Anzeige einer Hausgeburt
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Waldeck: Standesamt
Das Standesamt der Nationalparkstadt Waldeck verfügt über drei Standesbeamte.
Folgende Angelegenheiten können auf dem Standesamt erledigt werden:
Hierzu sind die entsprechenden urkundlichen Nachweise sowie Identitätsnachweise und Meldebescheinigungen vorzulegen.
Die Zeremonien der Eheschließung können sowohl im Rathaus in Sachsenhausen als auch auf Schloß Waldeck durchgeführt werden.
Trauungen auf Schloß Waldeck oder im Rathaus in Sachsenhausen können nach Absprache auch samstags stattfinden.
Die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten und die entstehenden Gebühren klären Sie am besten in einem Telefonat mit unseren Standesbeamten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes
Ansprechpartner
Waldeck, Stadt - Standesamt
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 15:00 Uhr
Mittwoch:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05634 709-0
Telefax: 05634 709-45
E-Mail: standesamt@waldeck.de
Kontaktperson
Frau Angela Vogelgesang
Frau Heike Pfeifferling
Herr Karl Zimmermann
Internet
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Waldeck: Standesamt
Personenstandsverordnung
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Geburtsurkunde, Urkunde, Geburtstag, Urkunde (Geburtsurkunde), Baby, Geburten, Anmeldung, Antrag Geburtsurkunde, Klapperstorch, Standesamtsangelegenheit, Geburtsanmeldung, Bescheinigung Geburt, Nachwuchs, Standesamt, Geburtsbeurkundung, Sohn, Tochter, Geburt, Kind, Standesamt, Entbindung, Kindesanmeldung, Standesamtsangelegenheiten, Mutter, Vater, Geburtsanzeige, Frühgeburt, Schwangerschaft