Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

    Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen

    Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

    Beschreibung

    Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Zimmern ob Rottweil (Gemeinde Zimmern ob Rottweil)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 61

    78656 Zimmern ob Rottweil

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    78658 Zimmern ob Rottweil

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0741/9291-0

    Fax: 0741/9291-34

    E-Mail: info@zimmern-or.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2:

    Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1.

    Voraussetzungen

    Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie

    • pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
    • keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich hinsichtlich des erforderlichen Formulars für die "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" an die für Sie zuständige Behörde. Sofern die Behörde kein Formular verlangt, könnten Sie die Anzeige auch formlos erstatten.

    Fristen

    mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin

    Bearbeitungsdauer

    Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde erfragen.

    Kosten

    je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung zum Sprengstoffrecht: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 27.03.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de