Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Messung einzeln

    Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen, Einzelmessungen

    Messberichte über Luftschadstoffemissionen müssen Sie der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorlegen.

    Beschreibung

    Als Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist  ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen bzw. Kassel

    Zuständigkeit

    Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen bzw. Kassel

    Ansprechpartner

    Für Battenberg (Eder) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Emissionsmessbericht

    Formulare

    Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) sollte inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 17. BImSchV.

    Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal "EMBE-Online" erfolgen.

    Fristen

    Einzelmessungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme nach Errichtung oder wesentlicher Änderung alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach der Messung vorzulegen.

    Kosten

    Die Gebühren ergeben sich aus der gültigen Verwaltungsgebührenordnung des HMUKLV.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    17. BImSchV, Luftschadstoffe, Emissionen, Abfallmitverbrennung, Abfallverbrennung, Emissionsmessung, Emissionsmessbericht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English