Reisegewerbe AnzeigeOnline erledigen

    Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

    Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

    Beschreibung

    Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

    • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
    • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO findet keine Anwendung;
    • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

    Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 GewO aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet haben. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist das Formular gemäß der Gewerbeanzeigenverordnung zu verwenden.

    Hinweise für Waldeck: Gewerbe- An,- Ab,- und Ummeldung

    Grundsätzlich ist der Beginn, bzw. die Änderung einer gewerblichen Tätigkeit oder die Verlegung des Betriebes der zuständigen Behörde gem. § 14 der Gewerbeordnung anzuzeigen.
    Für spezielle gewerbliche Tätigkeiten sind neben der eigentlichen Anzeige weitere Unterlagen / Bedingungen / Voraussetzungen erforderlich.

    Beiblatt

    Gewerbeanmeldung

    Gewerbeabmeldung

    Gewerbeummeldung


    Bearbeitungsdauer: sofort

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.

    Ansprechpartner

    Waldeck, Stadt - Ordnungsamt

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 1

    34513 Waldeck

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:00 bis 15:00 Uhr 

    Dienstag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:00 bis 15:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:00 bis 18:00 Uhr 

    Freitag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05634 709-0

    Telefax: 05634 709-45

    E-Mail: ordnungsamt@waldeck.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Formular nach der Gewerbeanzeigenverordnung
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWRStaatsangehörigkeit
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
        • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

    Formulare

    • Formulare: Gewerbeanmeldung
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja

    Voraussetzungen

    • Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 i. V. m. § 55c der Gewerbeordnung (GewO)

    Hinweise für Waldeck: Gewerbe- An,- Ab,- und Ummeldung

    Gewerbeordnung
    Gewerbeordnung
    Paragraph: § 14

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit können Sie vor Ort bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung vornehmen. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

    Fristen

    Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

    Bearbeitungsdauer

    • Keine

    Kosten

    • Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Waldeck: Gewerbe- An,- Ab,- und Ummeldung

    Gewerbe-An-, Ab- und Ummeldungen

    28,00 €

    Ausstellen einer Bescheinigung

      8,00 €

    Weitere Informationen

    Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 09.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Reisegewerbe, Haustürgeschäfte, Handelsreisender, Anzeigepflicht, Handelsvertreter, Gewerbeanzeige, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit, Handelsvertreter: Haustürgeschäfte, Reisegewerbekartenfreiheit, Reisegewerbekarte, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Vertreter

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de