Zweitwohnung / Nebenwohnung
Sie möchten eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen? Dann müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Online-Dienste
zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Zuständigkeit
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Ansprechpartner
Stadt Hessisch Lichtenau - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Landgrafenstraße 43 a
37235 Hessisch Lichtenau
Öffnungszeiten
Montag: 08:00-13:00 Uhr und von 14:00-18:00 Uhr
Dienstag: 08:00-13:00 Uhr und von 14:00-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-13:30 Uhr
Donnerstag: 08:00-13:00 Uhr und von 14:00-18:00 Uhr
Freitag: 08:00-13:30 Uhr
Jeder 1. Samstag im Monat 09:00- 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05602 807-100
Telefax: 05602 807-148
E-Mail: buergerbuero@hessisch-lichtenau.de
Kontaktperson
Frau T. Burgheim
Postanschrift
Landgrafenstraße 43 a
37235 Hessisch Lichtenau
Telefon Festnetz: 05602 807-100
E-Mail: t.burgheim@hessisch-lichtenau.de
Frau J. Haft
Postanschrift
Landgrafenstraße 43 a
37235 Hessisch Lichtenau
Telefon Festnetz: 05602 807-100
E-Mail: j.haft@hessisch-lichtenau.de
Frau M. Schweiger
Postanschrift
Landgrafenstraße 43 a
37235 Hessisch Lichtenau
Telefon Festnetz: 05602 807-100
Frau K. Freitag
Postanschrift
Landgrafenstraße 43a
37235 Hessisch Lichtenau
Telefon Festnetz: 05602 807-100
E-Mail: k.freitag@hessisch-lichtenau.de
Formulare
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (Hinweis: Das Ausfüllen kann didgital erfolgen)
Eigentümererklärung
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Formulare
Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.
Voraussetzungen
Bezug einer weiteren Wohnung, die aber nicht vorwiegend genutzt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020
Stichwörter
Zweitwohnung, Zweitwohnsitz, Zweitwohnsitz anmelden