Abbruchgenehmigung
Beschreibung
Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
Eine Abbruchgenehmigung ist für
- Gebäude mit mehr als 300 m3 Brutto-Rauminhalt,
- land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche und
- Behälter über 150 m³ Behälterinhalt
regelmäßig erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens der Bauherrschaft zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht oder nach Erhaltungssatzungen der Kommunen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt des Landkreises / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt sowie von Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen).
Ansprechpartner
Werra-Meißner-Kreis - Fachbereich 7 - Bauen, Verwaltungsliegenschaften, Wasser- und Klimaschutz
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: ausreichende Zahl vorhanden
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 3
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Eschwege-Niederhone
Linien:- Regionalbahn: Linie R 7
- Haltestelle: ESW-Oberhone, Honer Straße
Linien:- Bus: Linie 231.4
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
täglich 9:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr
Abweichende Sprechzeiten:
Straßenverkehrsbehörde Eschwege
Mo. – Do: 08:30 – 12:00 Uhr
Mo.: 14:00 – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 – 17:00 Uhr
Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr
Straßenverkehrsbehörde Witzenhausen
Di., Mi., Fr.: 08:30 – 12:00 Uhr
Darüber hinaus können Termine individuell vereinbart werden.
Kontakt
Telefon: 05651 302-0
Telefax: 05651 302-1999
E-Mail: wmk@werra-meissner-kreis.de
Internet
Bankverbindung
Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis
Empfänger: Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis
IBAN: DE04 5225 0030 0000 0013 47
BIC: HELADEF1ESW
Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner
erforderliche Unterlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Abbruchantrag beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie im Rahmen der Beratung und Antragsannahme bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Art der Bauvorlage (in Klammern: Anzahl):
- Antragsformular (1)
- Statistischer Abgangserhebungsbogen (1)
- Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags (1)
- Handlungsvollmachten im Original (1)
- Übersichtsplan (4)
- Liegenschaftsplan (4)
- Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümernachweis (4)
- Freiflächenplan mit Baumbestand und ggf. Logistikkonzept (große Abbrüche) (4)
- Konzept zur Vermeidung von Baulärm bei erhöhtem Baulärm (4)
- Grundrisse (4)
- Schnitte (4)
- Ansichten ggf. Lichtbilder (4)
- Formlose Abbruchbeschreibung mit Abbruch- und Entsorgungskonzept (4)
- Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung (4)
- Berechnung des Bruttorauminhalts (1)
- Bodengutachten bzw. Sanierungsbescheid in Kopie bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen (4)
- Formulare finden Sie auch auf der Website des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Genehmigungspflichtige Abbrüche werden im Vollverfahren gemäß § 66 HBO geprüft. Neben den in diesem Verfahren üblicherweise zu prüfenden Inhalten liegt der Schwerpunkt auf der Prüfung der Abbruch- und Entsorgungskonzepte.
Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:
- Baumfällgenehmigung
- Wasserrechtliche Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung
Rechtsgrundlage(n)
- Hessische Bauordnung Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) (Gebühren-Nr. 614 ff.)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
- Vordrucke nach dem neuen Bauvorlagenerlass(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung)
Bearbeitungsdauer
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt maximal 3 Monate. Eine Fiktion der Abbruchgenehmigung nach Fristablauf ist jedoch nicht gesetzlich geregelt.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) erhoben, sofern die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde nicht über eine eigene Bauaufsichtsgebührensatzung verfügt. Die Höhe der Gebühr hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch der baugenehmigungsfreie Gebäudeabbruch muss von einer Fachfirma durchgeführt werden. Die naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sowie die geltenden Erhaltungssatzungen sind zu beachten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 22.12.2014
Stichwörter
Abbruch von Anlagen, Abriss, Rückbau, Abbruch