Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe)
Befinden Sie sich in sozialen Schwierigkeiten und sind in der Teilnahme am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt? Dann haben Sie Anspruch auf verschiedene Hilfsangebote, die eine Integration ermöglichen.
Beschreibung
Die Leistung umfasst Beratung und persönliche Unterstützung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen, insbesondere:
- Hilfe zur Erhaltung einer Wohnung
- Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnmöglichkeit
- Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
- Hilfe bei gewaltgeprägten Lebensumständen
- Hilfe für Strafgefangene (befristete Mietübernahme während der Haft)
- Hilfe bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (Haftanstalt, Therapieeinrichtung, Einrichtung der Jugendhilfe)
- Beratung bei der Schuldenregulierung und beim Umgang mit Finanzen.
Die Beratung erfolgt als persönliche Hilfe einkommens- und vermögensunabhängig.
Diese Hilfe wird auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II erbracht.
Online-Dienst
Online-Antrag des LWV Hessen auf Leistungen in stationären Einrichtungen und betreuten Wohnmöglichkeiten
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
niedrig
zuständige Stelle
Ihr örtlich zuständiges Sozialamt.
Für Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen, betreuten Wohnmöglichkeiten, Fachberatungsstellen sowie Tagesaufenthaltsstätten ist der LWV Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe)
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Kommune in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Kommune
Sachbearbeitende Person
Allendorf (Eder) A - Ka
Birgit Tülp
Allendorf (Eder) Kb - Z
Heike Bachmann
Bad Arolsen
Bettina Vallbracht
Bad Wildungen A - Ka
Birgit Tülp
Bad Wildungen Kb - Z
Heike Bachmann
Bad Wildungen S - Z
Henning Berges
Battenberg (Eder) A - Ka
Birgit Tülp
Battenberg (Eder) Kb - Z
Heike Bachmann
Bromskirchen A - Ka
Birgit Tülp
Bromskirchen Kb - Z
Heike Bachmann
Burgwald A - Ka
Birgit Tülp
Burgwald Kb - Z
Heike Bachmann
Diemelsee
Karl-Wilhelm Bunte
Edertal
Bernd Nasemann
Edertal A - Ka
Birgit Tülp
Edertal Kb - Z
Heike Bachmann
Frankenau A - Ka
Birgit Tülp
Frankenau Kb - Z
Heike Bachmann
Frankenberg (Eder) A - Ka
Birgit Tülp
Frankenberg (Eder) Kb - Z
Heike Bachmann
Gemünden (Wohra) A - Ka
Birgit Tülp
Gemünden (Wohra) Kb - Z
Heike Bachmann
Haina (Kloster) A - Ka
Birgit Tülp
Haina (Kloster) Kb - Z
Heike Bachmann
Hatzfeld (Eder) A - Ka
Birgit Tülp
Hatzfeld (Eder) Kb - Z
Heike Bachmann
Volkmarsen
Harald Henkler
Korbach A - B
Brigitte Bundis
Korbach C - G
Bernd Nasemann
Korbach H - L
Karl-Wilhelm Bunte
Korbach M - Z
Manuela Köchling
Lichtenfels
Bernd Nasemann
Rosenthal A - Ka
Birgit Tülp
Rosenthal Kb - Z
Heike Bachmann
Twistetal
Bernd Nasemann
Vöhl
Karl-Wilhelm Bunte
Vöhl A - Ka
Birgit Tülp
Vöhl Kb - Z
Heike Bachmann
Waldeck
Karl-Wilhelm Bunte
Willingen
Bernd Nasemann
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Soziale Angelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 8-12
Postfach
35066 Frankenberg (Eder)
Postanschrift
Uferstraße 5
Postfach
35066 Frankenberg (Eder)
Postanschrift
Südring 2
Postfach
34497 Korbach
Kontakt
Telefon: 05631 954-218
Telefon: 06451 743-701
Telefax: 05631 954-376
Telefax: 06451 743-605
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- gültige Ausweisdokumente bzw. Identitätsnachweise
- Der Umfang der für die Beratung benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
- Geeignete Unterlagen zu den besonderen Lebensverhältnissen. Dies kann auch Einkommens- und Vermögensnachweise erforderlich machen.
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten hat gemäß §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch XII jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse beziehungsweise die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Partnerschaftsproblemen und dergleichen deutlich unterscheiden. Schwierige Lebensverhältnisse können beispielsweise sein:
- Eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage
- Nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse
- Gewaltgeprägte Lebensumstände
- Entlassung aus einer geschlossenen Anstalt
- Vergleichbare nachteilige Lebensumstände
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) - SozialhilfeKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer SchwierigkeitenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Sind Sie mit dem Bescheid der Behörde nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsbehelf in Form eines Widerspruchs einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hält die Behörde Ihre Einwände für begründet, wird Ihrem Widerspruch abgeholfen. Dies erfolgt, indem der Ausgangsbescheid aufgehoben, geändert oder Ihr gestellter Antrag doch bewilligt wird. Anderenfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.
Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.
Verfahrensablauf
Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
Fristen
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist Abhängig vom Einzelfall.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 22.08.2022
Stichwörter
Wohnungsbeschaffung, Entlassung, Wohnraumverlust, Schulden, Krisensituation, Sozialhilfe, Wohnungsverlust, Persönliche Betreuung, Obdachlosigkeit, Hilfe zur Ausbildung, Persönliche Beratung