Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Handwerksbetrieb

    Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende

    Parkerleichterung für Handwerksbetriebe und Soziale Dienste

    Beschreibung

    Parkerleichterung für Handwerksbetriebe und Soziale Dienste

    Parkberechtigungen
    Die Ausnahmegenehmigung berechtigt Handwerker und sonstige Dienstleistungsbetriebe zum Parken im Stadtgebiet Karlsruhe:

    • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO), außer Ladezonen und an Elektro-Tankstellen,
    • an Parkscheinautomaten und Parkscheibenzonen,
    • in Bewohnerparkzonen (Zeichen 290 StVO),
    • in verkehrsberuhigten Bereichen

    Der Ausweis gilt von 6:00 Uhr bis 20:30 Uhr.

    Die Fußgängerzonen im Stadtgebiet Karlsruhe dürfen nur zum Be- und Entladen befahren werden.

    Im unmittelbaren Bereich des Geschäftes gilt die Ausnahmegenehmigung nur max. 30 Minuten, dabei ist die Parkscheibe auszulegen.

    • Der Original-Ausweis muss immer bei der Nutzung im Sichtbereich der Frontscheibe platziert werden!
    • In die Ausnahmegenehmigung sind einzutragen:
      im Feld "Arbeitsstelle": Ankunftszeit und Arbeitsstelle (Straße und Hausnummer)

    Ansprechpartner

    Für Baden-Württemberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllter Antrag
    • Kopie der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite), falls keine vorhanden:
    • Kopie der Gewerbeanmeldung
    • Kopie der Kfz-Scheine (nur für firmenzugelassene Fahrzeuge ab Kombi und größer - keine Pkw)

    Voraussetzungen

    Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden für Fahrzeuge, die als Werkstattwagen fest ausgebaut sind oder erkennbar (zum Beispiel durch Aufbauten und Einbauten, großflächige dauerhafte Beschriftung, Mitführen von Werkzeugen oder Arbeitsmaterial in größerem Umfang) als solche oder für Transportzwecke oder Servicezwecke genutzt werden. In der Regel sind dies ausschließlich firmeneigene Lastkraftwagen, Kleinlastwagen oder Kastenwagen. Personenkraftwagen werden grundsätzlich nicht als Fahrzeuge in diesem Sinne anerkannt, es sei denn, dass sie erkennbar oben angegebene Merkmale aufweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 46 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    Rechtsbehelf

    Keiner.

    Verfahrensablauf

    Die Ausnahmegenehmigung kann schriftlich beantragt werden:

    • per Post
    • per E-Mail (strassenverkehrsstelle@oa.karlsruhe.de)
    • per Einwurf in den Briefkasten der Steinhäuserstraße 22 (Hof)

    Pro Genehmigung können bis zu drei Kennzeichen eingetragen werden, die wahlweise die Genehmigung nutzen können.

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Jahresgebühr: 271,00 Euro pro Genehmigung.

    Alle Änderungen auf der Genehmigung (Kfz-Änderung, Adressen-Änderung etc.) oder Ersatz-Ausstellung kosten 12,80 Euro.

    Die Genehmigung kann bis maximal 3 Jahre ausgestellt werden.
    2 Jahre: 524,00 Euro
    3 Jahre: 777,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2024 (von: 769)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de