Gefährliche Hunde
Beschreibung
Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
Hinweise für Waldeck: Hundehaltung, Gefahrenabwehrverordnung
Für die sogenannten Kampfhunde (aufgelistete Hunde in der o.g. Verordnung) und für Hunde die bereits auffällig geworden sind, müssen bei der Nationalparkstadt Waldeck Anträge für eine Erlaubnis über das Halten und Führen solcher Hunde gestellt werden. Vorab füllen Sie bitte den Antrag für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes aus. Diesen können Sie sich unter der Rubrik "Fomrulare/Downloads" als PDF-Dkomument herunterladen und ausdrucken.
Vorgelegt werden muss für einen solchen Antrag:
- ein polizeiliches Führungszeugnis der Beleg-Art "R" (Beantragung erfolgt bei der Stadt)
- ein Sachkundenachweis (ausgestellt durch einen Sachverständigen)
- ein Wesenstest (durchgeführt von einem Sachverständigen)
- Nachweis über einen Identitätschip
- Nachweis über eine Haftpflichtversicherung
- ein Bild des Hundes
Wenn alle Dokumente bei der hiesigen Verwaltung eingegangen sind, wird geprüft ob eine Erlaubnis für diesen Hund erteilt werden kann.
Fällt die Prüfung positiv aus, wird dem Hundehalter ein Hunde-Pass ausgestellt.
Bearbeitungsdauer: ca. 7 - 8 Tage
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständige Behörde sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden
Ansprechpartner
Waldeck, Stadt - Ordnungsamt
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 15:00 Uhr
Mittwoch:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05634 709-0
Telefax: 05634 709-45
E-Mail: ordnungsamt@waldeck.de
Kontaktperson
Frau Kristin Ritte
Frau Michaela Meißner
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Waldeck: Hundehaltung, Gefahrenabwehrverordnung
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.
Hinweise für Waldeck: Hundehaltung, Gefahrenabwehrverordnung
a) Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 für die Dauer von 2 - 4 Jahren: 150,00 €
b) Vorläufige Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1: 75,00 €
c) Verlängerung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes in den Fällen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2: 100,00 €
d) Erlaubnis zum Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken nach § 11 Abs. 2: 80,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.
- Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen(Regierungspräsidium Darmstadt)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Hundeverordnung, Hunde, Gefährliche Hunde, Kampfhunde, Sachkundenachweis, Wesenstest, Hundeführerschein