Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen ("entpflichten")
Wenn Sie verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen ("entpflichten") möchten.
Beschreibung
Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Die Bestellung und die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Die Verpflichtung betrifft konkret:
- Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 GwG,
- Buchmacher im Sinne von § 2 Abs. 1 RennwettLotterie-Gesetz (RennwLottG),
- Spielbanken,
- Wettvermittlungsstellen,
- Annahmestellen i.S.d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten,
- Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021
Für Versicherungsvermittler, Notare, Rechtsdienstleister, Dienstleister, Immobilienmakler und Güterhändler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11, 13 und 16 GwG) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.
Für Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, erfolgt die Anordnung in einigen Bundesländern per Allgemeinverfügung.
Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet
Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.
Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:
- Sie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
- Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
- Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.
zuständige Stelle
Folgende Behörden sind in Rheinland-Pfalz für folgende verpflichtete Unternehmen zuständig:
Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder sowie bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel wenden sich an sie Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).
Versicherungsvermittler, Immobilienmakler sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt, wenden sich an die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.
Zuständigkeit
Folgende Behörden sind in Rheinland-Pfalz für folgende verpflichtete Unternehmen zuständig:
Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder sowie bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel wenden sich an sie Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).
Versicherungsvermittler, Immobilienmakler sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt, wenden sich an die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Ordnung und Verkehr (Abteilung 3)
Adresse
Postanschrift
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ): Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr Die KFZ-Zulassung im Kreishaus Bad Dürkheim kann weiterhin ohne Termin besucht werden. In den Außenstellen der KFZ-Zulassung in Grünstadt, Lambrecht und Haßloch wird mit Terminvergabegearbeitet. Öffnungszeiten der KFZ-Zulassung Bad Dürkheim: Montag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag, Mittwoch: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr Donnerstag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr Freitag: 07.30 Uhr - 11.30 Uhr ___________________________________________________________________________________________ Öffnungszeiten der KFZ-Zulassung-Servicestelle Leiningerland (nach Terminvereinbarung): Montag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag, Mittwoch: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr Donnerstag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr Freitag: 07.30 Uhr - 11.30 Uhr Öffnungszeiten der KFZ-Zulassung-Servicestelle Lambrecht (Pfalz)
Kontakt
Fax: 06322 961-3050
Telefon Festnetz: 06322 961-0
E-Mail: info@kreis-bad-duerkheim.de
Internet
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Ordnungsbehörde, übergeordnete Straßenverkehrsbehörde, Brand- und Katastrophenschutz (Ref. 30)
Adresse
Postanschrift
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ): Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Fax: 06322 961-1156
Telefon Festnetz: 06322 961-0
E-Mail: info@kreis-bad-duerkheim.de
Kontaktperson
Frau Rita Plingen-Tils
Postanschrift
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Gebäude: Kreisverwaltung
Fax: 06322 961-83008
Telefon Festnetz: 06322 961-3008
Frau Nina Schwarm
Postanschrift
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Telefon Festnetz: 06322 9613004
Fax: 06322 96183004
Internet
erforderliche Unterlagen
Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
- Nachweis über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder
- Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des entsprechenden Mitarbeiters (z.B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Bad Dürkheim: Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen ("entpflichten")
Voraussetzungen
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
- Berechtigter Vertreter
Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
- Betriebssitz im Inland
Der Geldwäschebeauftragte bzw. sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit im Deutschland ausüben.
Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
- Betriebssitz im Inland
- Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Abs. 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) ggf. i.V.m. Allgemeinverfügungen gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 GWG
Rechtsbehelf
Da es sich lediglich um eine Anzeige handelt, besteht kein Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
- Als Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
- Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden
Fristen
- Die Anzeige des Geldwäschebeauftragen und/oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, d.h. die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit des neu ernannten Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
- Die Abberufung ("Entpflichtung") des Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters ist der Behörde ebenfalls vorab anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Diese entfällt, da es sich lediglich um eine Anzeige handelt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Bad Dürkheim: Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen ("entpflichten")
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 02.03.2021
Stichwörter
Geld, Geldwäschegesetz, Verantwortung, Terror, Ernennung, Geldwäsche, Geldwäscheprävention, Terrorismusfinanzierung, Abberufung, Abbestellung, Geldwäschebeauftragte Geldwäschebeauftragter, Bestellung, Anzeige, Transaktionen, mauscheln, betrügen, illegal Korruption, Entpflichtung, Stellvertreter