Kommunale Ehrungen
Beschreibung
Persönlichkeiten, die sich um eine Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können mit dieser Auszeichnungen geehrt werden.Die zu würdigenden Leistungen können dabei sehr unterschiedlich sein; beispielsweise kann es sich um wirtschaftliche, kommunalpolitische oder künstlerische Verdienste handeln.
Die Verleihung des
Ehrenbürgerrechts
stellt im Rahmen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) eine Möglichkeit der Ehrung durch die Gemeinde dar (§ 28 Abs. 1 HGO). Da es sich bei dem Ehrenbürgerrecht um ein Persönlichkeitsrecht handelt, kann es nur an natürliche Personen verliehen werden. Eine Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen bereits Verstorbenen ist nicht möglich.
Die Verleihung einer
Ehrenbezeichnung
an Gemeindevertreter, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte, Mitglieder eines Ortsbeirates oder Ausländerbeirates ist ein weiteres Beispiel einer Auszeichnung auf gemeindlicher Ebene (§ 28 Abs. 2 HGO). Das Mandat oder Amt muss hierbei insgesamt mindestens 20 Jahre ausgeübt worden sein. Das Gesetz regelt nicht näher, was unter Ehrenbezeichnungen zu verstehen ist. Als Bezeichnungen kommen beispielsweise "Ehrenbürgermeister" oder "Gemeindeältester" in Betracht.
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung ist ohne engere rechtliche Bedeutung; besondere Rechte und Pflichten oder gar Privilegien sind damit nicht verbunden.
Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung entscheidet ausschließlich die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit (§ 51 Nr. 3 HGO).
Die Gemeinde kann in einer Satzung
weitere Möglichkeiten für anlassbezogene Ehrungen
bestimmen und beispielsweise eigens angefertigte Medaillen, Anstecknadeln, Wappenteller oder Ehrenringe verleihen. Die Satzung kann auch das Verfahren zur Ehrung regeln (z.B. Vorschläge über zu Ehrende sind in schriftlicher Form an die Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung zu richten).
Zudem können Verfahren zur Verleihung staatlicher Ehrungen und Orden durch die Gemeinde veranlasst werden. Hierzu zählen u.a.: Ehrenbrief des Landes Hessen, Hessischer Verdienstorden, Freiherr-vom-Stein-Plakette des Landes Hessen, Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland.
- Ehrenbrief des Landes Hessen:(Hessenrecht Rechts - und Verwaltungsvorschriften)
- Hessischer Verdienstorden:(Hessenrecht Rechts - und Verwaltungsvorschriften)
- Freiherr-vom-Stein-Plakette:(Hessisches Ministerium des Innern und für Sport)
- Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland:(Der Bundespräsident)
- § 28 Abs.2 HGO:(Hessenrecht Rechts - und Verwaltungsvorschriften)
- § 51 Nr. 3 HGO:(Hessenrecht Rechts - und Verwaltungsvorschriften)
Online-Dienst
Antragsverfahren für Freiherr-vom-Stein-Plakette oder -Ehrenurkunde
Online erledigen
Vertrauensniveau
niedrig
Ansprechpartner
Haupt- & Personalamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkplätze am Rathaus
Gebührenpflichtig
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
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Frau Andrea Kurzrock
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Telefon Festnetz: 05621 701-111
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Herr Klaus Sauer
Hausanschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05621 701-138(Rathaus)
Fax: 05621 701-461(Rathaus)
Telefon Festnetz: 05621 96567-33(Staatsbad)
Fax: 05621 96567-37(Staatsbad)
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E-Mail: klaus.sauer@bad-wildungen.de
Herr Karlheinz Kohl
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Telefon Festnetz: 05621 701-491
Fax: 05621 701-461
E-Mail: karl-heinz.kohl@bad-wildungen.de
Frau Monika Volke
Herr Bernd Waid
Herr Stefan Lock
Frau Sandra Pöppel
Frau Cornelia Bender
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Fax: 05621 701461
E-Mail: cornelia.bender@bad-wildungen.de
Frau Laura Müller
Herr Marvin Rohde
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Formulare
- Zum Onlineantrag für die Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Plakette oder -Ehrenurkunde:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Ehrung, Ehrenbürger, Verdienste, Ehrenurkunde, Ehrenzeichen, Verleihung, Freiherr-vom-Stein, Ehrenbürgerschaft, Plakette