Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen
Beschreibung
Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese außerhalb des Fahrzeugs zu zünden?
Beispielhaft genannt seien der Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten oder das Zünden von Airbag- und Gurtstraffereinheiten innerhalb des Fahrzeugs in Verwertungsbetrieben für Altautos.
Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung
Voraussetzungen
Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 umgehen:
- Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal.
Die betreffenden Beschäftigten haben die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" erworben. Dafür haben sie eine einschlägige Schulung, zum Beispiel eines Autoherstellers oder einer Industrie- und Handelskammer (IHK), über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 besucht. - Sie lösen die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten nicht im ausgebauten Zustand aus, das heißt Sie zünden diese nicht.
- Sie bewahren die Airbag- und Gurtstraffereinheiten entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften auf Insbesondere auf Nr. 4 des Anhangs zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 410 wird verwiesen.
- Sie halten die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein:
- im Arbeitsraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM),
- im Lagerraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM),
- in einem Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum (mit F30-Wänden und T30-Türen): höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
Hinweis: Den Inhalt an Netto-Explosivstoff-Masse finden Sie aufgedruckt auf jeder Airbag- beziehungsweise Gurtstraffereinheit oder in der jeweiligen Gebrauchsanleitung des Herstellers.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Anzeigepflicht)
- § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Anhang Zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Anlage 6 zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Sprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie ein Formular im Internet herunterladen.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Bearbeitungsdauer
Diese können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.
Kosten
Je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg