Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (nichtgewerblich)
Beschreibung
Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) haben möchte und/ oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie auf Antrag.
- Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (gewerblich)(Leistungsbechreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Anträge nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)
Online erledigen
Zahlungsweise
- Überweisung
Vertrauensniveau
niedrig
Zuständigkeit
Zuständig sind die Ordnungsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
- Einheitlicher Ansprechpartner HessenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Recht, Kommunalaufsicht, Ordnung, Gewerbe und Sozialversicherung
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 8-12
Postfach
35066 Frankenberg (Eder)
Postanschrift
Südring 2
Postfach
34497 Korbach
Kontakt
Telefon: 05631 954-340
Telefon: 06451 743-709
Telefax: 05631 954-385
Telefax: 06451 743-600
E-Mail: recht-komm@lkwafkb.de
Kontaktperson
Helmut Möller
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-260
Fax: 05631 954-9262
E-Mail: helmut.moeller@lkwafkb.de
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass,
- Lehrgangsbescheinigung,
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader),
- Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen)
- gültiger Jagdschein (Jäger)
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (nichtgewerblich)
Merkblatt für eine Erlaubnis nach § 27 SprengG.pdf
Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.pdf
Handlungshinweise für Brauchtumsschützen.pdf
Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes.pdf
Fragebogen zur Lagerung kleiner Mengen an Treibladungspulver.pdf
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes.pdf
Voraussetzungen
- körperliche Eignung
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
- Zuverlässigkeit
Rechtsgrundlage(n)
- § 34 Abs. 2 der 1. SprengstoffverordnungKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang, zu stellen.
Kosten
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 - 250,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (AK Internet) am 11.04.2014
Stichwörter
Jäger, Läden, Böllerlehrgang, Böllerpulver, Böllerschützen, Wiederladen, Patronenhülsen, Vorderladerwaffen, Vorderladerlehrgang, Schießen, Explosionsgefährliche Stoffe, Sportschütze, Nitrozellulosepulver, Laden, explosionsgefährliche Stoffe, Schwarzpulver, Sprengstoffschein, Böllerschießen), Schießpulver, Brauchtum, Pulverschein