Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. 
    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
     

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Hinweise für Bad Dürkheim: Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen


    Feuerwerkskörper und deren Verwendung (Abbrennen) fallen wegen ihres Gehaltes an explosionsgefährlichen Stoffen und den daraus resultierenden möglichen Folgen unter die Vorschriften des Sprengstoffrechtes.
    Der Gesetzgeber erlaubt nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres Personen über 18 Jahren das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstanden der Kategorie 2 (sog. Kleinfeuerwerk / Silvesterfeuerwerk).
    Zu allen übrigen Zeiten ist das Abbrennen von Feuerwerken für  Privatpersonen ohne eine behördliche sprengstoffrechtliche Erlaubnis bzw. Befähigung untersagt
    ( § 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz 1. SprengV).

    Im Einzelfall oder auch allgemein kann von diesem Verbot eine Ausnahme zugelassen werden, diese Ausnahme nach § 24 der 1. SprengV  erteilt die zuständige Behörde aus begründetem Anlass.

    Unter begründetem Anlass ist ein Ereignis von großer Seltenheit und/oder von herausgehobener und außergewöhnlicher Bedeutung zu verstehen.

    Im Übrigen muss festgestellt werden, dass auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 der 1. SprengV kein Rechtsanspruch besteht.

    Sollten Sie dennoch als Privatperson außerhalb der Zeiten zum Jahreswechsel ein Kleinfeuerwerk selbst abbrennen wollen, müssen Sie wie nachfolgend beschrieben vorgehen:
    Einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung können Sie bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim stellen. Antragsformulare sind bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim erhältlich.

    Merkblatt:

    Merkblatt für das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken außerhalb der Tage zum Jahreswechsel (pdf-Datei)

    Der Antrag muss der Behörde spätestens 5 Wochen vor dem geplanten Ereignis ausgefüllt vorliegen. Neben den allgemeinen Angaben sind auf dem Antrag folgende Erklärungen abzugeben bzw. Nachweise beizufügen:

    • Das Einverständnis des Grundstückseigentümers des Abbrennortes, wenn der Antragsteller nicht selbst der Grundstückseigentümer ist.
    • Die Erklärung, dass das Abbrennen nicht in der Nähe von Kirchen,  Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Reet - und Fachwerkhäusern oder besonders brandgefährdeten Objekten stattfindet (> Waldnähe  100  Meter).
    • Der Nachweis über eine das Schadensrisiko "Feuerwerk" abdeckende Haftpflichtversicherung für den Durchführenden (Bestätigung des Versicherungsunternehmens).
    • Der Antragsteller haftet für die sich aus dem Abbrennen des Feuerwerks evtl. ergebenden Personen- und Sachschäden.
    • Der Antragsteller hat für den Brandschutz außerhalb des Abbrennplatzes zu sorgen.
    • An der Abbrennstelle sind  in ausreichender Zahl geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen


    Die Behörde prüft die von Ihnen auf dem Antragsformular eingetragenen Angaben sowie die am Abbrennort zu beachtenden Randbedingungen (z.B. Anhörung der Unteren Naturschutzbehörde). Sie wägt außerdem Ihr persönliches Interesse gegen das des Gemeinwohls ab. Die Entscheidung wird Ihnen rechtzeitig vor dem geplanten Ereignistermin mitgeteilt.

    Verstöße gegen die Vorschriften der 1. SprengV -hier das Abbrennen von außerhalb der Tage zum Jahreswechsel ohne erteilte Ausnahme- erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Ordnung und Verkehr (Abteilung 3)

    Adresse

    Postanschrift

    Philipp-Fauth-Straße 11

    67098 Bad Dürkheim

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ): Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr Die KFZ-Zulassung im Kreishaus Bad Dürkheim kann weiterhin ohne Termin besucht werden. In den Außenstellen der KFZ-Zulassung in Grünstadt, Lambrecht und Haßloch wird mit Terminvergabegearbeitet. Öffnungszeiten der KFZ-Zulassung Bad Dürkheim: Montag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag, Mittwoch: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr Donnerstag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr Freitag: 07.30 Uhr - 11.30 Uhr ___________________________________________________________________________________________ Öffnungszeiten der KFZ-Zulassung-Servicestelle Leiningerland (nach Terminvereinbarung): Montag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag, Mittwoch: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr Donnerstag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr Freitag: 07.30 Uhr - 11.30 Uhr Öffnungszeiten der KFZ-Zulassung-Servicestelle Lambrecht (Pfalz)

    Kontakt

    Fax: 06322 961-3050

    Telefon Festnetz: 06322 961-0

    E-Mail: info@kreis-bad-duerkheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Ordnungsbehörde, übergeordnete Straßenverkehrsbehörde, Brand- und Katastrophenschutz (Ref. 30)

    Adresse

    Postanschrift

    Philipp-Fauth-Straße 11

    67098 Bad Dürkheim

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ): Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06322 961-1156

    Telefon Festnetz: 06322 961-0

    E-Mail: info@kreis-bad-duerkheim.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

    https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Eine Zulassung für die Ausnahme des Abbrennens von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) können Sie schriftlich beantragen.

    Wenn Sie die Zulassung schriftlich beantragen wollen:

    • Den Antrag für die Zulassung einer Ausnahme für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) müssen Sie vorab bei der zuständigen Behörde einreichen.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden kann. Es wird geprüft, dass keine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ein begründeter Anlass vorliegt und alle relevanten Dokumente vorliegen.
    • Bei fehlenden Dokumenten werden Sie kontaktiert.
    • Bei begründetem Anlass und unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente stellt Ihnen die zuständige Behörde eine Genehmigung für die Ausnahme aus.

    Wenn Sie die Zulassung online beantragen wollen:

    • Sie rufen den Online Dienst auf.
    • Sie können ohne eine Anmeldung weitermachen, Sie können sich allerdings auch über ein Service Konto Bürger  anmelden. Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens eine Ausnahme benötigen, können Sie sich über ein Service Konto Unternehmen anmelden.
    • Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus.
    • Sie laden alle nötigen Nachweise als Anhang hoch.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

    Fristen

    Antragsfrist
    Bis 14 Tage vor der Veranstaltung sollte der Antrag eingegangen sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt ein bis vierzehn Tage.

    Kosten

    Die Höhe der Kosten wird von den Kommunen bestimmt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei persönlicher Vorsprache sollte ein Vordruck vorliegen (zum Beispiel von Form Solution).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 16.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2024

    Stichwörter

    Böller, Sprengstoff, Raketen, Kleinfeuerwerk, Feuerwerksraketen, Sprenggesetz, Knaller, Firmen Event, Abbrennen, Pyrotechnik, Kanonenschläge, Schwärmer, Brennbar, Firmenevent, Feuerwerk, Runder Geburtstag, Feuerwerksbatterien, Hochzeit, Besonderer Anlass, Besondere Anlässe, Festlichkeit, Explosionsgefährliche Stoffe, Vereinsfeier, Feuerwerkskörper

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English