt. Dafür müssen die Unterlagen vollständig vorliegen.)

    Kosten

    Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.: Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    Durch das Bürgergeld-Gesetz wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2023 umfassend reformiert und auf die Höhe der Zeit gebracht. Weitere Informationen erhalten sie auf dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 15.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Stichwörter

    Jobcenter, Bildung und Teilhabe, ALG 1, Sozialfürsorge, Arbeitslosengeld, Stütze, Grundsicherung, ALG, ALG 2, Hartz 4, Arbeitsagentur, Arbeitslosengeld 2, Arbeitslosengeld II, Bürgergeld, Hartz IV, Sozialstütze, Hartz, Sozialgeld, ALG I, ALG II, Arbeitsagentur für Arbeit, Arbeitslosenunterstützung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English