Fahrlehrererlaubnis Erteilung

    Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnisse

    Sie möchten als Fahrlehrer tätig sein? Dann brauchen Sie die entsprechende Fahrerlaubnis für die Sie ausbilden. Wollen Sie zudem eine Fahrschule betreiben, benötigen Sie noch eine Fahrschulerlaubnis.

    Beschreibung

    Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

    Der Bewerber/ die Bewerberin um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis.

    Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an den für Ihren Wohnsitz zuständigen Fahrschulerlaubnisbehörde.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 42 - Straßenverkehr, Kfz-Zulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Gartenstraße 8

    76870 Kandel

    Außenstelle der KV Germersheim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    17er-Straße 1

    76726 Germersheim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Luitpoldplatz 1

    76726 Germersheim

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Annahmeschluss Kfz-Zulassungsstelle / Führerscheinstelle: jeweils 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten Für die Zulassungsstellen in Germersheim und Kandel sowie der Führerscheinstelle in Germersheim besteht die Möglichkeit, einen Termin über die Homepage des Kreises online zu reservieren unter folgendem

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07274 53329

    E-Mail: fb42-kfz@Kreis-Germersheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
    • Lebenslauf
    • ein Zeugnis oder Gutachten über die geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung der Klasse C
    • eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die geforderten Anforderungen an das Sehvermögen der Klasse C1, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,eine beglaubigte Kopie des Führerscheins (Es kann auch der Originalführerschein zur Einsichtnahme vorgelegt werden.)
    • Unterlagen über die Fahrpraxis
    • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder höheren Abschluss. Eine langjährige Bewährung in einem Berufsfeld kann ebenso anerkannt werden.
    • Eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
    • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Die Einholung der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Kreis- oder Stadtverwaltung.)

    Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der jeweiligen Ausbildungen nachzureichen:

    • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
    • mit dem Antrag auf Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung

    Voraussetzungen

    Fahrlehrer/in ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes.

    Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber:

    • der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    • geistig, körperlich,fachlich und pädagogisch geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
    • der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
    • der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
    • der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
    • der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und die entsprechende Prüfung bestanden hat.
    • der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Ausbildung zum Fahrlehrer/ zur Fahrlehrerin kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Sie dauert mindestens 12 Monate. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungsfahrschule vorgeschrieben.

    Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat, eine befristete Fahrlehrerlaubnis mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt. Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt entweder mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

    Fristen

    Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt:

    • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zwölf Monate, davon mindestens acht Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und mindestens vier Monate in einer Ausbildungsfahrschule,
    • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich mindestens einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,
    • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,

    Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE.

    Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

    Kosten

    Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden. Grundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    • Gebühr für die Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis: 40,90 Euro (Gebührennummer 302)
    • Gebühr für Erweiterungen auf unbefristete Fahrlehrerlaubnis: 40,90 Euro (Gebührennummer 302)  

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.

    Personen, die im europäischen Ausland eine Berechtigung zur Ausbildung von Fahrschülern erworben haben, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine entsprechende deutsche Fahrlehrerlaubnis erteilt werden.

    Soweit dies für Sie zutreffen sollte, setzen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz in Koblenz, Speyer oder Trier in Verbindung.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Stichwörter

    Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein, unbefristete Fahrlehrerlaubnis, befristete Fahrlehrerlaubnis, Ausbildungsfahrlehrer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de