Gewerberegisterauszug

    Gewerberegister - Auskunft beantragen

    Öffentliche und private Institutionen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten.

    Beschreibung

    Öffentliche und private Institutionen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten.

    Gewerbetreibende müssen bestimmte Vorgänge der Gemeinde anzeigen. Dazu gehören die An-, Um- und Abmeldung

    • eines Gewerbes,
    • einer Zweigniederlassung oder
    • einer Zweigstelle.

    Das Verzeichnis dieser Meldungen in einer Gemeinde ist das Gewerberegister.

    Hinweis: Die Auskunft gibt Daten der Gewerbean- oder ummeldung wieder. Sie werden von der zuständigen Stelle nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft.

    Das gilt nicht für Informationen über abgemeldete Betriebe.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Zimmern ob Rottweil (Gemeinde Zimmern ob Rottweil)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 61

    78656 Zimmern ob Rottweil

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    78658 Zimmern ob Rottweil

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0741/9291-0

    Fax: 0741/9291-34

    E-Mail: info@zimmern-or.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen: Nachweis des rechtlichen Interesses wie

    • Schuldtitel,
    • Vertragskopien oder
    • Rechnungen

    Voraussetzungen

    Ohne eine besondere Begründung erhalten Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden. Dazu gehören

    • der Name,
    • der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung),
    • die betriebliche Anschrift und
    • die angezeigte Tätigkeit.

    Möchten Sie weitere Daten erhalten, müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen.

    Ein rechtliches Interesse haben Sie beispielsweise, wenn Sie

    • Rechtsansprüche geltend machen wollen oder
    • sich auf erbrachte Leistungen der Gewerbetreibenden beziehen oder
    • Kredite an die Gewerbetreibenden vergeben.

    Achtung: Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie Ihnen die Auskünfte erteilt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gewerbeordnung (GewO)

    • § 14Anzeigepflicht

    Rechtsbehelf

    Ausführungen zum Rechtsbehelf können Sie der Entscheidung der Behörde entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Neben Angaben zu Ihrer eigenen Person sollten Sie die Ihnen bekannten Daten zum gesuchten Betrieb nennen, z.B.:

    • Name des Betriebs
    • Name der Gewerbetreibenden
    • die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift

    Tipp: Je nach Angebot der Gemeinde stehen das Gewerberegister und Antragsformulare auch im Internet zur Verfügung.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en