Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Radwege, Gehwege) für Arbeits- und Baustellen
Beschreibung
Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt
Genehmigungspflichtig sind z. B.
- Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
- Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
- Bauzaun
- Materiallager
- Gerüste
- Mulden und Container
- Hebebühnen
- Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
- Umzüge
Hinweis zur Kranaufstellung:
Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Baukränen oder Autokränen sind vor Nutzung der Fläche die jeweiligen Versorgungsunternehmen von Ihnen anzuhören.
Denn ob die evtl. in dem zu nutzenden Bereich verlaufenden Leitungen der Belastung standhalten oder ob wichtige Arbeiten oder Reparaturen auszuführen sind, kann nur das jeweilige Versorgungsunternehmen beurteilen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig sind innerhalb der Ortsdurchfahrten die Gemeinden auch für Bundes-, Landes- und Kreistraßen (§ 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -, § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG -).
Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die Außenstellen von Hessen Mobil zuständig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bedarf es in den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für die übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, ist, keiner gesonderten Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde (vgl. § 16 Abs. 7 HStrG, § 8 Abs. 6 FStrG).
Die Genehmigung wird unter Beteiligung der Polizei, des Tiefbauamts sowie ggf. weiterer Ämter durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt.
- § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG:(Bundesministerium der Justiz)
- § 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -:(Hessenrecht Rechts - und Verwaltungsvorschriften)
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Radwege, Gehwege) für Arbeits- und Baustellen
Zuständig sind innerhalb der Ortsdurchfahrten die Gemeinden auch für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (§ 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -, § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG).
Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die Außenstellen von Hessen Mobil zuständig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bedarf es in den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für die übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, ist, keiner gesonderten Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde (vgl. § 16 Abs. 7 HStrG, § 8 Abs. 6 FStrG).
Die Genehmigung wird unter Beteiligung der Polizei, des Tiefbauamts sowie ggf. weiterer Ämter durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt.
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 611 366-0
Telefax: +49 611 366-3435
E-Mail: info@mobil.hessen.de
Internet
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Verkehr
Beschreibung
Am Standort Auestraße in Frankenberg ist die Zahlung der Verwaltungsgebühren nur mit EC-Karte möglich.
Adresse
Postanschrift
Auestraße 12
Postfach
35066 Frankenberg (Eder)
Postanschrift
Südring 2
Postfach
34497 Korbach
Öffnungszeiten
Nach vorheriger Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon: 05631 954-109
Telefon: 06451 743-606
Telefax: 05631 954-379
Telefax: 06451 743-607
E-Mail: verkehr@lkwafkb.de
Kontaktperson
Frank Meiser
Postanschrift
Auestraße 12
35066 Frankenberg (Eder)
Fax: 06451 743-607
Telefon Festnetz: 06451 743-694
E-Mail: frank.meiser@lkwafkb.de
Anita Möller
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-113
Fax: 05631 954-379
E-Mail: anita.moeller@lkwafkb.de
Bau- und Ordnungsverwaltung
Adresse
Postanschrift
Steinweg 29
34471 Volkmarsen
Öffnungszeiten
- Montag bis Mittwoch von 8:30 bis 12:00 Uhr
- Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr
- Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr.
Kontakt
Telefon: +49 5693 6870
Telefax: +49 5693 687600
E-Mail: stadt@volkmarsen.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen (Verordnung über Sondernutzungsgebühren):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, ist dieser mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Straßenbenutzung einzureichen
Kosten
Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig.
Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Sondernutzung, Straße, Hebebühnen, Benutzung Straßenflächen, Sondernutzungsgenehmigung, Baugerüst, Radwege, Bauverfahren, Straßen, Sondernutzungserlaubnis, Autokran, Sondernutzung von Verkehrsflächen beantragen, Gehwege, Gerüste, Umzug